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Bauzwang

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  •  heislbaua05
9.3.2017
4 Antworten | 3 Autoren 4
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hallo,

habe folgende fragestellung.
habe 2015 mit dem hausbau begonnen. in der gemeinde in der ich das haus errichte, gibt die gemeinde auf gemeindegründe einen bauzwang (bis fertigstellung) von 5 jahren. da ich und meine neue lebenspartnerin über einen standortwechsel nachdenken und das haus womöglich verkaufen...wäre meine frage dazu:
was passiert mit dem bauzwang bei einem verkauf? erlischt dieser? fängt dieser bei neuem besitzer wieder neu an zu laufen?

würde mich über ein paar antworten dazu freuen!
mfg

  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#1)
Über den Bauzwang gibts ja etwas schriftliches mit der Gemeinde, oder?? Da schau mal hinein, ob da was für diesen Fall drinnen steht.

Im Normalfall geht der BAuzwang (der ja auf der Liegenschaft und nicht auf einer Person leigt) unverändert an den neuen Eigentümer weiter.

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  •  flomax
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#2)
ich glaub zu verwechselst was..
Bauzwang heißt zumindest bei uns in NÖ folgendes, man muss auf das aufgeschlossene Grundstück innerhalb von xx Jahren den Baubeginn melden.
Wenn du mal angefangen hast hast du 5 jahre zeit ( dass gilt aber generell in NÖ nicht nur in deiner Gemeinde ), diese Frist kannst du vor Ablauf dieser einmal um 3 Jahre strecken ), daher dein 2015 angefangenes Bauvorhaben müsste spätestens 2023 fertiggestellt werden! und nein, es fängt nicht aufgrund von verkauf des hauses neu zu laufen an

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#3)
Guter Hinweis von flomax!! Reden wir da wirklich von einem "Bauzwang"?? Der hat nämlich in der Regel nur mit dem Baubeginn, aber nicht mit der Fertigstellung zu tun!!

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  •  fensterwissen
9.3.2017  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Der hat nämlich in der Regel nur mit dem Baubeginn, aber nicht mit der Fertigstellung zu tun


Das wird von den Gemeinden oft unterschiedlich gesehen. In der Nachbargemeinde (A) ist bei Kauf von Gemeindebaugründen die Vorgabe (Zusatz zum Kaufvertrag), dass die Fertigstellungsanzeige binnen 5 Jahre ab Kauf erfolgen muss. Mit von Bekannten weiß ich allerdings, dass mit etwas Mitleid diese Frist um 2 Jahre gestreckt werden kann.
Bei privat gekauften Baugründen (sind sehr rar) gibt es hier keine Beschränkung.
Da ist nur darauf zu achten, dass nach der Baubewilligung mit dem Bauen "ersichtlich" begonnen wird und man dadurch die Baubewilligung nicht verliert.

Von einer anderen Gemeinde (B) habe ich die Information, dass hier bei Kauf von gemeindeeigenen Bauplätzen nur mündlich darauf hingewiesen wird, dass man in den nächsten 6 Jahren fertig sein sollte.

Unterschied zwischen A und B ist, dass B eine ländliche Gemeinde ist und diese Gemeinde um Zuzug bemüht ist. Bei Gemeinde A handelt es sich um eine Stadtnahe Gemeinde mit sehr guter Infrastruktur.


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