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Bauliche Ausnutzbarkeit

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  •  Stiles
30.4. - 2.5.2014 1
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Laut Salzburger Raumordnungsgesetz - §56 (Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen) - Absatz 4.2.c zählt bei Bestandsbauten das oberste Geschoß nach Definition nicht zur Geschoßflächenzahl.
Hier der Auszug:
"bei Bestandsbauten das oberste Geschoß abweichend von lit. b auch dann, soweit es innerhalb einer 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht. Unter Bestandsbauten sind dabei solche Bauten zu verstehen, für die am 1. Juli 1999 eine Baubewilligung rechtskräftig vorliegt."
Von Giebelwänden steht hier leider nichts. Sind die davon ausgenommen oder muss man mit Giebelwänden das komplette oberste Geschoß in die Geschoßflächenzahl einberechnen?

  •  kech
  •   Bronze-Award
2.5.2014  (#1)
Wie ich das verstehe, darf die Übermauerung der Außenkante höchstens 1,6m und ab dort die Dachschräge max. 45° sein. Über die Dachform steht in der von dir zitierten Passage jedenfalls nichts. Wenn von dieser Vorschrift nicht ausdrücklich Geschoße mit Walmdach erfasst sind, dürfen mM Dachgeschoße bei Gebäuden mit Satteldächern nicht zur Geschoßfläche gerechnet werden, sofern die Vorschreibung bzgl. Übermauerung und Dachneigung eingehalten wird. Satteldächer haben ja zwangsläufig Giebelwände.

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