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Bauwich OÖ

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  •  BAUOOE
28.6. - 6.7.2020
19 Antworten | 5 Autoren 19
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Wir sind gerade beim Hausplanen und uns bei einem Detail des Nebengebäudes (Garage und Werkstatt) an der Grundstücksgrenze nicht ganz sicher. Daher bräuchten wir ein Feedback ob unser Vorhaben so realisierbar ist. Vielen Dank im Voraus!
Laut § 41 Abs. 1 Z 5 ist es zulässig, Gebäudehöhen von 3m an der Grundstücksgrenze zu überschreiten. Da wir eine leichte Hanglage haben würden wir gerne die Garage auf Strassenniveau setzen (gesamthöhe = 2,99m) und den hinteren Teil dieses Gebäudes vom Garten aus zugänglich machen (gesamthöhe ca. 4m)-> daher würden sich zwei unterschiedliche Fussbodenoberkanten ergeben.
Hier ein Auszug vom Baurecht mit schematischer Kennzeichnung wie wir uns das vorgestellt hätten (wir würden auch die maximale Länge von 15m ausnutzen).


2020/20200628363932.jpg


  •  Glenfiddich01
  •   Bronze-Award
28.6.2020  (#1)
Das kann dir am besten und zuverlässigsten die zuständige Baubehörde sagen. 

wie groß wird das Ganze? Ab 50qm ist der Brandschutz viel "besser" Auszuführen. (Hab damals meinen Plan von 55qm auf 49,5qm ändern lassen) 
evtl. Hat das dann auch Einfluss wenn man direkt an die Grundgrenze baut.

würde das mit der Baubehörde abklären, nicht in einem Forum wo sich vermeintliche "Gurus" mit viel Halbwissen herumtreiben. 
ich bin damals schon mit dem Vorentwurf zur Baubehörde. Der hat erstmal dumm geschaut weil ihm das nich nie passiert ist, ist seit dem aber sehr bemüht gewesen mein vorhaben zu bewilligen und hat mir gwholfen schlupflöcher auszunutzen und hat für mich das mit der Wildbachverbauung, Naturschutzbehörde geregelt. (Da gings um formulierungen.... was wie gemacht wird und nachher genutzt)


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  •  BAUOOE
28.6.2020  (#2)

zitat..
Glenfiddich01 schrieb: Das kann dir am besten und zuverlässigsten die zuständige Baubehörde sagen. 

wie groß wird das Ganze? Ab 50qm ist der Brandschutz viel "besser" Auszuführen. (Hab damals meinen Plan von 55qm auf 49,5qm ändern lassen) 
evtl. Hat das dann auch Einfluss wenn man direkt an die Grundgrenze baut.

würde das mit der Baubehörde abklären, nicht in einem Forum wo sich vermeintliche "Gurus" mit viel Halbwissen herumtreiben. 
ich bin damals schon mit dem Vorentwurf zur Baubehörde. Der hat erstmal dumm geschaut weil ihm das nich nie passiert ist, ist seit dem aber sehr bemüht gewesen mein vorhaben zu bewilligen und hat mir gwholfen schlupflöcher auszunutzen und hat für mich das mit der Wildbachverbauung, Naturschutzbehörde geregelt. (Da gings um formulierungen.... was wie gemacht wird und nachher genutzt)

Danke für deine Rückmeldung und die Tipps bzgl Brandschutz – aktuell sinds bei uns auch etwas mehr als 50qm..
Wir müssen das letztendlich eh mit der Baubehörde abklären... aber wären trotzdem vorher noch über weiteren Input dankbar -> Falls sich unsere Baubehörde nämlich nicht so "bemüht" wie bei dir bräuchten wir Lösungsansätze 

LG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.6.2020  (#3)
@Glennfiddich01
Ich verweise zunächst mal auf diesen derzeit aktuellen Thread:
https://www.energiesparhaus.at/forum-ich-verliere-langsam-die-lust-am-forum-warum-was-kann-man-tun/58275

@­energiesparhaus:
Unter Hinweis auf den oben genannten Thread wäre das jetzt eine Gelegenheit, mal auszumisten und das Baurecht-Forum aufzulösen. Denn für nahezu alle Fragen, die hier gestellt werden, gilt:

zitat..
Glenfiddich01 schrieb: Das kann dir am besten und zuverlässigsten die zuständige Baubehörde sagen.

und

zitat..
Glenfiddich01 schrieb: würde das mit der Baubehörde abklären

Und wenn es weiters so gesehen wird, dass es hier nichts bringt, diese Fragen zu stellen, weil sich hier

zitat..
Glenfiddich01 schrieb: vermeintliche "Gurus" mit viel Halbwissen herumtreiben,

dann sollte man jedenfalls das Baurecht-Forum schließen.


