Energieausweisgesetz

von Heinz Leo Liebminger, Baumeister und Diplomingenieur für Bauplanung und Baumanagement

Heizen mit Erdöl und Gas ist neben dem Verkehr Hauptgrund für Kohlendioxidemissionen und verursacht immer höhere Kosten, daher fragen Immobilienkäufer, –pächter und -mieter immer öfter energieeffiziente Gebäude nach. Der Energieausweis ist eine einfache Möglichkeit für Käufer oder Pächter bzw. Mietern sich über den energetischen Stand des Gebäudes oder der Wohnung zu informieren. Er ist bereits seit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) 2006 verpflichtend, allerding erwiesen sich die Regelungen als zu zahnlos, da bei Nichterstellung eines Energieausweises keine Strafen erteilt wurden und die an sich bestehende Verpflichtung einen Energieausweis vorzulegen „abbedungen“ werden konnte. Damit ist nun seit der Neugestaltung des EAVG Schluss. Ein Abbedingen der Verpflichtungen laut EAVG 2012 ist nicht mehr möglich. Solche Klauseln in Verträgen sind nichtig, was so viel heißt wie, dass sie nicht vereinbart werden können, sich die Vertragsparteien also auch nicht auf sie berufen können.

Seit 1. 12. 2012 ist bei Verkauf und Bestandgabe eines Objektes, Gebäudes bzw. Wohnung (Nutzobjekt genannt) die Vorlage des für zehn Jahre gültigen Energieausweises vor Vertragsabschluss und Aushändigung bis 14 Tage nach dem Vertragsabschluss Plicht. Weiters besteht die grundsätzliche Verpflichtung der Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors  in den Immobilienanzeigen, es sei denn, es wurde ein Energieausweis laut EAVG 2006 bereits erstellt, dann ist nur Heizwärmebedarf anzugeben.

Denn der Gesamtenergieeffizienz-Faktor wurde mit der Novelle neu eingeführt und man jetzt nicht diejenigen bestrafen wollte, die bereits einen Energieausweis erstellt haben. Der Energieausweis entsprechend dem EAVG 2006 ist noch für die Restlaufzeit gültig.

Neu: Strafen

Ebenfalls neu sind Strafbestimmungen: Bei Zuwiderhandeln ist eine Verwaltungsstrafe bis € 1.450,- vorgesehen. Dies gilt sowohl bei Nichtvorlage und Nichtaushändigung eines Energieausweises im Zuge eines Kaufes bzw. Abschluss eines Bestandsvertrages (Miete oder Pacht) als auch bei Nichtangabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in den Anzeigen. Immobilienmakler sind aber entschuldigt, wenn Sie den Auftraggeber über die Verpflichtung aufgeklärt haben und aufgefordert haben die entsprechenden Werte bekannt zu geben oder einen Energieausweis vorzulegen und das seitens des Auftraggebers ignoriert wurde.

Um Kosten zu sparen, kann bei Einfamilienhäusern anstelle des Energieausweises auch ein Energieausweis eines vergleichbaren Hauses vorgelegt und übergeben werden (ähnlich in Gestalt, Größe und Energieeffizienz, Lage und Standortklima), wobei dann aber die Vergleichbarkeit durch den Ausweisersteller betätigt werden muss. Bei Nutzobjekten (Wohnungen) kann auch ein Energieausweis über eine vergleichbare Wohnung im selben Objekt oder der Energieausweis über das gesamte Nutzobjekt vorgelegt werden.

Ausnahmen

Die Verpflichtung trifft auch denkmalgeschützte Gebäude, ausgenommen von der Vorlagepflicht sind allerdings:

Beratung sinnvoll!

Die jetzige Novelle ist gut zu heißen, festzuhalten ist aber, dass Immobilienkäufer bzw. -mieter oft neben dem reinen Energieausweis (der eher ein Rechenwerk für Professionisten darstellt und für Laien nicht gerade verständlich ist) eine „energetische und bautechnische Beratung“ über Effizienz steigernde bauliche Maßnahmen benötigen. Diese sind vernünftigerweise nur anhand der individuellen Problemlagen und Möglichkeiten in finanzieller Hinsicht zusammen mit dem Kauf- oder Bauinteressenten auszuloten.

Vorlagepflicht seit 1. 12. 2012