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Abstellplatz PKW Breite

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  •  mark1000
19.7. - 21.7.2023
17 Antworten | 10 Autoren 17
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Wir wohnen in NÖ und haben derzeit vor unserem Einfamilienhaus eine Pflasterung die von uns damals selbst errichtet wurde in einer Breite von rund 2,80 Metern. Danach komtm gleich die Straße.

Nun wird die Straße saniert & die Gemeinde will unser Plaster (man begründet es mit dem Straßenverlauf) plötzlich auf 2,30 verschmälern. Da dort unser PKW abgestellt wird, ist das relativ schmal. Man meint, es sollte wohl kein Problem sein, wenn das Fahrzeug dann etwas in die Straße hineinragt, da es ohnein eine nachrangige Straße ist. 2,30 ist für die heuteigen SUV's oder Lieferwägen sehr schmal wie ich meine. 

Gibt es eine Mindestbreite für Abstellflächen von PKWs?

  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
19.7.2023  (#1)
Wo ist der Grenzverlauf denn? Habt ihr auf Gemeindegrund gepflastert?

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  •  mark1000
20.7.2023  (#2)
Ja, ist Gemeindegrund

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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
20.7.2023  (#3)


2023/20230720801521.jpg

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  •  atma
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#4)
Naja... es ist nicht dein Grundstück. 

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#5)
2,3 m sind ausreichend. Was kann die öffentliche Verwaltung dafür, wenn die Leute immer größere Autos kaufen??

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  •  derLandmann
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#6)
Du ziehst dein Pflaster bis auf Gemeindegrund hinaus, also über eure Grenze auf fremden Grund - und findest es jetzt unmöglich dass man das "plötzlich verschmälert"?
Frechheit, ich würde die Gemeinde klagen. 🤡

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#7)
Ich denke, dass der von @rocko567 eingestellte Auszug aus der OIB-RL hier nicht maßgeblich und nicht anzuwenden ist. In der OIB geht es um "Stellplätze". Diese unterliegen lt. NÖ Bauordnung nur im Bauland einer Regelung, und nur dafür ist dann dieser Teil der OIB-Richtlinie  (im Wege der Bautechnikverordnung) anzuwenden.
 Hier geht es aber nicht um einen "Stellplatz" im Sinne der Bauordnung (und schon gar nicht um "DEINEN" Stellplatz), sondern um allgemein zugängliches "Parken" auf öffentlichem Straßengrund. Da gelten die Regeln der STVO, wie sonst auch immer beim Parken auf der Straße bzw. entlang der Fahrbahn. Da gibts meines Wissens keine definierten Mindestgrößen dafür, sondern es gilt beim Parken auf der Straße (=öffentliche Verkehrsfläche) ganz generell, dass ich darauf achten muss, dass eine Mindestfahrbahnbreite für den Verkehr freibleiben muss (ich glaub, das sind 5,20m, oder?). Und wenn das der Fall ist und auch sonst keine ausdrücklichen Verbote gelten, dann darfst du (und auch jeder andere) dort "parken".

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  •  Ego1
20.7.2023  (#8)
nach Nachfrage, einen verkehrstechn. ASV die Fahrbahnbreite ca  5,20 m.  Aus technischer Sicht wird dazu festgestellt, dass hier ein Parken nicht positiv beurteilt werden können. Somit gilt ex lege ein Parkverbot im Zuge dieser Straße.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#9)
@Ego1 
Woher weißt du, dass die Fahrbahn im konkreten Fall weniger als 5,20m breit ist??
Wurde bisher nirgendwo beschrieben.

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  •  Ego1
20.7.2023  (#10)
Etwas genauer, sind das private Stellplätze oder öffentliche Stellplätze ?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#11)
Steht ja schon fest, dass es kein "privater STELLPLATZ" ist. Es ist eine Fläche, die Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche ist und zum "Parken" verwendet wird.

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  •  Ego1
20.7.2023  (#12)
OK,  glaube nicht dass es BGM gibt, die ohne ein Gutachten eines verkehrstechn. ASV öffentliche Stellplätze genehmigt. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#13)
Wer redet von einem "öffentlichen STELLPLATZ"??? Es wird am Rand der Verkehrsfläche/Straße "geparkt"!! Also vergiß den Begriff "Stellplatz"! Ob man dort parken darf, regelt die STVO.

