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Absturzsicherung bei Stützmauer [OÖ]

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  •  bilbo
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
22.1.2021 - 23.4.2024
21 Antworten | 9 Autoren 21
21
Hallo ich habe eine Frage. Unser Nachbar hat gerade zu bauen begonnen und gräbt seinen Grund an der Grundstücksgrenze um ca. 1 Meter ab und macht eine Steinwurfmauer.
Jetzt würde mich interessieren ob er dann verpflichtet ist eine Absturzsicherung zu machen. Oder müssen wir uns um diese kümmern, wenn es uns stört?
Bundesland OÖ

  •  rabaum
  •   Gold-Award
22.1.2021  (#1)
OIB RL RL [Rücklauf] 4 sagt dazu folgendes:

4 Schutz vor Absturzunfällen
4.1 Absturzsicherungen
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust-und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.

==========

Demnach ist jeder für sein erstelltes Bauwerk verantwortlich und muss es gegen Abstürze sichern. Wenn du als Nachbar ohne Hindernisse dahin gelangst, ist das schon erfüllt. Der Fakt, dass die Mauer ja auf einem fremden Privatgrundstück steht, wo jemand anders nichts zu suchen hat ist irrelevant.

1
  •  MrCrabs
23.1.2021  (#2)
Dass heißt <100cm braucht man keine Absturzsicherung?
Bin gespannt was der Nachbar tatsächlich macht, hast du mit ihm schon drüber gesprochen?
Was ist am Einreichplan eingezeichnet bzw. von der Gemeinde im Baubescheid festgehalten?

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  •  streicher
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#3)
Interessant, mir wurde in NÖ ein Geländer bei ca. 50cm vorgeschrieben, sonst hätte ich die Abnahme nicht bekommen.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#4)
In den erläuternden Bemerkungen zur RL RL [Rücklauf] 4 steht zB drinnen
"Ab einer Fallhöhe von 1,00 m ist jedenfalls eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Fallhöhen von 60 cm bis 1,00 m ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Absturzsicherung vorgesehen werden muss. Bei Fallhöhen von weniger als 60 cm kann von einer Absturzsicherung abgesehen werden („akzeptiertes Risiko“)."

1
  •  MrCrabs
23.1.2021  (#5)
In der letztgültigen Fassung steht drinnen:
OIB-330.4-020/19
OIB-Richtlinie 4 Ausgabe April 2019
"4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen eine hohe Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) wider-
spricht."

Liegt dass dann im Ermessen der Gemeinde oder wie wird dies beurteilt, ob man ab 60cm oder ab 100cm ein Geländer braucht?
Wer beurteilt die "hohe Gefahr eines Absturzes" bei 60cm Fallhöhe?
Bzw. wenn im Baubescheid ein Geländer drinnen steht, kann man hier eine Änderung verlangen Aufgrund OIB RL4 oder ist man machtlos der Willkür ausgesetzt?

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#6)
Der Baubescheid muss natürlich Rechtsgrundlagen haben, der Bürgermeister bzw. die Bauabteilung kann dir hier kein Wunschkonzert reinschreiben. Wie das zwischen 60 und 100 cm jetzt aussieht, kann ich dir leider auch nicht sagen.

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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#7)

Wenn weniger 1m dann würde ein normaler Maschendrahtzaun genügen,
da ja keine hohe Gefahr des Absturzes durch den Zaun gegeben ist.

Wenn mehr als 1m genügt ein gewöhnlicher Maschendrahtzaun(sofern er nicht als Absturzsicherung zugelassen ist es soll ja mittlerweile schon Systeme geben) nicht mehr, dann benötigt man eine Absturzsicherung.

Also wenn kleiner 1m würde ein normaler Zaun genügen, wenn größer 1m
muss der Zaun auch als Absturzsicherung fungieren.

Wenn kleiner 60cm braucht man nichts.
alles klar? 


