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Abstand: Nachbar JA, Gemeinde NEIN [Sbg]

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  •  jpxr
  •  [Sbg]
  •  [Salzburg]
27.2. - 3.3.2014
13 Antworten 13
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Hallo zusammen,

ich möchte im Bundesland Sbg ein Haus bauen mit Garage 8m lang, 3m hoch im Abstand von 1m zum Nachbarn.
Normalerweise sind 2m Abstand, 2,5m max. Höhe und 7m Länge ohne Ausnahmegenehmigung hier möglich.
Stimmt der Nachbar zu (mittels Z1 bzw. Z2 Formular) kann ich z.B. bis an die Grundgrenze mit der Garage gehen oder diese auch höher und länger bauen.
Mein Nachbar ist mit der vorgeschlagenen Lösung einverstanden, hat mir den Einreichplan und das Z1 unterschrieben.

Jetzt bin ich mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: Die Gemeinde möchte dass ich die Garagenhöhe auf 2,5m verringere, Begründung: Den Nachbarn vor sich selbst schützen zu müssen, da die Nachbarn oft nicht wissen was sie unterschreiben.

Nun meine Frage: kennt wer von euch ähnliche Fälle, wie seht ihr es, welche Möglichkeiten habe ich und vor allem wie würdet ihr reagieren?

Danke für eure Hilfe

  •  rk515
  •   Gold-Award
27.2.2014  (#1)
ich hab a im bundesland sbg gebaut. bin bis aus 2 meter an der engsten stelle beim Nachbar.
1ter gemeindesachverständiger sagte nein der 2te dann ja.
der erste ging dann in Pension und bei xer bauverhandlung war dann schon der 2te da.
ich würde diese Begründung nicht gelten lassen. der Nachbar ist ja nicht besachwaltet also wird ihm schon klar sein was er unterschreibt.

mmn klingts nach ner ausrede der Gemeinde. als ob sie sagen will:schonw und gut aber der bau in dieser Form passt nicht ins ortsbild..

Würde da nochmal mit der gmde reden und nen konsens finden.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
27.2.2014  (#2)
Falls es einen Bebauungsplan gibt, ist der verbindlich. Wenn dein Bauvorhaben innnerhalb dieses Rahmens liegt, kann dir die Gemeinde den Bau nicht verweigern. Wenn nicht, nützt dir die Zustimmung des Nachbarn auch nichts, denn der Bau wäre nicht genehmigungsfähig.
Die Begründung, den Nachbarn vor sich selbst schützen zu müssen, ist jedenfalls absurd. Es gibt Baugesetze, die einzuhalten sind und es ist die Pflicht der Baubehörde, dafür zu sorgen.

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  •  jpxr
27.2.2014  (#3)
kein BBP vorhanden, wir sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an und für sich komplett frei.

Die Frage ist halt, wie nützlich es ist sich mit dem Bauamt anzulegen. Wenn er will geht er zu den Nachbarn und redet ihnen ein, sie mögen dem hohen Carport nicht zustimmen.....

Und zu wem geh ich wenn ich mit seiner Arbeit nicht zufrieden bin? Mit dem Bürgermeister, der vermutlich auch nicht gegen seinen Bauamtsleiter sein wird habe ich dann schon alle Instanzen erschöpft.

*ratlosbin*

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  •  atma
  •   Gold-Award
28.2.2014  (#4)
zum land als übergeordnete bauinstanz?
... braucht natürlich einen sehr langen atem und die gemeinde wird dich nicht unbedingt "lieb haben" dafür...

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  •  sir_rws
28.2.2014  (#5)
Es gibt doch seit erst kurz eine Gerichtsstelle bei welcher gegen Behördenbescheide Einspruch erhoben werden kann - ich weiss leider nicht mehr wie die heisst.

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  •  samoth
  •   Gold-Award
28.2.2014  (#6)

zitat..
sir_rws schrieb: Es gibt doch seit erst kurz eine Gerichtsstelle bei welcher gegen Behördenbescheide Einspruch erhoben werden kann - ich weiss leider nicht mehr wie die heisst.


Salzamt?emoji

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  •  sir_rws
28.2.2014  (#7)
@samoth: - scherzkeks.

Afaik kann man seit 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht mit Einsprüchen gegen fast alle behördlichen Bescheide (ausgenommen alles was mit Finanz zu tun hat - dafür ist weiterhin nur die Finanzverwaltung zuständig) als nächste Instanz heranziehen. Habe mich aber nicht im Detail damit befasst.


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  •  kech
  •   Bronze-Award
28.2.2014  (#8)
@sir_rws
Um das Verwaltungsgericht anzurufen, brauchst du einen Bescheid.
@ jxpr
Da offensichtlich dein Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Sbg.BauO steht, hast du 2 Möglichkeiten:
1. du reichst das Projekt mit der Unterschrift des Nachbarn so ein, wie du geplant hast. Sollte die Gemeinde das Ansuchen abweisen, kannst du diesen Ablehnungsbescheid beeinspruchen. Wenn auch der Gemeinderat ablehnt, kannst du dich ans Vw-Gericht wenden. Bis du einen gültigen Baubescheid hast, kann das aber Monate dauern.
2. Du änderst dein Projekt so ab, wie es die Gemeinde wünscht und hast keine Schwierigkeiten, dafür einen Garagenbau, mit dem du nicht glücklich bist.

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  •  sir_rws
28.2.2014  (#9)
@kech - Ist in Slzburg der Instanzenzug nicht aufgehoben? Kann man nicht direkt mit dem Bescheid zum Verwaltungsgericht ( in Tirol ist es so, wenn ich mich recht erinnere).

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  •  kech
  •   Bronze-Award
1.3.2014  (#10)
@sir_rws


Meines Wissens ist es im Baurecht anders . Hier gilt der Instanzenzug Bürgermeister, Gemeinderat, Landesverwaltungsgericht.

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  •  sir_rws
1.3.2014  (#11)
Ich glaube das ist Ländersache. Leider finde ich den Artikel nicht mehr in welchem ich das vor einigen Wochen gelesen habe.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2014  (#12)
..Ausnahmsweise wurde den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (also im Bauverfahren) die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz berufen zu können. Die Länder konnten sich das aussuchen.
Tirol und Wien haben das gemacht, was für alle anderen Behörden auch gilt und die Berufung abgeschafft. D.h. hier gibts nach dem Bescheid der I. Instanz gleich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Alle anderen Bundesländer haben den bisherigen zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzug wie bisher beibehalten, d.h. nach dem Bescheid des Bürgermeisters gibts noch eine Berufung (an Gemeinderat, Gemeindevorstand usw., je nach Bundesland etwas untershciedlich) und dann erst die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

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  •  jpxr
3.3.2014  (#13)
danke für eure hilfe,

ich werde jetzt erst einmal den plan ändern damit wir die baugenehmigung bald bekommen.
die wege und möglichkeiten sind mir nun klar, vermutlich kann es auf diesem weg aber jahre dauern bis ich dann zu bauen beginnen kann und das ist es mir aus aktueller sicht nicht wert

lg
jpxr

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