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Ablöse nur belegbare Aufwändungen? [NÖ]

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
22.9. - 29.9.2014
11 Antworten 11
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Vor kurzem hatte jemand felsenfest die Meinung vertreten dass Ablösen bei Wohnungsweitergaben nur für Dinge legal sind für welche Kaufbelege/Rechnungen vorhanden sind. Er meinte falls man für die Einbauküche keine Rechnung hätte dürfte keine Ablöse verlangt werden. Ich hätte das noch nie gehört - kann das wer bestätigen bzw. widerlegen?

  •  Schwedenbombe
  •   Silber-Award
22.9.2014  (#1)
naja das hat denke ich wenig mit "legal" was zu tun...

Wer hat denn das gemeint der potentielle Neumieter?

selbst wenn du eine Rechnung hättest müsstest du dich streiten wie stark eine Reduktion durch Abnützung/Beanspruchung erfolgt ist. Was hilft dir eine Rechnung der Küche, welche vor 45 Jahren 250. Tsd. Schilling gekostet hat.

Gewöhnlich steht dem neuen Mieter frei ob er die Gegenstände ablösen will oder nicht. Also zielt es ohnehin auf eine Einigung ab.

Fest steht nur (meines Wissens), dass der neue Mieter die Einrichtungsgegenstände vom alten Mieter nicht ablösen muss, sondern die Wohnung so zu übergeben ist, wie eben im Urzustand des Vermieters.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
23.9.2014  (#2)
Ja, diese "Info" stammt von einem potentiellen Nachmieter. Der ist für uns eh schon gestorben - selbst wenn seine Info Blödsinn ist (was ich denke) befüchte ich dass er selbst es schon glaubt und selbst bei einer Einigung im Nachhinein den Gerichtsweg beschreiten könnte. Und das will ich uns ersparen - selbst wenn wir das Verfahren gewinnen sollten. Trotzdem wäre es interessant zu wissen ob wir für die Markeneinbauküche, welche wir der Vormieterin abgelöst haben aber von dieser keine Rechnung erhalten hatten, den Zeitwert verlangen können oder nicht. Falls nicht würde ich sie nämlich verkaufen und so wenigstens 1-2 Tausender (mit den Küppersbuschgeräten) dafür erhalten. Der Nachmieter hat dann halt nichts in der Küche stehen...

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  •  Schwedenbombe
  •   Silber-Award
23.9.2014  (#3)
also ich kann mir das nicht vorstellen, bin aber kein jurist.
da gäbe es viel zu viel spielraum. eine rechnung allein sagt ja nichts aus...

sie wäre vlt. hilfreich zu argumentieren was sie mal gekostet hat etc. aber mehr schon nicht.

ich bin beruflich schon mehrmals umgezogen und bislang lief es immer darauf hinaus dass man sich immer mit dem nachmieter geeinigt hat.
im schlechtesten fall müsste man die küche, wie du sagst eben ausbauen, wenn er darauf besteht. aber das ist bei mietwohnungen und halbwegs intakten küchen wohl seltener.

wir hatten beim letzten umzug sogar die pflicht die wohnung leerzuräumen (also urzustand) und der makler meinte, na lassen sie das mal drinnen (Einbauschrank, Duschwand, etc.) das bekommen wir schon an.

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  •  andelal
  •   Silber-Award
23.9.2014  (#4)
Der wollte halt einfach nichts für die Küche zahlen.
Ich erinnere mich an ein lustiges Gespräch, das ich mit einem potentiellen Nachmieter der Wohnung meiner verstorbenen Mutter hatte.
Er: "Aber damit sie es gleich wissen, für die Küche zahle ich keine Ablöse."
Ich: "Kein Problem, dann baue ich sie ab, und sie bekommen die leere Küche."
Er: "Nein nein, abbauen müssen Sie sie nicht. Sie können sie ruhig drin lassen."
Ich: "Doch doch, das mache ich gerne, hauptsache, Sie bekommen die Küche nicht gratis."

Am Ende hat er die Wohnung natürlich nicht genommen, sondern ein junges Pärchen hat sich gefreut, dass sie eine voll eingerichtete Tischlerküche um 800 Euro bekommen hat.

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  •  sharknz
24.9.2014  (#5)
Hier steht für einen Gesetzestext sogar relativ verständlich, dass Möbel usw sehr wohl abgelöst (verkauft) werden dürfen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210223.html

zitat..
Auch eine Ablöse für Möbel, die die Vormieterin/der Vormieter in der Wohnung zurückgelassen hat, ist zulässig. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um den Kauf dieser Möbel, es darf nur der Zeitwert verlangt werden.


Ich glaube, was verboten ist und was hier im Forum mal erwähnt wurde, ist wenn man einzig für die Möglichkeit eine Wohnung mieten zu können, eine Ablöse verlangt. Also wenn der Vormieter die Wohnung nur aufgibt, wenn er abgelöst wird. Angeblich sehr beliebt in billigen Wiener Altbauwohnungen.

