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absichtlich an bauplan nicht gehalten

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  •  magddr
28.6. - 27.7.2014
25 Antworten 25
25
hallo,

unser nachbar hat in einer bauverhandlung vor 3 jahren einen plan eingereicht, der von der baubehörde genehmigt wurde (alles 3 m von uns weg und ok). jetzt nach 3 jahren sind sie mit dem umbau fertig und haben:

1. den garten 3 m abgegraben und darunter eine terrasse errichtet
2. eine stützmauer zur erdabsicherung errichtet
3. eine terrasse im 2. stock direkt an unser haus gebaut
4. eine gaupe errichtet im dach
5. statt kellerfenster hohe fenster eingebaut

...und das alles ohne baubewilligung. jetzt im sommer gibt es plötzlich nachdem sie fertig sind eine neue bauverhandlung wo sie genau um das ansuchen. da kommt man sich doch verarscht vor-wahrscheinlich zahlen sie ein paar tausender strafe und schon ist alles legal. ein idiot der sich an die bauvorschriften hält. was kann ich machen??

lg

  •  atma
  •   Gold-Award
28.6.2014  (#1)
was willst du machen?
was stört dich?
beeinträchtigt dich deren bau?

...auf gute nachbarschaft!

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
28.6.2014  (#2)
Solange er sich im Rahmen der Bauvorschriften bewegt, wären all diese Dinge auch damals bereits bewilligt worden.

Sollte er Richtlinien nicht eingehalten haben, dann wird es auch im Nachhinein schwer mit der Bewilligung.

Sollte er sich im Rahmen der Bauordnung bewegen, wird er wahrscheinlich auch keine paar Tausend Euro Strafe bezahlen müssen.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
29.6.2014  (#3)
Wie Nase schon schrieb, hast du als Nachbar keine Möglichkeit zum Einschreiten, wenn die Bauvorschriften eingehalten wurden. Es ist legitim, um eine nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Dabei kommt es auf die Baugesetze in deinem Bundesland an.
Geländeveränderungen von 3m sind allerdings schon massiv. Was sagt der Bebauungsplan und die Bauordnung zu all diesen Veränderungen? Hier solltest du dich genau informieren.
Die Terrasse im 2.Stock, direkt am Nachbarhaus, scheint jedenfalls äußerst suspekt, weil üblicherweise ein seitlicher Abstand vorgeschrieben ist, außer bei gekuppelter oder geschlossener Bauweise.
Wenn jedenfalls einzelne dieser Veränderungen nicht gesetzeskonform sind, können sie auch nachträglich nicht bewilligt werden. Es gelten dabei die Gesetze und der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bewilligung vor 3 Jahren.


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  •  kech
  •   Bronze-Award
29.6.2014  (#4)
Nachtrag - Bei der Bauverhandlung kannst du all deine Bedenken vorbringen. Wenn du nicht von der Rechtmäßigkeit überzeugt bist, musst du spätestens bei dieser Verhandlung Einwendungen erheben und diese sehr klar formulieren (Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Bauvorschriften oder Bebauungsplan und diese auch präzisieren). Du bist dann Partei des Verfahrens und hast ein Berufungsrecht. Zunächst beim Gemeinderat, dann beim Verwaltungsgericht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#5)

zitat..
kech schrieb: Es gelten dabei die Gesetze und der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bewilligung vor 3 Jahren.

Muss ich korrigieren: Es zählen die Gesetze und Bebauungsplan usw. zum Zeitpunkt des nachträglichen Genehmigungsverfahrens - also zum jetzigen Zeitpunkt.

zitat..
magddr schrieb: da kommt man sich doch verarscht vor-wahrscheinlich zahlen sie ein paar tausender strafe und schon ist alles legal

Durch Strafe zahlen erlangt man keine Baubewilligung. Oder anders: Trotz Strafe zahlen fehlt weiterhin die Baubewilligung. Das zieht ein weiteres Strafverfahren nach sich (mit höherer Strafe).

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  •  kalki80
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#6)


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  •  sir_rws
30.6.2014  (#7)

zitat..
kech schrieb: Bei der Bauverhandlung kannst du all deine Bedenken vorbringen. Wenn du nicht von der Rechtmäßigkeit überzeugt bist, musst du spätestens bei dieser Verhandlung Einwendungen erheben

Vorsicht! Unter gewissen Vorraussetzungen gibt es evt. gar keine Bauverhandlung! Da werden die betroffenen Anrainer nur angeschrieben und informiert ("Genehmigungsunterlagen liegen zur Einsicht am XXX auf") - in diesem Fall muss man (innerhalb der Frist) schriftlich Einspruch erheben!

