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Abtretungsverpflichtung [NÖ]

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  •  rudi70
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
15.3. - 28.3.2016
11 Antworten 11
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Wir haben zwei nebeneinanderliegende lastenfreie mit Haupt- und Nebengebäude bebaute Parzellen, die beide an eine Landesstraße angrenzen - ein Hauptgebäude davon liegt fast direkt an der Straßenfluchtlinie. Die Einfriedung der Grundstücke ist mit einem Zaun an der Straßenfluchtlinie versehen.
Wir wollen nun die Teilungslinie zwischen den Grundstücken ändern lassen. Aufgrund einer schriftlichen Anfrage verlangt die Gemeinde in ihrem Antwortschreiben eine Abtretung nach § 12 Abs.1 NÖ Bauordung. Grund ist die von der Straßenmitte geforderte Breite von 5,75 m. Die derzeitige gesamte Straßenbreite beträgt ca. 5 m. Somit würde eine Abtretungsverpflichtung links und rechts des Hauses einer Parzelle und die Einfahrt des zweites Hauses verlangt werden.Es handelt sich dabei um ca. 80 qm Grund, der unentgeltlich gefordert wird.

Es ist uns die Abtretungsforderung unverständlich da nach § 12 Abs.1 NÖ Bauordung es sich um unbebaute Grundstücke, bei uns jedoch 2 bebaute Grundstücke mit Haupt- und Nebengebäuden handelt und wir keinerlei Bauvorhaben beabsichtigen, lediglich nur eine andere Grundteilung. Es sind 2 Parzellen und es sollen auch 2 Parzellen bleiben.

Wer kann uns weiterhelfen?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.3.2016  (#1)

zitat..
rudi70 schrieb: Es ist uns die Abtretungsforderung unverständlich da nach § 12 Abs.1 NÖ Bauordung es sich um unbebaute Grundstücke handelt..

Da musst genauer lesen. Das Gesetz sagt, dass nur solche Grundflächen abzutreten sind, welche nicht mit einem Hauptgebäude bebaut sind. Es steht nicht, dass eine Abtretung nur bei (gänzlich) unbebauten Grundstücken in Frage kommt.
Es ist somit eine Abtretungsverpflichtung im Fall deiner Grundstücke grundsätzlich möglich.
Wann kommts zu einer solchen Abtretung? Unter anderem dann, wenn die Änderung von Grundgrenzen im BAuland vorgesehen ist und angezeigt wird - genau das hast du ja vor!

zitat..
rudi70 schrieb: Es sind 2 Parzellen und es sollen auch 2 Parzellen bleiben.

Was mit der Grundteilung bezweckt wird bzw. was daraus entsteht, ist nicht entscheidend!

Die Frage ist vielmehr, ob die Gemeinde mit der Forderung (und vor allem mit dem Ausmaß von 5,75 m) im Recht ist.
Da gibts mehrere Fragen:
Gibts einen Bebauungsplan??? Wenn ja, dann ist dort die Straßenfluchtlinie festgelegt und nach dieser richtet sich die Abtretungsfläche. Wenn nein, dann ist die Straßenfluchtlinie jetzt im Zuge der Abtretungsvorschreibung festzulegen. Deine Fromulierung

zitat..
rudi70 schrieb: ein Hauptgebäude davon liegt fast direkt an der Straßenfluchtlinie. Die Einfriedung der Grundstücke ist mit einem Zaun an der Straßenfluchtlinie versehen.

ist also nicht ganz korrekt, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, denn dann wurde auch noch keine Straßenfluchtlinie festgelegt. Du meinst GRUNDGRENZE, oder??

zitat..
rudi70 schrieb: Grund ist die von der Straßenmitte geforderte Breite von 5,75 m.

Es geht nicht um die STRASSENmitte, sondern um die Mitte der VERKEHRSFLÄCHE. Das ist jene Fläche, die im Flächenwidmungsplan als solches gewidmet ist. Die STRASSE (=Fahrbahn) muss nicht immer genau mittig in der gewidmeten Verkehrsfläche liegen. Daher: mal genau in den Flächenwidmungsplan schauen, wie das dort eingezeichnet ist!!!

Dann stellt sich noch die Frage, ob die 5,75 m (=Gesamtbreite der Verkehrsfläche nach beidseitiger Abtretung von 11,50 m) gerechtfertigt ist. Hängt vom Verkehrsaufkommen ab. Du sagst, derzeit ist die Straße 5m breit! Wer fährt da? Nur Anrainer? Wohl nicht, da es ja eine Landesstraße ist. Dann ist der Zielwert tatsächlich 11,50 m.
Und noch eine Frage: ist die vis-a-vis Seite auch Bauland oder nur auf deiner Seite?