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  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
28.6.2020  (#4)
@Karl10 : Es gibt ja unzählige Beiträge in denen die Leute sehr dankbar sind für Ihre Hilfestellungen, das haben wir auch schon mal kommuniziert. Nur weil hier ein Einzelner so ein (weniger hilfreiches) Statement abgibt sollte nicht gleich alles in Frage gestellt werden. Wenn nämlich alles so einfach wäre dann könnten wir das Bauforum ja wirklich schließen und durch einen Link auf https://www.ris.bka.gv.at/ ersetzen. Steht ja alles drin was man wissen muss (wenn man es so lesen kann wie es die Juristen gemeint haben, was auch nicht immer einfach ist). Bzw würde sich sogar das Schließen erledigen, weil ja niemand eine Frage zu dem Thema haben könnte und damit einfach keine Einträge mehr erstellt würden. Nur so leicht ist es halt nicht. Und deshalb wird es immer wieder Menschen geben, die hier sehr dankbar sind für Erklärungen, Auslegungen und manchmal auch nur eine Hilfestellung, wie ein Paragraf oder eine Ziffer im Gesetz zu interpretieren ist.
PS: Vielleicht hilft eine Zahl das zu unterstreichen: Screenshot aus dem Profil von Karl10:

2020/20200628291190.png

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  •  BAUOOE
28.6.2020  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: @Glennfiddich01
Ich verweise zunächst mal auf diesen derzeit aktuellen Thread:
https://www.energiesparhaus.at/forum-ich-verliere-langsam-die-lust-am-forum-warum-was-kann-man-tun/58275

@­energiesparhaus:
Unter Hinweis auf den oben genannten Thread wäre das jetzt eine Gelegenheit, mal auszumisten und das Baurecht-Forum aufzulösen. Denn für nahezu alle Fragen, die hier gestellt werden, gilt:
__________________
Im Beitrag zitiert von Glenfiddich01: Das kann dir am besten und zuverlässigsten die zuständige Baubehörde sagen.

und
__________________
Im Beitrag zitiert von Glenfiddich01: würde das mit der Baubehörde abklären

Und wenn es weiters so gesehen wird, dass es hier nichts bringt, diese Fragen zu stellen, weil sich hier
__________________
Im Beitrag zitiert von Glenfiddich01: vermeintliche "Gurus" mit viel Halbwissen herumtreiben,

dann sollte man jedenfalls das Baurecht-Forum schließen.

@Karl10

Hallo Karl! Wir haben auf deine Rückmeldung gehofft weil wir schon viele nützliche Beiträge von dir gelesen haben :) Da wir neu hier sind war keine PN an dich möglich.. hättest du vllt einen Rat für uns in dieser Angelegenheit? LG

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
28.6.2020  (#6)
@Karl10
Du sprichst mir hier aus der Seele, weil auch solche Dinge widerfahren einem hier.

Warum wenden sich Leute wohl an das Forum? Weil sie vielleicht tiefergehende Fragen haben, die wo anders nicht ausreichend beantwortet werden. In den letzten Tagen war auffallend oft zu lesen: "Frag halt den Hersteller", "Frag halt den Polier oder Baumeister" oder "Frag halt deine Baubehörde". Wie @­energiesparhaus ganz richtig schreibt, könnte man das erweitern "Lies halt im Gesetz nach".

Was ich von meiner Baubehörde damals schon alles Falschauskünfte bekommen habe, das ist nicht mal Halbwissen sondern Viertelwissen. Da traue ich dem Forum mehr. Was mir mein Polier für Schwachsinn erzählt hat, mit dem Vorwurf der Lüge gegen mich, bis ich ihn von meiner Baustelle verwiesen habe...