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  •  Casemodder
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#14)
Der Thradersteller hat auf Gemeindegrund Pflaster verlegt damit er mit seinem BMW X6 (Beispiel 🤪) nicht im Gatsch parken muss. Er hat es deshalb 2,8m breit gemacht damit der X6 auch genug Platz hat. Nun beschwert er sich weil die Gemeinde auf Gemeindegrund (!) etwas verändern möchte und er nun um seine breite Pflasterfläche bangen muss. 

Ich würd mal sagen Pech gehabt...

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
20.7.2023  (#15)
Ja, der TE liegt hier falsch, dass es keine Mindestbreite für den Platz zum Parken am Fahrbahnrand geben muss, weil es laut STVO genau umgekehrt ist und eine Mindestbreite für den fließenden Verkehr übrig bleiben muss. Hat ja Karl alles schon perfekt erklärt.

Aber ich finde, man muss trotzdem nicht so schadenfroh sein. Es ist ja nicht so, dass in Österreich sonst nirgends am Fahrbahnrand geparkt wird und anscheinend war es bisher auch kein Problem, dass hier ein Teil gepflastert wurde. Und wenn jetzt weiterhin 5.2m neben dem geparkten Auto frei bleiben, dann ist es auch weiterhin keines.

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  •  mark1000
21.7.2023  (#16)

zitat..
chrismo schrieb:

Aber ich finde, man muss trotzdem nicht so schadenfroh sein. Es ist ja nicht so, dass in Österreich sonst nirgends am Fahrbahnrand geparkt wird und anscheinend war es bisher auch kein Problem, dass hier ein Teil gepflastert wurde. Und wenn jetzt weiterhin 5.2m neben dem geparkten Auto frei bleiben, dann ist es auch weiterhin keines.


Bei uns ist das im wesentlichen überall so. Jeder hat vor dem Haus (der Grund mußte ja an die Gemeinde abgetreten werden) seinen Abstellplatz. Die einen geschottert, die anderen asphaltiert oder eben gepflastert. In unserem Fall war es so, dass in den frühen 90ern bei der Infrastruktursanierung die Straßen neu gemacht wurden. Danach hat jeder dann vor dem Gartenzaun bis zum Straßenrand seine Abstellplätze errichtet. In der Regel waren das noch die Vorbesitzer (wie auch bei uns), da die Häuser längst schon alle neue Besitzer haben. Das ganze geschah auf eigene Kosten. Das war und ist auch von der Gemeinde nachwievor gerne gesehen, dass direkt vor dem Haus kein reiner Grünstreifen ist, wo bei Regen die Leute Spaziergänger von der Straße in den Gatsch auswiechen müssen.  Wie vielfach am Land gibt es ja in Nebenstraßen ja auch keine Gewege. 

Die Mehrheit der Häuser wurde hier in den 70er/80er gebaut und haben wie wir bestenfalls alle einen Abstellplatz am Grundstück (Garage). Ansonst stehen die Autos vor den Häusern. 

Es betrifft auch nicht nur uns, sondern ganze Siedlungen. Die Aussage der Gemeinde ist, dass es sich ohnehin um das nachrangige Verkehrsnetz geht (Nebenstraßen) und es daher kein Problem ist, wenn die Autos (weil halt auch heute größer als vor 30-40 Jahren noch) leicht in die Verkehrsfläche einragen, da bei manchen der Teil zwischen Gartenzaun und Straßen noch schmäler (wie auch bei uns). 

Aber das obebene Post kling natürch verständlich
"Ja, der TE liegt hier falsch, dass es keine Mindestbreite für den Platz zum Parken am Fahrbahnrand geben muss, weil es laut STVO genau umgekehrt ist und eine Mindestbreite für den fließenden Verkehr übrig bleiben muss."



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  •  Casemodder
  •   Gold-Award
21.7.2023  (#17)

zitat..
mark1000 schrieb: Die Aussage der Gemeinde ist, dass es sich ohnehin um das nachrangige Verkehrsnetz geht (Nebenstraßen) und es daher kein Problem ist, wenn die Autos (weil halt auch heute größer als vor 30-40 Jahren noch) leicht in die Verkehrsfläche einragen

Solang nicht ein ganz gewiefter Anrainer sowas wie in Gerasdorf veranstaltet:

https://noe.orf.at/v2/news/stories/2528840/

Sind auch Nebenstraßen (zB "Gemeindeweg", "Schanzenweg") und es wurden dann Parkplätze bzw. Parkstreifen angezeichnet wo gepark werden darf. Unter Umständen auch einige Meter weiter weg vom Haus.

Was ich damit sagen will...die Aussage der Gemeinde muss nicht unbending stimmen 🙃

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