Alles in allem kann es jedenfalls eine schwierige Situation werden. Wenn die Gemeinde mit der Forderung im Recht ist (und das kann ich nach den bisherigen Angaben nicht ganz ausschließen), dann musst du abtreten. Und zwar alles, was nicht mit Hauptgebäuden bebaut ist (also alles zwischen den HAuptgebäuden und vor der festzulegenden Straßenfluchtlinie). D.h. Nebengebäude(-teile) und Einfriedung auf den abzutretenden Flächen müssen weg. Sollte es wirklich dazu kommen, dann musst du dir die Abtretung auf jeden Fall mit BESCHEID vorschreiben lassen (damit hast du Berufungs- und Beschwerdemöglichkeiten). Keinesfalls eine (freiwillige) Vereinbarung machen (was laut Gesetz auch möglich wäre und die Gemeinden den Leuten gerne "unterjubeln").

Am Besten wär natürlich, dem Ganzen überhaupt aus dem Weg zu gehen. Was ist der Grund und Zweck für die Änderung der Grundgrenzen zwischen den beiden Grundstücken. Ist das unbedingt notwendig?

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  •  flomax
  •   Silber-Award
16.3.2016  (#2)
vorab, land nö
was ist eigentlich wenn ich plane ein gebäude zu errichten, mit straßenseitiger einfriedung, kein bebauungsplan, ortsstraße ist eine landesstraße. die straße wurde teilweise schon auf ihre 11,5m verbreitert, bei diesem grundstück vergisst die behörde die abtretung im zuge der bescheidaustellung vorzuschreiben. im nachhinein kommt die gemeinde wegen abtretung, wurde natürlich durch den bauherren abgelehnt. kann einem die gemeinde noch was tun oder erst bei der nächsten baulichen oder grundstücksveränderung?

auch interessant, alte ortstraße, die neue wurde 1960 oder so 10m nebenbei neu errichet, die alte bleibt aber im bestand, die grundstücke wo die neue gebaut wird werden durch die neue straße geteilt, daher musste jeder schon für die straße eine gewisse abtretung machen. nun soll die neue straße auf ihre 11,5m verbreitert werden und jeder müsste wieder abtreten, ist das rechtens?

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  •  rk515
  •   Gold-Award
16.3.2016  (#3)
kenn ich von salzburg her

hier gehts vermutlich drum,dass die gemeinde dann im falle des falles, falls die weiteren nachbargrundstücke gebaut werden eine gemeindestraße errichten kann mit der erforderlichen breite von den 5 metern.

denk so wirds sein

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.3.2016  (#4)
rk515, da hast nicht genau gelesen:es ist eine Landesstrasse und die hat jetzt schon 5 m. Ziel ist 11,50m inklusive Gehsteig, parkstreifen usw.

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  •  rudi70
17.3.2016  (#5)
rudi70 - an Karl10
vielen Dank vorerst für die aufschlussreiche Stellungnahme.
Wir müssen noch klären, ob es einen Bebauungsplan gibt und den Flächenwidmungsplan einsehen bezüglich der Straßenbreite.
Die Parzellen befinden sich im Ortsgebiet, vis-a-vis ist ebenfalls Bauland mit einem baufälligen Gebäude ( Bauernhaus mit Nebengebäude ).
Der Straßenmeister sowie das Bauamt der Gemeinde fordern von uns die Abtretung,um eine Straßenbreite von 11,50 m für die Landesstraße zu sichern.

Grund und Zweck für die Änderung zwischen den beiden Grundstücken ist eine
geplante Übergabe an unsere Kinder.

Wir melden uns umgehend.
lg.