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  •  rk515
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#8)
Wieso - hast du nicht schon früher reagiert und bist zur baubehörde gegangen? (örtliche Gemeinde, BGM als 1 Instanz)
Sobald mir jemand was ans Haus anbaut, was nicht ausgemacht war, fang ich auch schon an, zum hinerfragen.

hast du da seelenruhig zugesehe oder was?

wenn das nicht rechtnsgewesen wäre, hätte die baubehörden nen SOFORTIGEN baustopp erwirken können.



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  •  rk515
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#9)

zitat..
sir_rws schrieb: Unter gewissen Vorraussetzungen gibt es evt. gar keine Bauverhandlung


das stimmt schon, aber wenn es eine Unterschreitung der Mindestabstände gibt, und di Zustimmung des Nachbarn nicht eingeholt wurde, dann ist das ein Vergehen, dass im extrem-Fall zur Rückbauung der Terasse führen kann

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  •  deejay
30.6.2014  (#10)

zitat..
sir_rws schrieb: Vorsicht! Unter gewissen Vorraussetzungen gibt es evt. gar keine Bauverhandlung!


er weiß ja schon das es eine verhandlung geben wird.

zitat..
magddr schrieb: jetzt im sommer gibt es plötzlich nachdem sie fertig sind eine neue bauverhandlung wo sie genau um das ansuchen.



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  •  sir_rws
30.6.2014  (#11)
@deejay: -

zitat..
deejay schrieb: er weiß ja schon das es eine verhandlung geben wird.

genau das war mir nicht klar - weil bei einer Bauverhandlung kannst gar nix "ansuchen".

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#12)

zitat..
sir_rws schrieb: genau das war mir nicht klar - weil bei einer Bauverhandlung kannst gar nix "ansuchen".

Das ist grundsätzlich richtig. Es ist auch für mich die Frage, ob es sich um eine klassische Bauverhandlung handelt oder um eine baupolizeiliche Überprüfung. Voraussetzung für eine "Bauverhandlung" ist ein Bauansuchen mit Projekt usw.
Bei der baupolizeilichen Überprüfung gibts kein Bauansuchen, sondern da kommt die Baubehörde (wodurch auch immer veranlasst) nachschauen bzw. überprüfen, ob alles in Ordnung (d.h. so gebaut wie genehmigt) ist; und dann entscheidet sich erst wie es weitergeht.

Also was ist es?: eine Bauverhandlung eines BAuansuchens oder eine baubehördliche Überprüfung (z.B. wegen einer Beschwerde des Nachbarn)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#13)

zitat..
sir_rws schrieb: genau das war mir nicht klar - weil bei einer Bauverhandlung kannst gar nix "ansuchen".

Das ist grundsätzlich richtig. Es ist auch für mich die Frage, ob es sich um eine klassische Bauverhandlung handelt oder um eine baupolizeiliche Überprüfung. Voraussetzung für eine "Bauverhandlung" ist ein Bauansuchen mit Projekt usw.
Bei der baupolizeilichen Überprüfung gibts kein Bauansuchen, sondern da kommt die Baubehörde (wodurch auch immer veranlasst) nachschauen bzw. überprüfen, ob alles in Ordnung (d.h. so gebaut wie genehmigt) ist; und dann entscheidet sich erst wie es weitergeht.

Also was ist es?: eine Bauverhandlung eines BAuansuchens oder eine baubehördliche Überprüfung (z.B. wegen einer Beschwerde des Nachbarn)?

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  •  kech
  •   Bronze-Award
30.6.2014  (#14)
@ Karl10
Nach meinem Kenntnisstand gelten in diesem Fall die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Bewilligung. Das Projekt wurde offensichtlich nicht bewilligungsgemäß ausgeführt und kann daher gar keine Benützungsbewilligung erhalten haben.

Magddr schreibt von einer Bauverhandlung mit Ansuchen, vermutlich auf Grund eines Alternativauftrags der Gemeinde. Die Abweichungen dürften daher keine Bagatelle sein.
Eine baupolizeiliche Überprüfung wird den Nachbarn eigentlich nicht Wochen vorher angekündigt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2014  (#15)

zitat..
kech schrieb: Nach meinem Kenntnisstand gelten in diesem Fall die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Bewilligung.

