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Baugenehmigung Anzeigeverfahren [Stmk]

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  •  mihu1
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
8.8. - 22.12.2012
24 Antworten 24
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Wir ärgern uns gerade mit der Bau und Anlagenbehörde Graz herum. Seit nunmehr 10 Wochen warten wir auf die Bewilligung unseres Bauvorhabens. Die Unterlagen sind alle vollständig eingereicht. Da wir die Zustimmung aller relevanten Nachbarn haben sollte es ein vereinfachtes Anzeigeverfahren werden. Jetzt habe ich im Steirischen Baugesetz folgenden Punkt gefudnen:

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. (5)

Inwieweit kann man das geltend machen bzw. besteht die Möglichkeit einfach mit dem Bau zu beginnen?

Vom Baureferenten ist seit Wochen keine Rückmeldung gekommen (Urlaub/Krank). Langsam würden wir dann aber doch gerne Klarheit haben um die nächsten Schritte veranlassen zu können.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.8.2012  (#1)
.....Du hast das Gesetz ja ohnehin richtig zitiert:

zitat..
Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

Du hast innerhalb von 8 Wochen keinen Untersagungsbescheid erhalten, daher gilt das Vorhaben als genehmigt. Daher kannst du auch jederzeit beginnen. Allerdings beachte: als genehmigt gilt nur eine "vollständige und mängelfreie" Bauanzeige.

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  •  chris5020
9.8.2012  (#2)
Tja, aber das kann ich selbst ja nicht entscheiden, ob meine Einreichung wirklich "vollständig und mängelfrei" ist?

Für Salzburg habe ich das leider nicht gefunden, da steht nur dass die Behörde innerhalb von 3 Monaten entscheiden muss

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  •  mihu1
9.8.2012  (#3)
Letzte Auskunft vom Referenten vor 4 Wochen war: Die Unterlagen sind vollständig und er kann nun da alle Unterschriften der Nachbarn vorliegen vom Tisch weg entscheiden ;)

Kanal und Oberflächenentwässerung wurde zumindest schon einmal von den Zuständigen genehmigt. Das ich nun seit einer Woche keine Auskunft bekomme macht die Sache auch nicht gerade angenehmer. Lustig wenn man von der Telefonvermittlung dann die Antwort bekommt sie können ja zu den Amtstagen am Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr vorbeikommen. Ich nehm mir ja so gerne Urlaub damit ich aufs Amt geh um zu erfahren das Sie es leider noch nicht geschafft haben den Antrag zu bearbeiten.
Wurscht ärgern hilft eh nix.

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  •  Clemi
9.8.2012  (#4)
http://www.energiesparhaus.at/forum/27859

willkommen im Club. Das kann noch dauern und wahrscheinlich müsst Ihr lästig sein sonst rührt sich da nichts.
LG C

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  •  Fr4gg3l
10.8.2012  (#5)
§73 AVG -

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768

Es gilt halt noch zu klären, ob nach euren Bundesland eigenen Bauvorschriften eine schnellerer Entscheidungpflicht gegeben ist.

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  •  Clemi
11.8.2012  (#6)
Du musst hingehen. Anders gehts nicht. Höflich abwarten ist der falsche weg. Kannst mir auch pn schreiben dann kann ich dir mehr Infos geben.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2012  (#7)
..@mihu1
habs oben schon geschrieben (und du selbst hast es richtig zitiert): das Gesetz sagt, du darfst anfangen! also warum fangst nicht an??? Es braucht nicht unbedingt eine ausdrückliche behördliche Zustimmung bei der Bauanzeige! Du hast weder einen Verbesserungsauftrag noch einen Untersagungsbescheid bekommen. Also nochmal: anfangen!!

@Fr4gg3l:
Dein Zitat vom § 73 AVG ist hier nicht passend. Diese Fristen gelten für bescheidmäßige Erledigungen von Anträgen und Ansuchen. Eine Bauanzeige ist in diesem Sinne kein Antrag und wird nicht mit Bescheid erledigt, sondern wird nur bloß zur Kenntnis genommen (und sei es stillschweigend - und zwar nach Ablauf der im Gesetz ausdrücklich angeführten 8 Wochen)

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  •  Fr4gg3l
11.8.2012  (#8)
@ Karl

Oha war ja "nur" eine Anzeige. Aber bei bewilligungspflichtigen Vorhaben müsste der § 73 greifen oder?

