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Umwidmung Bauklasse 1 auf 2 [NÖ]

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  •  23dg
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
6.7. - 9.7.2017
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Beim Kauf der Grundstücke wurde sämtlichen Käufern zugesichert, dass ein bestimmtes angrenzendes Grundstück laut Bebauungsplan Bauklasse 1 (Erdgeschoss + 1 Stock) wird und bereits ein Projekt dafür besteht (Reihenhäuser) und in den nächsten Jahren umgesetzt wird. Nun wurden wir mit einem Projekt der Bauklasse 2 Erdgeschoss + 2 zusätzliche Geschosse (Mietwohnungen) konfrontiert.

Meine Frage ist dahingehend, ob die Gemeinde ohne Zustimmung der unmittelbar betroffen angrenzenden Grundstücksbesitzer (Einfamilienhäuser), welche ja unter der Voraussetzung keine "Wohnblocks" hingestellt zu bekommen die Grundstücke gekauft haben, dies einfach umsetzen kann?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.7.2017  (#1)
Bundesland??
Habt ihr je persönlich in den Bebauungsplan geschaut??? Oder euch immer nur was erzählen lassen???

Wann hat was im Bebauungsplan gegolten und wann wurde es auf was geändert?
Das wird euch hier keiner beantworten können, das könnt ihr euch nur selber beantworten!

Eine Verordnung der Gemeinde (Flächenwimungsplan, Bebauungsplan) braucht keine Zustimmung von irgendwem, es braucht einen Beschluss im Gemeinderat.


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  •  ChristianIV
9.7.2017  (#2)
mal wikipedia:
Bauklasse (Österreich)
Der Begriff Bauklasse nach österreichischem Recht ist eine Regelung für die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken und beschreibt die maximal erlaubte Bauhöhe. Der jeweilige Bebauungsplan ist Teil des örtlichen Flächenwidmungsplans. Bauhöhen werden in Österreich von den jeweiligen Bundesländern festgelegt, wobei nur die Bundesländer Niederösterreich und Wien diese in Bauklassen einordnen.

Bauklassen in Niederösterreich
Bauklasse I bis 5 m
Bauklasse II über 5 m bis 8 m
Bauklassen in Wien
Bauklasse I mindestens 2,5 m und nicht höher als die Straßenbreite + 2 m, höchstens 9 m
Bauklasse II mindestens 2,5 m und nicht höher als die Straßenbreite + 2 m, höchstens 12 m

--> es riecht nach Wien und genauso wie überall hat man als Nachbar begrenzte Rechte, die Gemeinde/Stadt kann bauen lassen was sie wollen (solange es der Bauordnung entspricht - Abstände/Höhen), was in ihrem Fall wohl kein Problem ist, Randlage heißt zwar freie Sicht doch ja man kann etwas vor die Nase gesetzt bekommen außer es ist halt wirklich unverbaubar, Versprechungen sind Versprechungen vor allem wenn dir irgendwer was verkaufen will, solange es nicht schriftlich ist seit ihr auf den Klassiker reingefallen das man das sagt was der Käufer hören muss damit er unterschreibt. Schriftlich wäre hier etwa eine finanzielle Entschädigung als Beispiel wenn die Gründe alle von der Gemeinde/Stadt verkauft wurden.
Reizvoll ist es für eine Gemeinde/Stadt schon, Mietwohnungen sind oft von gemeinnützigen Bauträgern was heißt viele Hauptwohnsitze auf kleiner Fläche

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.7.2017  (#3)
Ich wiederhole nochmal die Frage:
Wann hat was im Bebauungsplan gegolten und wann wurde es auf was geändert?

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