« Hausbau-, Sanierung  |

einbehalt von zahlungen bei mängeln

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  akinom
22.4.2007 1
1
wir haben - leider - keine ausschreibung gemacht sondern die baufirma das lv aufgrund der einreichpläne erstellen lassen. im bauvertrag werden jedoch die ÖNORMEN vertragsbestandteil.
im lv steht die abdichtung gegen aufsteigende feuchtigkeit auf der bodenplatte (kein keller vorhanden) nicht explizit drinnen. da diese jedoch laut önorm gemacht gehört müsste die baufirma das meiner ansicht nach kostenlos erledigen. (die feuchtigkeitsabdichtung seitlich an der frostschürze, der bodenplatte und des thermosockels steht auch nicht im lv drinnen, wurde aber auch ausgeführt)
die baufirma hat nun einen nachtrag gestellt, weil ja nicht im lv...
habe nun angst, dass bei weiterem rumdiskutieren der bau zum stillstand kommt, da ich ja nicht jetzt schon (bzw. möglichst überhaupt nicht) einen rechtsstreit haben will. meine idee war nun, die feuchtigkeitsabdichtung auf der bodenplatte an eine andere firma zu vergeben und bei der 1.baufirma bei der schlussrechnung diesen betrag einzubehalten. dann ist meiner ansicht nach die beweisführung der baufirma zugespielt. oder könnte die dann die zahlung einklagen und die beweislast wäre wieder bei mir? hat jemand ähnliche erfahrungen gemacht?

  •  creator
22.4.2007  (#1)
was wurde vereinbart - und was ist - notwendig. erstmal alles sorgfältig fotografieren, dokumantation ist alles.bevor du jetzt etwas fremd vergibst, solltest du die ursprüngliche firma eingeschrieben unter verweis auf die önormen und sämtliche aufklärungspflichten und fristsetzungen auffordern, die feuchtigkeitsisolierung anzubringen, da sonst das werk als nicht fachgerecht ausgeführt auch nicht abgenommen wird und sämtliche schäden aus verspätung etc. geltend gemacht werden. die reaktion ist abzuwarten.hier wären getrennte fristen für reaktion und ausführung vorzusehen. wird nicht reagiert, abmahmen und erst wenn dann keine reaktion vorliegt fremdvergeben. achtung: die 2.firma ist im rahmen der warnpflicht des werkunternehmers verpflichtet, das, was die 1. firma gemacht hat, zu dokumentieren und zu bewerten - nämlich dahingehend, ob das verlangte überhaupt ausgeführt werden kann.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: 30er Jahre haus renovieren