Das stimmt aber nicht!

zitat..
kech schrieb: vermutlich auf Grund eines Alternativauftrags der Gemeinde.

Was meinst da damit? Was sind die "Alternativen"?

zitat..
kech schrieb: Eine baupolizeiliche Überprüfung wird den Nachbarn eigentlich nicht Wochen vorher angekündigt.

Die Vorlaufzeiten von Ladungen zu Bauverhandlungen und zu baupolizeilichen Überprüfungen sind grundsätzlich die selben (geregelt im AVG)

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  •  kech
  •   Bronze-Award
1.7.2014  (#16)
@ Karl10
Bitte begründe deine Behauptung!
Bei einem Verstoß gegen eine Bewilligung wird selbstverständlich jene Bauvorschrift herangezogen, auf die sich die Bewilligung stützt. Alles andere wäre wohl Anlassgesetzgebung zugunsten eines Bausünders. Im umgekehrten Fall braucht ein Bauherr auch Rechtssicherheit. Bei einer Gesetzes- oder Bebauungsplanänderung wäre ja jeder Bau gesetzwidrig, der auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften rechtskonform errichtet wurde.

Ein Alternativauftrag ist ein Bescheid, bei dem der Bausünder aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist entweder ein Bauansuchen zu stellen oder den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Im baupolizeilichen Verfahren haben Nachbarn keine Parteistellung. Sie werden daher auch nicht zu baupolizeilichen Überprüfungen geladen. Sie dürften nicht einmal davon erfahren.




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  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.7.2014  (#17)

zitat..
kech schrieb: Bei einem Verstoß gegen eine Bewilligung wird selbstverständlich jene Bauvorschrift herangezogen, auf die sich die Bewilligung stützt. Alles andere wäre wohl Anlassgesetzgebung zugunsten eines Bausünders. Im umgekehrten Fall braucht ein Bauherr auch Rechtssicherheit. Bei einer Gesetzes- oder Bebauungsplanänderung wäre ja jeder Bau gesetzwidrig, der auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften rechtskonform errichtet wurde.


M.E. kann das gar nicht so sein, sonst wären div. Änderungen der Bauordnungen, Flächenwidmungen usw. gar nicht möglich und sinnlos.
z.b. wenn dein Garten von Bauland auf Grünland umgewidmet wird, darfst jetzt auch keine Garage mehr dort hin stellen, obwohls vor 3 Jahren noch möglich gewesen wäre.

Umgekehrt können bestehende Bauwerke auch nicht automatisch rechtswidrig werden.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
5.7.2014  (#18)
@ gdfde
Warum sollten Änderungen sinnlos sein? Ich glaube, du hast da etwas missverstanden.
Eine Baubewilligung wird auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erteilt. Spätere Änderungen des Bebauungsplans bzw. der Bauordnung gelten nur für neue Bauvorhaben bzw. Umbauten von bestehenden Objekten, die allerdings den alten Vorschriften entsprochen haben müssen.
Zu deinem Beispiel: wenn du vor 3 Jahren rechtskonform eine Garage im Bauland errichtet hättest, kann sie die Baubehörde nicht beseitigen lassen. Hast du aber nicht gebaut, wirst du nach der Umwidmung keine mehr genehmigt bekommen. Baust du trotzdem, handelt es sich um einen Schwarzbau.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.7.2014  (#19)

zitat..
kech schrieb: Bitte begründe deine Behauptung!

