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§5 NÖ BTVO Verzicht auf OIB

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  •  maxxcell
8.10. - 11.10.2024
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo an alle. ich habe ein Problem, wir haben irrtümlich 2 kleinere Fenster eingebaut und jetzt gehen sich die 12% der Bodenfläche in der Fenstergröße nicht aus . 
LAut §5 Kann man darauf verzichten. Es handelt sich um ein Doppelhaus, parifiziert, also 2 Wohnungen. 
Was heißt auf ausdrückliches Verlangen im §5? Wie sollen wir das erledigen? 
Lieben Dank ,Max

  •  Krautla
9.10.2024  (#1)
Mit einer zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung um Bewilligung ansuchen (§18 1a Verfahren) und das hier erhältlichen vorgefertigten Formular "Ansuchen um Ausnahmen gemäß § 5 der NÖ BTV 2014" beilegen--> https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/BaubeschreibungMusterfuerEinreichung.html

Stell beim Formular noch den genauen Bezug zu den betroffenen Fenstern her (z. B. EG/OG, Schlafzimmer mit 10 m²).

Aber Achtung, durch die Inanspruchnahme der Ausnahme gelten diese Fenster nur mehr als Nebenfenster und müssen bei Bauvorhaben beim Nachbarn dann nicht mehr hinsichtlich der ausreichenden Belichtung auf Lichteintrittsflächen berücksichtigt werden.

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  •  maxxcell
10.10.2024  (#2)
Liebe(r) Krautla, 
Die Einreichung hatten wir mit ausreichend großen Fenstern erledigt und eine Baugenehmigung bekommen. Im Züge der Bauführung ist uns ein Fhler Passiert und wir haben kleinere Fenster eingebaut. 

Das Haus ist fertig, wir stehen kurz vor Fertigstellungsanzeige. 
Aufgrund der Änderung an 2 Wänden hat uns die Gemeinde aufgetragen ,mit der Fertigstellung einen Bestandsplan abzugeben.  

Könnte man eventuel einen Verzichtsvermerk auf dem Plan integrieren? 

LG Max 

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  •  Krautla
11.10.2024  (#3)
Dann würde ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachverständigen das Gespräch suchen. Evtl. akzeptiert diese(r) die Bekanntgabe dieser Änderungen ebenfalls im Zuge der Fertigstellung (auch wenn diese eigentlich bewilligungspflichtig wären). In dem Fall lege das ausgefüllte Formular einfach der Fertigstellungsmeldung und den restlichen erforderlichen Unterlagen gem. NÖ BO §30 bei.

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