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  •  MrCrabs
24.1.2021  (#8)
Nein leider ist es nicht klar, da es anders in der OIB RL RL [Rücklauf] steht....... und ich aus folgenden Gründen auch keine Absturzsicherung machen will.
Nochmals.....
"Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen eine hohe Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. "

Wer buerteilt die hohe Gefahr eines Absturzes?
Meiner Meinung nach in meinem Fall nicht gegeben, es sind 90cm und im gewöhnlichen Gebrauch geht man dort nicht hin..... es ist ein Blumenbeet davor gebaut und dort geht man "für den gewöhnlichen Gebrauch" nicht.
Folglich lt. OIB RL4 ist nichts erforderlich, meiner Meinung nach.

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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#9)

zitat..
MrCrabs schrieb: Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen

Alles klar?
Soll ja Kinder geben denen der Unterschied eines Blumenbeetes und einer Wiese ziemlich egal ist.

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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#10)
In Graz ist man sogar noch strenger als die OIB da müsste man bei Gefahr eines Absturzes sogar unter 60cm eine Absturzsicherung machen.


2021/20210124854532.png
Standardtext im Bewilligungsverfahren.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#11)

zitat..
MrCrabs schrieb: Meiner Meinung nach in meinem Fall nicht gegeben, es sind 90cm und im gewöhnlichen Gebrauch geht man dort nicht hin..... es ist ein Blumenbeet davor gebaut und dort geht man "für den gewöhnlichen Gebrauch" nicht.
Folglich lt. OIB RL4 ist nichts erforderlich, meiner Meinung nach.

Und ob du mit deiner Meinung richtig liegst, wirst du spätestens sehen, wenn mal jemand runterfällt, sich verletzt und die Versicherung in Regress geht, wegen grober Fahrlässigkeit.

Die Chancen, dass was passiert sind relativ gering, mögliche Auswirkungen aber relativ hoch.

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  •  MrCrabs
24.1.2021  (#12)
Ja verstehe ich alles und dem bin ich mir bewusst.....
An der Stelle war bisher eine alte kleine Steinschlichtung, 60 Jahre alt, ca. 80cm hoch 5m lang.
Diese kommt heuer im Sommer weg und wird durch eine Betonmauer ersetzt, die an der realen Grundstücksgrenze sitzt, ca. 0.5m hinter der jetzigen Steinschlichtung in Richtung Nachbars Grund. Die Mauer wird aber auf meinem Grundstück errichtet, die Absturzstelle wäre von Nachbars Grund auf meinen herüber.
Die Niveaus wurden die letzten 50 Jahre nicht verändert und es ist auch bisher niemand runtergefallen.

Wer ist hier für das Geländer bei der Absturzstelle verantwortlich bzw. wer müsste die Errichtung des Geländers bezahlen?

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#13)

zitat..
MrCrabs schrieb: Die Niveaus wurden die letzten 50 Jahre nicht verändert und es ist auch bisher niemand runtergefallen.

Das ist schön, aber darum kannst dir für die Zukunft auch nichts kaufen. Wenn wer in dein Grundstück reinfällt, bist du live dabei.

zitat..
MrCrabs schrieb: Wer ist hier für das Geländer bei der Absturzstelle verantwortlich bzw. wer müsste die Errichtung des Geländers bezahlen?

Raufscrollen und meinen ersten Beitrag lesen emoji
Dazu gibt es sogar klarstellende Urteile.


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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#14)
@MrCrabs
Auszug OIB4
Bauführungen im Bestand
Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIB Richtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

Erstmals wäre zu prüfen ob sich das ursprüngliche Anforderungsniveau verschlechtert und daher überhaupt eine Absturzsicherung notwendig ist.

Sollte allerdings eine Absturzsicherung aufgrund deiner Baumaßnahmen nötig werden, wirst wohl du für die Kosten aufkommen müssen,.
Oder würdest du, wenn deine zwei Nachbarn auf die Idee kommen das Gelände so zu verändern dass eine Absturzsicherung notwendig wird, die Kosten der Absturzsicherung übernehmen?

