« Baurecht  |

Im eigenen Haus Appartment

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  allexok
5.3. - 9.3.2017
8 Antworten | 4 Autoren 8
8
Hallo,

wir würden uns gerne den Traum vom eigenen Haus verwirklichen, wir wohnen in einem Tourismusgebiet, dh. Baugrund ist seeehr teuer.
Unsere Überlegung wäre daher im Moment, unser Haus größer zu bauen: eine Wohnung für uns und zwei kleinere Wohnungen zur Vermietung (Appartments) um daher mehr Einkünfte zu erzielen....
So, nun stellt sich für uns die Frage, ob das überhaupt rechtlich möglich ist?
Im Moment hätten wir zwei Grundstücke in Aussicht... (Baugrund könnten wir mit Eigenmittel finanzieren)?

Oder sollten wir diese Idee gleich über Bord werfen?

Vielen Dank schon mal

  •  ap99
  •   Gold-Award
5.3.2017  (#1)
Bundesland oder Bezirk?

1
  •  allexok
5.3.2017  (#2)
In Tirol würden wir dann bauen.

Danke


1
  •  AndiBru
  •   Gold-Award
5.3.2017  (#3)
Hallo - Tirol ist oftmals anders vorallem tourismusgebiete aber da werden einheimische oft bevorzugt.

prinzipiell ist es rechtlich möglich, also wenn du zwei wohnungen und ein ausgebautes dach hast - dann hast am wengisten rechtliche probleme da du ein voll und teilausnahme vom mrg bist.

aber ich weiß dass tirol oft anders ist und üwrde weitere beiträge abwarten bzw. auch bei der behörde nachfragen.

lg


1


  •  ap99
  •   Gold-Award
6.3.2017  (#4)
Zu Tirol kann ich nichts sagen (Hauptwohnsitz wird höchstwahrscheinlich auch hier ein zentrales Thema sein). Wenn du in der Gemeinde, wo du bauen willst nicht fragen willst (warum auch immer), einfach in einer anderen Gemeinde beim Bauamt nachfragen.

1
  •  cc9966
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#5)
wird im reinen Wohngebiet nicht möglich sein....ist aber im Gewerbegebiet bzw. Wohn/Gewerbe-Mischgebiet baurechtlich kein Problem. Im reinen Wohngebiet dürfen nur Betriebe zum Zwecke der sozialen Interessen und Versorgungs-Interessen der Bewohner angesiedelt werden. In der Praxis werden nur Ärzte, Anwälte, Bankfilialen geduldet. Eine Gaststätte oder Restaurant geht nicht, Fremdenzimmer schon gar nicht. Im Prinzip stellt der Flächenwidmungsplan sicher, dass in einem Wohngebiet man eine Investitionssicherheit hat und keine Parkplatzprobleme, mehr Verkehr, nächtlicher Lärm oder sonstiges durch ein Gewerbe vom Nachbarn enstehen wird. In OÖ und SBG sperren derzeit einige Gemeinden aufgrund der falschen Flächenwidmung bei nachbarlichen Beschwerden die AirBNB-Anbieter zu, weil die BH viel länger braucht für die Untersagungen.

Ich würde nur so bauen, wenn es rechtlich sattelfest ist, sonst vermiest dir ein Nachbar das Vermietungsgeschäft. Ich würde mich zuerst über den Flächenwidmungsplan informieren, davon ist mal alles abhängig. Ansonsten ist das eher weniger Baurecht-Thema, sondern such Dir einen Steuerberater, der auch Business-Plan-Beratungen macht. Am besten einen aus einer Tourismusregion, der weiß schon was möglich ist. Für Beherbergung benötigst du auch eine Betriebsanlagengenehmigung (da gehts auch um Parkplätze, Fluchtwege, Abfallentsorgung) inkl. Parteirecht der Nachbarn. Weiters ist es auch eine Frage, ob man Nebenleistung anbietet (schon Bereitstellung von Bettwäsche ist keine Privatzimmervermietung mehr, keine Zusatzausstattungen wie Sauna, keine Getränke,...), da muss man mit Befähigung auch ein Gastgewerbe anmelden.

Bei uns musste jemand seine Ferienwohnungsvermietung beenden. Es war zwar Mischgebiet, aber der Vermieter bekam Probleme mit Nachbarn, weil die Straße ständig zugeparkt war. Die BH hat dann die Privatzimmervermietung untersagt und als gewerblich eingestuft, weil Bettwäsche angeboten wurde. Und ohne Bettwäsche oder ohne Endreinigung im Angebot wurde das Angebot aus allen Buchungs-Portalen wegen fehlender Mindestvoraussetzungen rausgeworfen. Nur AirBNB blieb übrig, wo er aber preislich nicht mithalten konnte.

1
  •  ap99
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#6)

zitat..
cc9966 schrieb: Im reinen Wohngebiet dürfen nur Betriebe zum Zwecke der sozialen Interessen und Versorgungs-Interessen der Bewohner angesiedelt werden


Zumindest für Salzburg liegst du komplett daneben:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615
Raumordnungsgesetz § 31

zitat..
(5) Eine touristische Nutzung von Wohnungen ist außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig.


Die Stellplätze (Baurecht!) muß man nachweisen, dafür gibt es gesetzliche Vorgaben und teilweise sogar eigene Stellplatzverordnungen, und gewerberechtlich (Betriebsanlagengenehmigung) ist bis 5 Wohnungen gar nichts nötig.

zitat..
cc9966 schrieb: Ich würde mich zuerst über den Flächenwidmungsplan informieren, davon ist mal alles abhängig.


In Salzburg ist mal alles vom Hauptwohnsitz abhängig (ansonsten ist für Nicht-Hauptwohnsitzler ("Investoren") nur "touristische Nutzung" (leider auch im Wohngebiet) oder "Zweitwohnsitzgebiet" möglich ... derzeit ein riesen Problem in bekannten Wintersportorten)

Das was der TE vorhat, wäre in Salzburg (mit Hauptwohnsitz im Ort des Bauvorhabens/im Haus) möglich (auch im reinen "Wohngebiet") ... nur baurechtliche Verhandlung nötig (keine Gewerberechtliche).

Tirol hat meines Wissens die strengste Raumordnung in dieser Hinsicht, kann aber nicht mehr dazu sagen.

1
  •  ap99
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#7)
Tirol Raumordnungsgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000647

§ 38 Wohngebiet und ...
§ 13

zitat..
Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
...
c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

d) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.


MMn ist das Vorhaben des TE möglich, wenn er den Hauptwohnsitz im geplanten Haus begründet.

1
  •  cc9966
  •   Gold-Award
9.3.2017  (#8)
mein Wissen...bzgl. Flächenwidmung und die Stillegung eines Ferienhauses bezog sich auf OÖ, hier ist das doch sehr streng.

Das Thema Abgrenzung zu Nebenleistungen im Bereich Gastgewerbe vs. Privatzimmer (Gewerberecht) betrifft aber das Bundesrecht, das ist eine Grauzone mit widersprüchlicher Judikatur. Problem ist, dass man so ein Angebot auch vermarkten muss und man ohne dem Mindestmaß von Nebenleistungen in Reisebüros und bei booking, Trivago (die nehmen nur mehr Hotels und keine Ferienwohnungen mehr auf) nicht aufgenommen wird. Dann wird es schwierig sowas zu vermarkten, es bleibt nur mehr AirBNB übrig.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Ergänzungsabgabe bei Dachausbau?