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Abänderungen in der Bauphase

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  •  alex87
3.12. - 5.12.2012
6 Antworten 6
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Hallo Leute,
Hab eine Frage an euch.
Hat jemand von euch Erfahrung wie mit Abänderungen vom Einreichplan in der Bauphase umzugehen ist?
Änderungen würden Fenstergrößen und Anordnung auf einer Hausfront betreffen.
Danke!

  •  Woedas
3.12.2012  (#1)
Hallo,

also wir haben einige Fenster geandert als auch manche Fenster einfach weggelassen. Sollte glaub ich kein Problem werden solange die EKZ nicht verschlechtert wird ....

MfG

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  •  alex87
3.12.2012  (#2)
@Woedas
Aso, bei uns würde sich die EKZ sogar verbessern.
Habt ihr das ganze auch gemeldet oder nicht?

mfg

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  •  creator
  •   Gold-Award
3.12.2012  (#3)
bundesland wäre zur absicherung mal schön... in den meisten werden's als "geringfügige abweichungen" behandelt, die einfach bei der fertigstellungsanzeige gemeldet werden können.
schlimm wird's erst, wenn irgendwelche sicherheitsrtelevante dinge auftauchen, also mindestparabethöhe, fallschutz, licht- und mindestmaße, etc.

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  •  chris5020
3.12.2012  (#4)
geringfügige Abweichungen - war heute genau deswegen bei der Baubehörde.
Solange es geringfügige Abweichungen sind, und dazu zählen Fenster, ist das kein Problem, muss einfach bei der Fertigstellung mit einem Änderungsplan angegeben werden.
Wichtig ist natürlich, wie creator schon schreibt, dass alle Bestimmungen eingehalten werden (Mindestbelichtung, Höhe, ...)

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  •  alex87
4.12.2012  (#5)
Bundesland NÖ - Danke erstmal für die Info.
Wie habt ihr das mit der Wohnbauförderung gelöst?
mfg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.12.2012  (#6)
.

zitat..
werden's als "geringfügige abweichungen" behandelt, die einfach bei der fertigstellungsanzeige gemeldet werden können


Da muss ich doch wieder einmal auf mehr Präzision in der Formulierung pochen: Geringfügige Abweichungen konnten in NÖ vor der Bauordnung 1996 im Zuge der Benützungsbewilligung genehmigt werden. Was als "geringfügig" eingestuft wurde, hatte einen gewissen "Spielraum". Das gibts in der Bauordnung 1996 nun so nicht mehr. Bei der Fertigstellungsanzeige können nun nicht "geringfügige" Abweichungen gemeldet werden, sondern "anzeigepflichtige" gem. § 15. Die anzeigepflichtigen Vorhaben im § 15 sind eine taxative Aufzählung, die nun keinen "Spielraum" mehr zulässt und schon gar nicht kommts auf "Geringfügig" dabei an.

Bei Abweichungen von der Genehmigung in der BAuphase gibts daher in NÖ 3 mögliche Vorgangsweisen:

1. Die Abweichung ist weder bewilligungs-, noch anzeigepflichtig im Sinne der §§ 14 und 15 Bauordnung. Dann interessiert das keinen Menschen (auch nicht die Baubehörde) und man braucht gar nichts zu tun und auch niemanden etwas zu melden.

2. Die Abweichung ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gem. § 15 NÖ Bauordnung. Dann ist die Bauanzeige für diese Abweichung im Zuge der Fertigstellungsanzeige einzubringen. Der Anzeige bzw. Fertigstellungsanzeige ist in diesem Fall (und nur in diesem Fall) ein bestandsplan anzuschließen.

3. Die Abweichung stellt eine bewilligungspflichtige Abänderung im Sinne des § 14 Bauordnung dar. Dann ist um diese Bewilligung mit eigenem Bauansuchen und Änderungsprojekt anzusuchen.

Nochmal: weder im § 14 (bewilligungspflicht), noch im § 15 (anzeigepflicht) geht es irgendwo um das Kriterium "geringfügig"!!!

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