Ich bringe qualifizierten Aussagen von renommierten Usern viel Vertrauen entgegen. Wieso? Weil sie nichts davon haben, wenn sie etwas als Pfusch deklarieren. Der Pfuscher hat dagegen schon etwas davon, wenn er etwas als "Nicht-Pfusch" abtut, weil er in der Verteidigung ist.

Entschuldigung fürs off topic.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.6.2020  (#7)

zitat..
BAUOOE schrieb: Laut § 41 Abs. 1 Z 5 ist es zulässig, Gebäudehöhen von 3m an der Grundstücksgrenze zu überschreiten.

Welches Gesetz meinst du? Könntest du diese Bestimmung aus dem Gesetz bitte wörtlich zitieren? Was genau verstehst du unter "Gebäudehöhe"?

Und ehrlich gesagt: ich versteh die Planbilder nicht ganz, wie die alle zusammenpassen?
Hat das Nebengebäude ein Satteldach (Bild oben links), oder ein Pultdach (Bild mitte rechts) oder ein Flachdach (Bilder unten)???

Geht es dir nur um die Frage, wie hoch du bauen darfst? Geht es auch um Brandschutz?

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
29.6.2020  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: Welches Gesetz meinst du?

Der TE zielt auf das Oö. BauTG ab.
Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen.


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  •  BAUOOE
29.6.2020  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von BAUOOE: Laut § 41 Abs. 1 Z 5 ist es zulässig, Gebäudehöhen von 3m an der Grundstücksgrenze zu überschreiten.

Welches Gesetz meinst du? Könntest du diese Bestimmung aus dem Gesetz bitte wörtlich zitieren? Was genau verstehst du unter "Gebäudehöhe"?

Und ehrlich gesagt: ich versteh die Planbilder nicht ganz, wie die alle zusammenpassen?
Hat das Nebengebäude ein Satteldach (Bild oben links), oder ein Pultdach (Bild mitte rechts) oder ein Flachdach (Bilder unten)???

Geht es dir nur um die Frage, wie hoch du bauen darfst? Geht es auch um Brandschutz?

Sorry für die Verwirrung mit den unterschiedlichen Dächern -> das ist ein Auszug einer Seite des BauTG und wir haben unseren Wunsch nur für die Erklärung eingezeichnet.. Wir werden ein Flachdach über den Nebengebäuden bekommen und es geht uns um die Frage ob die 4m noch zulässig sind. "Normal" darf man ja 3m an der GST-Grenze nicht überschreiten aber durch die Ausnahmen laut § 41 und unserem fallenden Grundstück wäre das theoretisch möglich... nur durch 2 unterschiedliche FOK sind wir uns unsicher.. 

Bitte die oberen 2 (4) Bilder ignorieren und um Brandschutz geht es uns nicht wirklich.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.6.2020  (#10)
Ich weiß schon, dass das Bautechnikgesetz gemeint ist 😉. Aber ich wollte dich dazu anleiten, nochmal genau selbst nachzulesen bzw. möchte ich wissen, ob wir eh dasselbe lesen. Daher noch einmal:

zitat..
Karl10 schrieb: Könntest du diese Bestimmung aus dem Gesetz bitte wörtlich zitieren?

Und zwar meine ich jene Textstelle, von der du ableitest, dass deine Traufenhöhe im unteren Teil (Werkstatt) mehr als 3m über der dortigen FOK liegen darf. 
Ich find eine solche Textstelle leider nicht. Bitte also um ein wörtliches Zitat.

Und weiters: Welchen Anwendungsfall stellt denn das unterste Bild in dem Auszug aus dem Bautechnikgesetz dar? Auf welche Gesetzesstelle bezieht sich dieses Bild? Und wenn du diese Gesetzesstelle liest, ist das für deine Variante passend? Ich denke nicht!!

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  •  BAUOOE
30.6.2020  (#11)
Wir können keine passende Textstelle zitieren weil wir sie nicht finden.. das wolltest du vermutlich andeuten.. 