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  •  MrCrabs
24.1.2021  (#15)
Was ist das ursprüngliche Anforderungsniveau?

Das Niveau auf Nachbars Seite bleibt unverändert, auf meiner Seite geht es eher von den derzeitigen 80cm-90cm auf 70-80cm, da ich etwas aufschütten werde.
Die Mauer hätte ich jedoch um 10cm höher gemacht als sein Niveau, damit das Oberflächenwasser drüben bleibt.

Nein ich würde die Kosten auch nicht übernehmen wollen wenn sie das Niveau verändern.
Die aktuelle Steinschlichtung (50Jahre+) wurde vom Nachbar gebaut, etwas auf meinem Grund herüben. D.h. er hätte bis jetzt auf seinem Bauwerk eine Absturzsicherung haben müssen.

Ich habe ihm eben angeboten, dass ich im Zuge der Neugestaltung unserer Einfahrt die neue Mauer mache, inkl. Berichtigung der Grenze lt. Vermesser, nur dass ich jetzt auch noch für die Absturzsicherung auch aufkommen soll, sehe ich nicht ganz in meiner Pflicht.

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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#16)

zitat..
MrCrabs schrieb: D.h. er hätte bis jetzt auf seinem Bauwerk eine Absturzsicherung haben müssen.

Wie kommst drauf, vor 50 Jahren hat's noch keine OIB gegeben.

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  •  MrCrabs
24.1.2021  (#17)
Naja OIB hats sicher noch nicht gegeben, aber dass Absturzstellen gefährlich sein können, hat man wahrscheinlich schon gewusst. Ob es irgend ein Regelwerk gab, weiß ich nicht.

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  •  Muehl4tler
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#18)

zitat..
rabaum schrieb:

Wenn du als Nachbar ohne Hindernisse dahin gelangst, ist das schon erfüllt. Der Fakt, dass die Mauer ja auf einem fremden Privatgrundstück steht, wo jemand anders nichts zu suchen hat ist irrelevant.

Reicht ein Absperrband als "Hindernis" bzw. Wie ist das zu definieren?
Wir haben bei uns im Garten mit bewehrter Erde am höchsten Punkt ca. 2 Meter Höhenunterschied, planen aber aus diversen Gründen erst nächstes Jahr den richtigen Zaun zu montieren.
Mein Gedanke wäre nun die Zugangswege per Absperrband zu blockieren, ist halt die Frage ob das ein ausreichendes Hindernis wäre.


1
  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
8.7.2023  (#19)
Da hänge ich mich gerne an.
Absperrband? Bauzaun? Tafel?

Ob es entlang der Grundgrenze ist oder irgendwo am Grund ist irrelevant zB rundherum an den Grundgrenzen meterweit alles eben bis minimales Gefälle / Wiese, dann die Böschung / Steinmauer usw. ?!

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  •  herbiw
  •   Bronze-Award
21.7.2023  (#20)
Baumeister NÖ -> keine Rechtsmeinung.
Sobald die Gefahr des Absturzes geschaffen wird ist diese Stelle auch zu sichern. Wenn das tempörär egal wäre, bräuchte man auf Baustellen nie eine Absicherung emoji und auch logisch macht es wenig Sinn. Ein Absperrband ist ein Hinweis aber wohl keine Absturzsicherung.
Praxis: Wir hatten 1,5 Jahre nix... es ist nix passiert => egal. Wenn was passiert wäre hätten wir ein ordentliches Problem gehabt.

1
  •  Exalibur
23.4.2024  (#21)
Hallo,

ich glaube meine Frage passt zu der Fragestellung. Mir wurde, bei einer Dachterrasse, gesagt, dass man kein Geländer braucht, wenn wir am Rand eine Art Hochbeet machen mit 40/45cm breite (da war er sich nicht sicher) und 80cm Höhe.

Die Frage ist somit ab wann es eigentlich als Mauerkante gilt.

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