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  •  Clemi
29.8.2012  (#9)
Und gibts schon was Neues bei Euch? Wir hatten noch immer keine Bauverhandlung. LG C

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  •  mihu1
29.8.2012  (#10)
@Clemi - Im Osten nichts Neues.
Tja ich bin ja nur froh, dass wir unser Bauvorhaben auf Frühjahr 2013 verlegt haben und deswegen kein Zeitdruck herrscht (noch nicht). Nach einer WOche Telefonterror hat der Referent einmal abgehoben und neben seinen 100 Ausreden warum es noch nicht bearbeitet wurde gesagt das wir ganz oben am Stapel liegen und wir demnächst drann sind. Ist jetzt auch wieder 2 Wochen her. Auf E_Mails und Anrufe wird ja bei der Bau und Anlagenbehörde Graz generell nicht geantwortet also herrscht wieder einmal schweigen im Walde.
Ich denke wir werden einfach anfangen zu bauen mit oder ohne Genehmigung und suchen uns halt einen guten Rechtsanwalt sollte die Behörde Einsprüch bezüglich Des Passus im Steiermärkischen Baugesetz haben.

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  •  Vectra
  •   Gold-Award
29.8.2012  (#11)

zitat..
Ist jetzt auch wieder 2 Wochen her. Auf E_Mails und Anrufe wird ja bei der Bau und Anlagenbehörde Graz generell nicht geantwortet


Immer nur über die Grazer schimpfen emoji.



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  •  Clemi
30.8.2012  (#12)
Wie schon gesagt. Am hingehen wirst du nicht vorbeikommen. Das mögen sie glaub ich schon. Wir sind seither ein paar Schritte weitergekommen.
Pn Angebot steht auch noch - Anwalt kenn ich auch einen sehr guten.
Warte nicht zu lange, es kann sich noch genug anderes verzögern.
Lg c

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  •  mihu1
30.8.2012  (#13)
@Clemi - Das darf einfach nicht sein. Einerseits wird ein Online EInreichverfahren angeboten andererseits muss man ständig hinlaufen und dem Referenten in den Allerwertesten treten damit was passiert? Da fällt mir nur das ein:
http://www.youtube.com/watch?v=3L8aFkOXjb8


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  •  Vectra
  •   Gold-Award
30.8.2012  (#14)
Lustiges Video - ... tja, mit den Grazern rumärgern .... das überlässt man heutzutage d(a)enen

http://www.youtube.com/watch?v=L1qZA0BlmpY

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  •  mihu1
31.8.2012  (#15)
@Vectra - Mein dänisch ist leider nicht so gut. Was erzählt der?

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  •  Clemi
31.8.2012  (#16)
Passend. Sogar die grüne Farbe haben sie im Amt...
Also ich habe auch brav gewartet und mir gedacht, nur nicht zuviel Druck machen. War aber wie ich dann erfahren habe die falsche Strategie. Einige Kleinigkeiten mussten noch anders aussehen, usw.

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  •  Tamston
17.9.2012  (#17)
schon erledigt? - ... oder noch nichts von der Behörde gehört?

Was mir beim Durchlesen der Beiträge auffällt: Die Unterscheidung zwischen Bauanzeige und Einreichung ist nicht allen klar.
Bei einer Bauanzeige gibt es keine Bauverhandlung. Man wird nie wieder etwas von der Behörde hören. Das ist normal. (siehe Beitrag Karl10)
Bei einer Einreichung gibt es eine Bauverhandlung und man bekommt einen Baubescheid. Dies braucht aber gut und gern mal ein halbes Jahr. (siehe oben § 73. Falls es länger dauert würde ich den Teufel tun und da noch drinnen rumstochern... lieber höflich und nett sein)

Was hier eigenartig ist: Auch wenn die Nachbarn einverstanden sind, kann nicht auf eine Einreichung verzichtet werden. Die Behörde kann sich nicht selbst aussuchen, ob ein Bauvorhaben nur anzeigepflichtig ist oder auch bewilligungspflichtig.
Es gibt auch vereinfachte Bewilligungsverfahren ohne Bauverhandlung. Es bleibt dann dennoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben mit nötigem Baubescheid.

Für genaueres siehe Bauordnung NÖ § 14 ff

Lieber mihu1,
was hast Du denn jetzt? Anzeigepflichtiges Verfahren oder bewilligungspflichtiges? Das sollte auch auf dem Formular stehen, das Du bei der Behörde abgegeben hast.
(Es klingt mir wie ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren, oder?)
Und ohne das genau zu wissen, ist es leider nicht möglich den korrekten Behördenweg nachzuvollziehen.

LG Tamston

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  •  mihu1
19.9.2012  (#18)
@Tamston - Tja Niederösterreich ist nicht die Steiermark ;)
Im Steiermärkischen Baugesetz gibt es die Unterscheidung zwischen Bewilligungsverfahren §19 und Anzeigeverfahren §20. Beides ist genehmigungspflichtig. Der Unterschied ist im Prinzip mit oder ohne Bauverhandlung. Dann gibt es noch Bewilligungsfreie Bauvorhaben, triftt aber bei Hausbau nicht zu.