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  •  rudi70
21.3.2016  (#6)
Abtretungsverpflichtung - an Karl10

Nach Auskunft der Stadtgemeinde gibt es in unserem Ortsteil keinen Bebauungs-
plan.Im erhaltenen Flächenwidmungsplan sind unsere Parzellen im Bauland-Wohngebiet (BW-a). Die vis-a-vis-Seite ist Bauland Agrar BA-a).Lt.Auskunft und auch Plan ist eine exakte Verkehrsfläche nicht genau festgelegt, somit ist auch eine exakte Straßenmitte nicht feststellbar.In unserem Bereich ist die engste Straßenbreite ca. 5 m. Uns wurde gesagt, dass erst bei Baube-willigungen dann auch die Straßenbreite genau vermessen wird, jedoch dann auch die Abtretung nach § 12 NÖ Bauordnung verlangt wird.
Die Landesstraße, an der auf einer Seite direkt eines unserer Häuser und gegenüber auf der anderen Seite ein unbewohntes Bauernhaus mit einem abbruchreifen Nebengebäude grenzt, ist stark befahren - ca. 200 Fahrzeuge durchschnittlich pro Tag incl. landwirtschaftlicher Fahrzeuge (Messung 2015 durch Straßenbehörde).
Weitere Infos: Wir haben 1988 aufgrund Korrektion der Landesstraße 8 qm unent-geltlich gem. §§ 15ff u.16 Liegenschaftsteilungsgesetz an die Straße abgetreten. Lt. Bürgermeister braucht man nicht 2x abtreten. Gilt diese Korrektion nicht als Abtretung? Auf unseren Vorhalt erhielten wir von der Stadtgemeinde folgende schriftliche Antwort:
" Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Falle einer Änderung der Grundstücksgrenzen der Parzellen die Abtretungsverpflichtung eintritt. Daran vermag weder die Jahr 1988 erfolgte Korrektion der Landesstraße noch die im Jahr 1973 erteilte Baubewilligung für eine Einfriedung etwas zu ändern. Dies insbesondere deshalb, da damals eine Straßengrundabtretung im Sinne der NÖ Bauordnung nicht erfolgt ist."
Ist diese Aussage rechtlich korrekt?
Letztlich kommt eine Abtretung für uns nicht in Frage, weder entgeltlich oder unentgeltlich.Die Grenzänderung würden wir wegen Übergabe an unsere beiden Kinder vornehmen. Sollte dies so nicht möglich sein, sehen wir von einer Grenzänderung ab und suchen eine andere Übergabemöglichkeit.
Vielen Dank für deine bisherigen Bemühungen, deine kompetenten Aussagen und sehen deiner Antwort mit Interesse entgegen.
lg.Rudi



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.3.2016  (#7)

zitat..
rudi70 schrieb: Ist diese Aussage rechtlich korrekt?

Ja! Die jetzt geplante Änderung der Grundgrenzen löst jedenfalls neuerlich die Frage der Abtretungsverpflichtung aus. Eine kostenlose Abtretung ist gesetzlich nur dann nicht vorgesehen, wenn bereits früher einmal eine Abtretung im (damals) gesetzlichen, vollen Ausmaß erfolgt ist. Das war bei euch aber offensichtlich bisher nie der Fall. 1973 wurde gar nichts abgetreten. 1988 bei der "Korrektur" der Landesstarße hat es sich offensichtlich NICHT um eine Abtretung gem. Bestimmungen der Bauordnung gehandelt (es hat keinen baurechtlichen Anlass dazu gegeben, die Abtretung wurde nicht von der Baubehörde vorgeschrieben usw.). Das war offensichtlich ein freiwilliges Übereinkommen mit der Straßenverwaltung!

zitat..
rudi70 schrieb: somit ist auch eine exakte Straßenmitte nicht feststellbar

Das ist grundsätzlich schon richtig, da in einem Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:5000 schon allein die Strichstärke keine "EXAKTE" Messung zulässt. Dennoch ist es gesetzliche Voraussetzung VOR der Vorschreibung der Abtretung, die MITTE der Verkehrsfläche zu eruieren (so gut es halt geht).
Das hat folgenden Grund: Angenommen, das Ziel ist 11,50 m Gesamtbreite. Derzeit ist die Gesamtbreite z.B. 6m. Dann fehlen 5,50. Das musst aber jetzt nicht du alleine auf deiner Seite abtreten (weil gegenüber ja auch Bauland ist). Deine kostenlose Abtretungsverpflichtung geht nur bis max. zur Hälfte der gewünschten Gesamtbreite, also 11,50:2=5,75m! Und diese 5,75m sind laut Gesetz "von der Mitte der Verkehrsfläche" (und zwar logischerweise von der DERZEITIGEN Mitte) zu messen. Es ist also trotz der Ungenauigkeit im Flächenwidmungsplan zu eruieren, wo die Mitte der Verkehrsfläche liegt und von dieser ist in deine Richtung 5,75m zu messen. Daraus ergibt sich dann die abzutretende Fläche. Würde man das nicht so machen, dann müsstest du jetzt allein die Ganze Abtretung für die Gesamtbreite berappen und dein vis-a-vis NAchbar überhaupt nie was. Wenn dann irgendwo auf der anderen Straßenseite ein Abtretungsverpflichtung entstünde und dort genauso voll abgetreten würde, dann entsünde ja ein zick-zack Straßenverlauf. Also nochmal: Ausgangspunkt vor der Abtretung und zur Bemessung der Abtretung ist die derzeitigen MITTE der VERKEHRSFLÄCHE.

zitat..
rudi70 schrieb: Letztlich kommt eine Abtretung für uns nicht in Frage, weder entgeltlich oder unentgeltlich.

