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7 m Breite Garage im seitlichen Bauwich

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  •  RexNoe
27.6. - 28.6.2021
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo liebe Community,
wir würden gerne in NOE (kein Bebauungsplan) eine 7 m breite Garage mit einem großen Tor an die Grundstückgrenze in den seitlichen Bauwich stellen. Über jenen Teil der Garage, der nicht im Bauwich ist, wollen wir schon aufstocken und mit dem Hauptgebäude beginnen. Uns wurde mitgeteilt,  dass mittlerweile eine statische Trennung zwischen Nebengebäude und Hauptgebäude erforderlich ist. Das würde für uns bedeuten,  dass wir entweder die Garage in statisch zwei getrennte Bereiche trennen. Das heißt,  wir müssten auf das große Garagentor verzichten und stattdessen 2 Einzeltore mit einer tragenden Säule dazwischen einplanen. Alternativ könnten wir auf die Aufstockung über der halben Garage verzichten und das Hauptgebäude erst an die 7 m breite Garage anschließen lassen.
Ich kann, die Erfordernis einer statistischen Trennung (außer bei Terrasse auf Garage) nicht nachvollziehen. 
Ich freue mich auf die Expertise des Forums. Danke.

  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
27.6.2021  (#1)
Hallo!

Ich nehme an, dass bei deinem Bauvorhaben keine speziellen Gegebenheiten vorhanden sind und somit, da kein Bebauungsplan gilt, die Anordung des Hauptgebäudes in offener Bauweise erfolgt. Damit gibt es natürlich einen seitlichen Bauwich, in dem KEIN Hauptgebäude stehen oder hineinragen darf, die Garage als Nebengebäude im Bauwich ist möglich (max. 3m hoch), jedoch ist wie du vollkommen richtig sagst, ist die statische Trennung vom Hauptgebäude unumgänglich, da sonst die Garage ein Teil des Hauptgebäudes wäre was baurechtlich nicht erlaubt wäre.
Ich denke du hast vor das es ein großer Garagenraum werden soll (und nicht eine Garage im Bauwich und eine eigene baulich von der ersten Garage getrennte zweite Garage unter deinen Räumen im Obergeschoß?) Wie willst du hier die bauliche Trennung sämtlicher statischer Elemente realisieren? Du dürftest die Garagendecke nämlich auch nicht in einem durchbetonieren.
Was mir noch einfällt ist, dass es dabei zu dem Spezialfall kommen würde das du einen verbundenen Raum in zwei (notwendiger Weise) baulich von einander getrennten Gebäuden hast (die an der Verbindungsstelle aber offen sind und somit einen gemeinsamen Raum darstellen). Ob dieser Spezalfall die Erfordernis der baulichen Trennung erfüllt (oder ob die Trennung auch tatsächlich mit z.B. einer Wand dazwischen notwendig ist), kann hoffentlich @Karl10 beantworten. 
Ansonsten wäre natürlich die logische Vorgangsweise (wenn du keine beengten gegebenheiten hast die diese "Platzsparvariante" unbedingt erfoderlich macht), das Hauptgebäude einfach neben die Garage und somit mit 7m Abstand von der Grundgrenze zu stellen.  

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  •  RexNoe
28.6.2021  (#2)
Hallo ProjectX,

vorweg Danke für deine Ausführungen. Ja, wie du richtig schlussgefolgert hast, handelt es sich um eine offene Bebauungsweise. Laut meinem Planer reicht die statische Trennung zwischen den zwei räumlich verbundenen Garagenteilen, so dass sich eine große Garage ergibt. @Karl10 hat in diesem Forum einen ausgezeichneten Ruf, daher hoffe ich auf einen Kommentar seinerseits zu meinem Sachverhalt. 

Zusätzlich habe ich noch 2 Fragen zum Thema Garagen. Ist es unumgänglich,  dass das Gefälle von Garage zu Straße 5% auf den ersten 5 m von der Straße aus gesehen nicht übersteigen darf? Gelten die 5% nur für Garagenauffahrten oder auch für Garagenabfahrten in ein Untergeschoss? Früher gab es doch eine Regelung mit durchschnittlich 10% Gefälle/Steigung. 

Alternativ könnten wir die Garage auch parallel zur Straße (Sackgasse, ausschließlich Anrainerverkehr) verlaufend anordnen. Müsste bei dieser Variante ein Abstand zur Straße gehalten werden oder dürfte ich mit der Garage bis an die Grundstücksgrenze im vorderen Bauwich rücken, da ja die Garagenausfahrt auf meinem Grundstück verbleiben würde und somit eine mögliche Einschränkung des Straßenverkehrs beim Weg- und Zufahren nicht gegeben wäre und ausreichend Stellplatz gegeben wäre. Danke vorab für die Expertise.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.6.2021  (#3)

zitat..
RexNoe schrieb: Ich kann, die Erfordernis einer statistischen Trennung (außer bei Terrasse auf Garage) nicht nachvollziehen.

@ProjectX hats eh schon sehr gut erklärt. Offene Bebauungsweise bedeutet, dass mit dem Hautpgebäude ein bestimmter Abstand zur Grundgrenze eingehalten werden muss (Bauwich) und innerhalb des Bauwichs nur ein Nebengebäude zulässig ist. Es muss also 2 (verschiedene) Gebäude geben. Und damit es sich auch tatsächlich um 2 (verschiedene) Gebäude handelt, müssen diese eine Trennung aufweisen, sonst wär es ja nur 1 Gebäude.

zitat..
RexNoe schrieb: Laut meinem Planer reicht die statische Trennung zwischen den zwei räumlich verbundenen Garagenteilen, so dass sich eine große Garage ergibt.

Ich würde sagen, da irrt sich dein Planer. Wie oben schon gesagt, handfelt es sich um 2 verschiedene Gebäude - ein Hauptgebeäude und eine Nebengebäude. Das Nebengebäude soll eine Garage sein. Und im Hauptgebäude soll sich unmittelbar neben dem Nebengebäude ein integrierter Garagenraum befinden. Aber: diese beiden Garagenräume befinden sich in 2 getrennten Gebäuden (einmal im Hauptgebäude und einmal im Nebengebäude). Daher wirst du dazwischen gem. OIB RL RL [Rücklauf] 2.2 eine Trennwand in REI 30 Ausführung brauchen. Wie gesagt: du musst davon ausgehen, dass es sich um 2 Gebäude handelt (handeln muss).

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