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  •  andelal
  •   Silber-Award
24.9.2014  (#6)
Ist ja auch logisch. Wieso sollte ich niemandem meine gebrauchten Möbel verkaufen dürfen?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
28.9.2014  (#7)
Belegen (mit Rechnung) mußt du die abzulösenden Sachen nicht, erleichtert aber die Diskussionen/Verhandlungen.
Das ganze ist aber dennoch mit Vorsicht zu genießen, weil nur der Zeitwert verlangt werden darf.
Bei einer KÜche oder anderen Einrichtungsgegenständen geht man von ca. 10 % pro Jahr Abschreibung und danach von einem geringen Restwert.
Im Streitfall wird das von einem Sachverständigen geschätzt.

D.h. die 15 Jahre alte Küche, die einen Neupreis von zb. 20000 € hatte, darfst dir nicht um 5 t€ ablösen lassen.
Wennst aber z.b. 1500 € verlangst, wirds rechtens sein.

Vorsichtig sollte man auch bei Fußböden wie Laminat, Parkett und Fliesen usw. sein.
Für diese ist grundsätzlich eine Ablöse verboten.

Die verbotenen Ablösen können bis zu 10 Jahre danach zurückgefordert werden.

Hier gibts eine kurze Zusammenfassung: http://noe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/bauenundwohnen/miete/abloese_investkostenersatz.html

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  •  mycastle
  •   Bronze-Award
28.9.2014  (#8)
Doch wer kennt seinen Nachmieter? - Wenn du ausziehst, sucht doch der Eigentümer den Neuen Mieter.
nur wenn du Glück hast, lernst du ihn kennen und er kauft dir deine alte Küche ab.
und hier gilt "verkürzung über die Hälfte" als Auflösunggrund, wenn du zu viel verlangst.
Und Ablöse für Investitionen( Heizung, neuer Bodenbelag) nur innerhalb von 10 Jahren, und das ist gleich bei Kündigung bekannt zu geben und zu belegen

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  •  sharknz
29.9.2014  (#9)
Zum Zurückfordern noch eine Anmerkung: Nicht vergessen eine Rechnung verlangen, sonst könnte man sich mit dem Zurückfordern schwertun emoji
Aus meiner persönlichen Erfahrung kann ich sagen, dass ich noch nie eine Rechnung verlangt oder selbst geschrieben habe für z.B. eine Einbauküche - das lief immer bar aufs Patschehändchen. Weil entweder will ich das Zeug vom Vormieter haben oder eben nicht. Dass ich da erst was zahle um es dann später zurückzufordern wär mir ehrlich gesagt noch nie eingefallen.

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  •  atma
  •   Gold-Award
29.9.2014  (#10)
bei uns wars auch so wie bei sharknz: preis wurde mit nachmietern ausgehandelt (da war alles mögliche dabei von "gar nix zahlen und alles haben wollen" bis leere wohnung oder alles übernehmen). zum glück ists am schluss jemand geworden, der alles übernehmen wollte. wir haben ihm aber alle rechnungen rausgesucht, weil sollte mit den damals recht neuen elektrogeräten (war alles noch in der garantiezeit) jemals was sein, dann galt ja noch die garantie.


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
29.9.2014  (#11)

zitat..
mycastle schrieb: Wenn du ausziehst, sucht doch der Eigentümer den Neuen Mieter.
nur wenn du Glück hast, lernst du ihn kennen und er kauft dir deine alte Küche ab.


Es gibt in vielen Mietverträgen die Klausel, dass du das Vorschlagsrecht für einen Nachmieter hast.
Das hat für dich den Vorteil, dass du dir den Nachmieter aussuchen kannst und der dir ev. deine Sachen, die du in der Wohnung läßt, ablöst.
Und genau das wird oft missbräuchlich genutzt...z.b."wennst die Wohnung haben willst, zahlst mir 15 t€ Ablöse für die 30 Jahre alte Küche, sonst kriegt sie ein anderer...es gibt eh 100 Interessenten." --> verbotene Ablöse.

Und für den Vermieter hat´s den Vorteil, dass er nicht selbst einen Nachmieter suchen muß.

zitat..
mycastle schrieb: Und Ablöse für Investitionen( Heizung, neuer Bodenbelag) nur innerhalb von 10 Jahren, und das ist gleich bei Kündigung bekannt zu geben und zu belegen


Absolut falsch.
Ablöse für Heizung, Fenster usw. ist nur dann erlaubt, wenn die Wohnungskategorie gleich bleibt (z.b. Kat 4 Wohnung ohne Heizung um 100 € Monatsmiete, Mieter baut Zentralheizung ein und will diese abgelöst haben...die MM muß aber weiterhin 100 € betragen)...und dann werden diese Sachen auch auf 20 Jahre abgeschrieben, nicht auf 10 Jahre.

Neuen Bodenbelag kannst nicht ablösen...das ist ein Irrglaube...es muß ja ein Boden in der Wohnung drinnen sein...
D.h. du kannst entweder den Boden mitnehmen und den ursprünglichen reingeben (z.b. Teppich statt Laminat), oder du läßt den Laminatboden ablösefrei drinnen.

zitat..
sharknz schrieb: Weil entweder will ich das Zeug vom Vormieter haben oder eben nicht. Dass ich da erst was zahle um es dann später zurückzufordern wär mir ehrlich gesagt noch nie eingefallen.


Das Problem ist, dass du dann die Wohnung nicht bekommst, wenn du das überteuerte Klumpat nicht ablöst...und genau das ist verboten.

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