Bei §20 Bauvorhaben gibt es den 8 Wochen passus.
Jetzt ist nur die "juristische Frage" ob ein ursprünglich als §19 eingereichtes Bauvorhaben durch nachreichen aller Unterschriften ein §20 Verfahren wird oder nicht.

Jedenfalls gibt es noch keine Baubewilligung, nachdem jetzt aber unser Baumeister auch noch interveniert hat kommt anscheinend Bewegung in die Sache ;)

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  •  Tamston
19.9.2012  (#19)
Entschuldige, wir sind ja in der Steiermark - Aber im Wesentlichen ist es genau dasselbe.
Und deshalb auch im Fall Steiermark: Nein, durch Unterschriften kann ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach §19 nicht zu einer bloßen Anzeige nach §20 werden.

Und da muss ich Dich korrigieren, eine Anzeige ist eben nicht genehmigungspflichtig und der Bauwerber bekommt keinen Baubescheid. Grundsätzlich verschieden also.
Sondern die Behörde muss innerhalb 8 Wochen Einspruch einlegen. Wenn man also nichts von der Behörde hört, dann ist alles bestens und man kann beginnen. (Doch das hatten wir ja schon ausführlich oben.)
Doch auf Dich trifft das nicht zu, Du hast ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eingereicht.
(Falls es sich doch anders verhält, wäre das zumindest nicht konform der Bauordnung und ein extremer Sonderfall. Von so einem Sonderfall hab ich aber noch nie gehört - was nichts heißen soll.)

Ich vermute in der Steiermark werden die Vereinfachungen des Bewilligungsverfahrens eher individuell durch die Gemeinde geregelt. Also evtl. in Deinem Fall ohne Bauverhandlung.
Bleibt nichts anderes als Dir gute Geduld und baldiges Gelingen zu wünschen. Ohne Baubescheid zu beginnen ist nicht ratsam.

Der Baumeister muss die Pläne auf der Behörde unterschreiben. Falls er öfters in der Gemeinde tätig ist, dann kennt er da bestimmt auch die Leute und ist Dir eine Hilfe.

Klingt gut, wenn sich's langsam bewegt. Ich wünsche viel Erfolg!

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  •  mihu1
19.9.2012  (#20)
Anzeige auch genehmigungspflichtig in der Steiermark - Mag zwar jetzt ein wenig Itüpfelchenreiten sein aber meiner Interpretation nach ist in der Steiermark ein Anzeigeverfahren auch genehmigungspflichtig:
§ 33 Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. (5)

Ich finde das ganze ja sowie so etwas lächerlich. Der Einzige Unterschied zwischen einer Anzeige und einem Ansuchen ist am Formular die Überschrift und der zusätzlich zu erbringende Nahcweis das die Nachbarn einverstanden sind.
Wenn ein Mangel vorliegt oder ein Nachbar nicht innerhalb der 8 Wochen unterschreibt (Unterschriften können nachgereicht werden) wird das Anzeigeverfahren automatisch ein Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung.
Warum also auch nicht der umgekehrte Weg Aus Genehmigungsverfahren wird durch nachreichen der Unterschriften automatisch ein Anzeigeverfahren?
Müssen Amtswege immer kompliziert sein?
Richtige Vorgehensweise um aus dem Bewilligungsverfahren ein Anzeigeverfahren zu machen wäre EInstellen des Bewilligungsverfahren, nocheinmal Abgabe der selben Unterlagen und dann beginnt die Wartezeit 8 Wochenfrist von neuem. Am Inhalt hat sich nichts geändert. Das Packerl liegt dann immer noch beim selben Sachbearbeiter am selben Schreibtisch und wird wahrscheinlich bis zum letzten Drücker ignoriert um dann husch pfusch noch einen Mangel zu erkennen und Nachforderungen zu stellen.

Aufregen hilft eh nix. Ich hoffe mal das die Beteuerung wir werden mit oberster Priorität behandelt nun wirklich zutrifft ;)

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  •  mihu1
18.12.2012  (#21)
Weihnachtswunder - Erfolgsmeldung. Nach "nur" 6 Monaten und 14 Tagen bekommt man sogar in Graz eine Baugenehmigung (wohlgemerkt ohne Verhandlung). War dem Sachbearbeiter wohl dann auch einmal zu blöd das wir zu jeder Sprechstunde kamen (aber wohl das einzige das hilft).
Somit kanns Ende März losgehen. Hoffe uns bleiben weiter Verzögerungen erspart.

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