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Rückerstattungsfrage

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  •  yosmc
27.7.2007
3 Antworten 3
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Bei meiner Wohnung (Dachgeschossausbau) wurde der Ausbau nicht so ausgeführt wie ursprünglich vertraglich vereinbart. Konkret waren zum Kaufzeitpunkt Querbalken in der offenen Galerie, laut Kauf- und Ausbauplan war jedoch eine völlig offene Galerie vereinbart. Als der Ausbau dann begann wurde ich zunächst gefragt ob ich die Balken nicht behalten will weil das ohnehin viel besser ausschaut. Erst als ich das verneint hab wurde mir gesagt dass die Balken sowieso bleiben müssen wegen der Statik. Nachher hab ich dann mit dem zuständigen Ziviltechniker geredet und der hat mir gesagt dass es ohnehin schon seit ewig bekannt ist dass die Balken wegen der Statik gar nicht entfernt werden können.

Hat vielleicht jemand eine Ahnung was man in so einer Situation (nicht vertragskonforme Ausführung trotz Aufforderung des Eigentümers) für einen Nachlass verlangen kann? Minderung des Wohnwerts in Prozent und Zehntelprozent? Gibt es da irgendwelche Richtlinien oder dergleichen? So wie's derzeit aussieht könnte die Sache nämlich vor Gericht landen, und da ist's dann wohl wichtig wenn die Forderung nicht überzogen ist, weil wenn ich die volle Forderung dann nicht durchbring schieß ich mir eh nur ins eigene Knie (Gerichtskosten, etc.).

Danke!

  •  TiM
27.7.2007  (#1)
Das wird noch spannend - Hier meine Meinung als juristischer Laie:

Zuerst müsste sicher abgeklärt werden, ob der Dachausbau beweisbar ohne die Querbalken vertraglich vereinbart wurde. Wenn ja, dann wäre es wohl so:

1. Das Unternehmen müsste nachbessern (also die Balken entfernen)--> wahrscheinlich unmöglich

2. Dass der Vertrag dadurch hinfällig ist kann ich mir nicht vorstellen. Jetzt kommt es an, die Wertminderung zu beziffern oder die dadurch verursachten Schäden geltend zu machen. Das wäre meiner Meinung nach zB. wenn ein Innenarchitekt einen Ausbau ohne die Balken geplant hat und nun neu planen müsste.

Wenn Du die Wohnung jetzt nicht mehr möchtest, könnte eine Rückabwicklung des Vertrags ein erreichbares Ziel sein. Wenn Du die Wohnung trotz Querbalken möchtest, wirst Du nicht viel herausholen können.
Bin schon auf andere Meinungen dazu gespannt....

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  •  creator
27.7.2007  (#2)
wie tim schon vermutet, wird das noch - spannend.
spontan fällt mir da mal ein, dass faktisch unmögliches nicht vertragsinhalt sein kann und hier offenbar die warnpflicht (nach §1168a abgb) des werkunternehmers gegenüber einem auftraggeber und evtl. sogar konsumenten nach kschg (böswillig/fahrlässig?)verletzt wurde, evtl. daher der vertrag an sich auch einen straftatbestand erfüllen könnte - ist halt beweisfrage. offenbar war die notwendigkeit für die statik ja jedem nicht-laien bekannt, oder? abgesehen von den beweissicherungs- und dokumentationsproblemen ist es auch recht einfach, eine firma in den konkurs zu schicken - mal beim ksv nachfragen, um die chancen für die rückabwicklung auszuloten. andererseits muss es da ja auch (genehmigte)pläne für den umbau geben - wer hat denn den umbau veranlasst? rechtsschutzversicherung gibt's wohl auch keine - da wäre mal der gang zum vki ratsam, um dann eine möglichst hohe preisminderung rauszubekommen (wenn nicht schon gezahlt wurde). wenn schon gezahlt wurde, ist es eh wurscht, ob du vom vertrag zurücktreten willst oder nur weniger zahlen - die chancen auf's schnelle geld zurück sind dann eher mau. wurde nix gezahlt, gibt's wenigstens die chance, nix mehr zahlen zu müssen und auch sämtliche anderen schäden (miete, frustrierte kosten, etc.) einrechnen zu können

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  •  yosmc
27.7.2007  (#3)
HmAlso nur um eins klarzustellen - es geht mir nicht um Rückabwicklung. Das war auch von vorneherein klar, sonst hätte ich mich ja danach nicht durch den Ausbau durchgebissen (was ja auch kein Spaß ist den man auf sich nimmt wenn man nachher rückabwickeln will). Ich habe aber klar gemacht dass ich das am Ende als Mangel geltend machen werde. Ist ein bißchen so wie wenn du eine Jacke kaufst, nach einem Monat geht am Ärmel der Zipper ab. Ist mir tatsächlich mal passiert - als Konsument hast du Anspruch auf Reparatur oder Preisnachlass, es stellte sich heraus dass das Ding irreparabel war also musste der Hersteller einen Nachlass gewähren.

Und ja, die Beweislage ist meiner Meinung nach einfach - der Vertrag verweist ausdrücklich auf den beigehefteten Wohnungsplan als Vertragsgrundlage.

Schaden: Meine Argumentation ist dass die komplett offene Galerie mit ein Verkaufsargument war (und gute Verkaufsargumente treiben bekanntlich den Preis). Die Nachricht dass die die vertraglich vereinbarte Variante gar nicht ausführen können kam erst Monate später - tatsächlich wurde mir von der anderen Seite dann auch Rückabwicklung angeboten, aber angesichts der Arbeitszeit die ich bis zu diesem Zeitpunkt in die Planung geseckt hatte war das eh blanke Vera*****. Konsumentenschutzrechtlich halte ich's gar nicht für notwendig die pure Absicht nachzuweisen - grobe Fahrlässigkeit genügt ja auch schon.

Aber um auf meine Frage zurückzukommen: Vki werd ich mal probieren. Geld auf dem Treuhandkonto gibt's schon noch, komm ich aber auch nicht ran wenn der Gegner nicht zustimmt. Übrigens ist die Wohnung jetzt wegen den Balken keine unbewohnbare Bruchbude oder so - der Schaden liegt im Wesentlichen in der Abweichung vom vereinbarten Plan.

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