Du kannst dem jetz natürlich aus dem Wege gehen (und keine Grundteilung machen). Bist du sicher, dass dann deine Kinder niemals in die selbe Verpflichtung kommen werden? Weil sie z.B. einen Neu- oder Zubau machen, eine neue Einfriedung oder ein Carport aufstellen. Das alles löst auch künftig die Abtretungsverpflichtung aus.

Noch was (hab ich aber auch schon oben gesagt): Flächen die mit einem Hauptgebäude bebaut sind, können/müssen nicht abgetreten werden. Nach deiner Schilderung steht ja ein Hauptgebäude ganz vorne an der Grundgrenze, d.h. solange dieses steht kann weder die Gemeinde noch die Landesstraße da durchgehend die Verkehrsfläche ausbauen. Ist das der Gemeinde bewußt, d.h. könnte man einen "Deal" diskutieren, dass die restliche Abtretung der Gemeinde und Landesstraße absolut nichts bringt, solange dieses Haus unverändert steht?

Und auch noch was zum Straßenmeister: die spielen sich immer als Oberbehörde auf und verlangen die Abtretung. Der Straßenmeister hat da gar nichts zu sagen. Er ist im Bauverfahren lediglich Partei (und nicht Behörde) und im Anzeigeverfahren betreffend Änderung von Grundgrenzen hat er überhaupt keinerlei Mitspracherecht. Die Grundabtretung schreibt ja lt. Bauordnung nur die Gemeinde vor (und nicht die Landesstraßenverwaltung). Der abgetretene Grund wird ja auch (gesetzlich vorgegeben) in das Eigentum der Gemeinde übertragen und nicht an die Landesstraße. Am Landesstraßengrund ändert sich also mal gar nichts. Ich weiß das ist dann schwierig, aber man sollte den Straßenmeister mal fragen, welche gesetzlichen Grundlagen er (als Vertreter der Landesstraße) hier überhaupt hat und wo das steht?

Und wie ich schon sagte: falls doch, dann nur mit Bescheid vorschreiben lassen, keine "Vereinbarung" treffen!

PS: trotzdem würde mich auch noch interessieren, was der Zweck bzw. der Grund für die geplante Grundteilung ist. Wo liegt da in der derzeitigen Situation der NAchteil? Eine Grundstücksnummer und Name der Katastralgemeinde als Privatnachricht würde mir reichen - vielleicht sehe ich da ja was, was du nicht siehst emoji

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  •  rudi70
28.3.2016  (#8)
Abtretungsverpflichtung - an Karl10
Vielen Dank für deine Informationen. Leider kann ich dir keine persönliche Nachricht bezüglich Grundstücksnummer u.Katastralgemeinde zukommenlassen, da ich neues Mitglied und noch nicht für persönliche Nachrichten freigeschaltet bin. Ein Versuch dir eine Nachricht zu senden ist fehlgeschlagen.
Sobald die Freischaltung funktioniert wird ( wann wisssen wir nicht ) werde ich dich entsprechend informieren.
Lg.rudi70


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  •  Richard3007
28.3.2016  (#9)
Die PN Funktion geht erst nach einigen Posts hier um Forum. Ich weiß aber nicht wie viele nötig sind.
Der User Karl10 hat in seinem Profil jedoch eine E-Mail hinterlegt. Die sieht aber schräg aus, somit weiß ich nicht ob das stimmen kann emoji

Dazu einfach auf seinem Namen klicken.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.3.2016  (#10)

zitat..
Richard3007 schrieb: hat in seinem Profil jedoch eine E-Mail hinterlegt. Die sieht aber schräg aus

Auch wenn sie "schräg" ausssieht - sie ist aktuell und passt!! Kannst also auch an die mail-Adresse schicken

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  •  BoZm
  •   Gold-Award
28.3.2016  (#11)
Ich finde das Thema aber sehr interessant und der Einsatz von Karl10 ist bemerkenswert.
*daumen hoch*

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