Kann ich gerne näher ausführen:
Grundsätzlich gilt eine einmal erteilete (rechtskräftige) Baubewilligung gem. BAurecht unbefristet. D.h. irgendwann einmal bewilligte Bauten dürfen ohne zeitliche Begrenzung so bestehen bleiben, wie sie genehmigt wurden. Eine Anpassung an später geänderte gesetzliche Bestimmungen oder an einen geänderten Stand der Technik ist im Baurecht nicht vorgesehen.
Das gilt, solange man dieses einmal genehmigte Bauwerk nicht verändert oder überhaupt von Haus aus anders baut.
Wenn es - wie im hier gegenständlichen Fall - Abweichungen vom genehmigten Bauplan gegeben hat und diese Abweichungen bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, dann brauchen diese Abweichungen/Abänderungen eine gesonderte/neue Bewilligung. Um diese Bewilligung muss dann (nachträglich) angesucht werden. Für dieses Ansuchen gelten dann klarerweise jene gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt dieses Ansuchens. Und da können sich im Vergleich zur ursprünglich erteilten Bewilligung durchaus gesetzliche Änderungen ergeben haben. Dieses spätere, zweite Ansuchen betreffend die Abweichungen ist daher nach allenfalls zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
Beispiel (für NÖ tatsächlich oft aufgetreten): In einem Bereich ohne Bebauungsplan war es fürher (vor Dez. 2010)durchaus möglich, ein Gebäude mit weniger als 3,0 m zur NAchbargrenze zu situieren, z.B. 2,50m, und zwar dann, wenn dieser Abstand keine "auffallende Abweichung" zu vorherrschenden Bebauung in der NAchbarschaft stand (alter § 54). Du hast also zu diesem Zeitpunkt völlig gesetzeskonform eine Babuewilligung für 2,50 m Abstand erhalten. Dann hast du allerdings das Bauwerk in verschiedenen Bereichen anders ausgeführt, als bewilligt und diese Abweichungen sind beiwlligungspflichtig. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Gestzesänderung sind 2,50 Abstand zur Nachbargrenze nicht mehr zulässig (neuer § 54). Die abgeänderte, bewilligungspflichtige Bauausführung (z.B. um 60 cm höher gebaut) ist dann schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig, auch wenn sich hinsichtlich Belichtung kein Problem ergeben würde.

War das verständlich?
Ich glaube, dass du da gedanklich falsch kombinierst, weil du folgendes schreibst:

zitat..
kech schrieb: Nach meinem Kenntnisstand gelten in diesem Fall die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Bewilligung.

Es geht zu einem späteren Zeitpunkt nicht um die "Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Bewilligung". Diese sind später egal. Wenn eine (rechtskräftige) Bewilligung vorliegt, dann geht es nur noch um den Inhalt der Bewilligung und nicht mehr um die damals geltenden Bauvorschriften. Jeder darf das bauen, was genehmigt wurde (das muss nicht immer das sein was im Gesetz steht - ein hoher Prozentsatz von Bewilligungen steht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen!). Das kann dir aber egal sein; zählen tut das, was genehmigt wurde. Und wennst du später dann für Abänderungen/Abweichungen eine gesonderte Bewilligung brauchst, dann hat das mit früher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nichts mehr zu tun.

Du schreibst auch: "....Spätere Änderungen des Bebauungsplans bzw. der Bauordnung gelten nur für neue Bauvorhaben bzw. Umbauten von bestehenden Objekten...." - Auch das stimmt nicht. Die gelten nicht nur bei Neu- und Zubauten, sondern bei jeglichen bewilligungspflichtigen Vorhaben (z.B. auch bei Abänderungen)

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  •  kech
  •   Bronze-Award
8.7.2014  (#20)
@ Karl10
Obwohl du sehr ausführlich begründet hast, fehlt leider ein Verweis auf die entsprechende Judikatur.
In meinem Posting habe ich mich ausschließlich auf das geschilderte Problem bezogen. Es spricht schon Einiges für den Verdacht, dass vor 3 Jahren ein Pseudoprojekt eingereicht wurde. Wenn das nun gebaute Objekt nach dem vor 3 Jahren gültigen Bebauungsplan oder der Bauordnung gar nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, hätte der Bauherr keine Bewilligung erhalten. Das scheint mir hier das Kernproblem.
Einen Bebauungsplan abzuändern, um damit einen Verstoß nachträglich zu legitimieren, geht jedenfalls rechtlich nicht.
Wenn ich mich in meinen Postings dazu nicht klar genug ausgedrückt habe, bedaure ich das. Aber auch dein Posting zum baupolizeilichen Verfahren ist nicht ganz richtig. Es wäre daher nur fair von dir, das zumindest zu erwähnen.
Deine Postings sind für mich jedenfalls grundsätzlich sehr informativ.




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.7.2014  (#21)

zitat..
kech schrieb: Aber auch dein Posting zum baupolizeilichen Verfahren ist nicht ganz richtig. Es wäre daher nur fair von dir, das zumindest zu erwähnen.

FAlls ich falsch liegen sollte, werd ich auch dazu stehen. Da seh ich kein Problem. Du musst mir aber schon sagen, was an meiner Ausführung zur BAupolizei nicht stimmt.

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