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bauvertrag und generalunternehmervertrag [NÖ]

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27.9. - 10.10.2012
3 Antworten 3
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http://zivilrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_zivilr/Jud/Liegenschafts-_und_Baurecht/Karasek_Bauvertrag/Skriptum_LVNr-030347_KU_Bau-_und_Generalunternehmer-Vertrag.pdf

yo - das ding hat 138 seiten und trotzdem sollte sich die jeder mal reinziehen, der vor der entscheidung "gu oder selber vergeben?" steht... und eigentlich eh alle, die bauen wollen.
hier werden - zumindest imho - sämtliche heißen themen behandelt, von subs bis vertragsverschränkung, von strukturierter projejktabwicklung bis haftung, fachplaner, bauaufsicht und gewährleistung. ein schön gespannter bogen - gratis, aber sicher ned umsonst.

  •  chris5020
27.9.2012  (#1)
danke - sehr interessante Lektüre auf den ersten Blick, genau das was ich gesucht habe

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  •  der_wahre_bob
9.10.2012  (#2)
interessant! - Danke für das sehr interessante Dokument! Da ich vor einer Beauftragung eines GU stehe, arbeite ich mich da gerade durch.

Erschreckend emoji war für mich Beispiel 6 auf Seite 60:

zitat..
Beispiel 6:
Der beklagte AN hatte im Kostenvoranschlag die Armierung des herzustellenden Außenputzes mittels Glasseidengewebes angeboten. Diese Herstellungsmethode verstieß gegen die anerkannten Regeln der Technik.
Der OGH erblickte darin keine zugesicherte Eigenschaft, weil der AG nicht sachkundig war und daher die Auswahl der Armierung und die technische Ausführung dem AN überlassen hatte.
Er schuldete dem AG somit nur die Herstellung eines technisch einwandfreien Außenputzes und nicht auch eine bestimmte Armierung (OGH 5 Ob 515/90 ecolex 1990, 345).


Ich dachte immer, man ist als Konsument geschützt, da man vom Stand der Technik ausgehen kann. So muss ich jetzt bei jeder Ausführungsbeschreibung nachprüfen (lassen), ob das dem Stand der Technik entspricht, damit ich auch den Stand der Technik bekomme.


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  •  creator
  •   Gold-Award
10.10.2012  (#3)
2 anmerkungen: - das alles muss man im anwendungsbereich des kschg sehen, konsumenten sind da weit mehr durch aufklärungspflichten der unternehmer geschützt. da sind manche entscheidungen, die außerhalb des kschg noch argumentiert werden können, einfach auch veraltet bzw. im licht der neuen entscheidungen zur vorvertraglichen aufklärung und der warnpflicht des werkunternehmers anders zu sehen. das ist aber generell ein problem von beispielen und neuen entwicklungen in der judikatur.
dass ohne prüfung nix abgenommen werden sollte, ist eh ständiges mantra... wie geld folgt leistung.

das problem im beispiel ist, dass das, was zugesagt wurde, nicht den regeln der technik entsprach. deshalb schuldete der an vorderhand mal, was dem stand der technik entspricht... und klägerin war eine wohnbaugenossenschaft, kein kschg-bereich.

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