Die Annahme basiert nur auf der grafischen Darstellung der Beilage 590/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode auf Seite 19.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
30.6.2020  (#12)
Steht ja eh da emoji

Oö. BauTG §41 (1) 5. d)
die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Gebäuden und Schutzdächern sowie Teilen davon darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.7.2020  (#13)
@BAUOOE
Bin mir jetzt nicht sicher, ob das für dich jetzt ausreichend geklärt ist (bzw., ob es auch klar ist, warum die von dir angedachte Variante so nicht geht)?
Wenn noch was offen ist, bitte melden.

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  •  BAUOOE
1.7.2020  (#14)
Hallo Karl! Danke der Nachfrage - Ganz verständlich ist es noch nicht .. 😬

würde man den unteren fussboden höher setzen (ohne die treppe) wär die sache dann in ordnung?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.7.2020  (#15)
Es gibt eine Grundregel (rabaum hats oben zitiert), die besagt, dass die Traufe max. 3m über dem Fussboden (FOK) liegen darf (Achtung: es geht hier immer um die TRAUFENhöhe).
Das gilt generell mit folgender Ausnahme: wenn der Fussboden unter das Gelände reicht (weil das Gelände außen ansteigt), dann zählt für die Bemessung der max. Traufenhöhe nicht die FOK, sondern das höchste außen anliegende Gelände. Das ist das Beispiel oben, in welches du deine Planung hineingezeichnet hast. 
Dein Irrtum dabei war allerdings, dass im Gesetz diese Ausnahmemöglichkeit für einen anderen Bemessungspunkt für die Traufenhöhe laut Gesetz nur dann gibt, wenn es nur einen "EINZIGEN" Fußboden gibt. Du hast in deinem Fall aber in dem Nebengebäude 2 Fußböden. Somit ist diese Ausnhamemöglichkeit nicht anwendbar und du musst die max. 3m zwischen FOKen und Traufe einhalten.

zitat..
BAUOOE schrieb: würde man den unteren fussboden höher setzen (ohne die treppe) wär die sache dann in ordnung?

Ja, denn dann ist es ein ganz normaler Regelfall, so wie es dem obersten Bild in der Grafik entspricht.

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  •  BAUOOE
2.7.2020  (#16)
Vielen Dank für deine ausführliche und klare Formulierung -> genau das wollten wir wissen :)

1
  •  BAUOOE
2.7.2020  (#17)
eine frage gibts doch noch: wenn der nachbar auf der betroffenen seite sein niveau um 1,5m erhöht hat ändert das auch nicht an der situation.. oder? (die FOK bleibt ja deswegen gleich....)

1
  •  Glenfiddich01
  •   Bronze-Award
2.7.2020  (#18)
ähm, ok. 
Ich formulier es anders:
Meine persönliche Erfahrung war, mich von Anfang an mit der Baubehörde gut zu stellen. Das hatte den Effekt, dass mir der eine oder andere Weg zu abgenommen wurde und wir über alles sachlich und Lösungsorientiert reden konnten. 

Wer das nicht zwischen den Zeilen rauslesen kann.... 
Ich spar mir in Zukunft einfach jegliches Kommentar, Saug das wissen hier einfach passiv ab und in zwei Monaten ist mein Bauvorhaben bezugsfertig, dann melde ich mich ab. 

Frohes schaffen und hoffe dass all eure Wünsche in Erfüllung gehen!

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.7.2020  (#19)

zitat..
BAUOOE schrieb: eine frage gibts doch noch: wenn der nachbar auf der betroffenen seite sein niveau um 1,5m erhöht hat ändert das auch nicht an der situation.. oder? (die FOK bleibt ja deswegen gleich....)

Ja, so ist es. Grundsätzlich gehts um FOK und Traufe. Das hat mal gar nichts mit dem Niveau am Nachbargrund zu tun.
 
Es könnte aber sehr wohl für den oben genannten Ausnahmefall zum Tragen kommen: Und zwar dann, wenn das Gelände seitlich zum Nachbarn hin ansteigt und der EINZIGE Fußboden unter das Gelände läuft - also die oben beschriebene Ausnahmesituation ganz einfach um 90° drehen. Dann zählt das Nachbargelände als "höchstes angeschnittenes Gelände", von dem aus dann die Traufenhöhe zu bemessen ist.

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