« Baurecht  |

Bauplan - könnte es hier Probleme geben? [K]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  daneel
  •  [K]
  •  [Kärnten]
5.11. - 8.11.2011
16 Antworten 16
16
Liebe Leute,

anbei eine Skizze unseres Bauvorhabens.

2011/20111105727076.PNG

Unser Grundstück ist erhöht gegenüber dem Nachbargrundstück. Die Erhöhung wird nicht durch uns angelegt, alle Grundstücke ab diesem Bereich sind erhöht. Ich denke es handelt sich um eine natürliche Erhöhung.

Das Nachbargrundstück ist entsprechend niedriger vom Niveau. Dort hat der Nachbar ein Haus an der Böschung errichtet.
Wir möchten unser Haus ("Geplantes Haus") im Mindestabstand zur Grundstücksgrenze (3m) errichten. Dadurch wird es wohl zu einer Beschattung des Nachbarhauses kommen.
Unser Grundstück wird gerade umgewidmet, es liegt kein Bebauungsplan oä. vor.

Gibt es hier rechtliche Bedenken, oder ist eine Bebauung so prinzipiell erlaubt/möglich? Ich möchte mich hier vorab informieren, bevor ich mit Gemeinde usw. spreche.

Wir bauen in Kärnten.

Herzlichen Dank & beste Grüße,
Michael

  •  goaspeda
6.11.2011  (#1)
Muss in Kärnten vermutlich auch der Nachbar am Bauplan unterschreiben.
Dies könnte er verweigern.
Dann musst eine Kollaudierung machen. Es ergibt sich zumindest eine Zeitverzögerung. Abgesehen vom gleich, unfreundschaftlichen Verhältnis zum Nachbarn.

Wenn Du Dich an die Gesetzlichen Vorgaben hältst, sollte von Gesetzes wegen eigentlich nicht viel dagegen sprechen.

Ich würde zu einem Gescpräch mit dem Nachbarn raten.

1
  •  daneel
6.11.2011  (#2)
Vielen Dank für deine Antwort!
Gespräche werden wir ohnehin führen, ich möcht mich nur schon mal darauf vorbereiten.

Es ist auch so, dass beide Grundstücke Ost-West ausgerichtet sind. D.h. egal wie ich baue, es wird immer das darunterliegende Grundstück beschatten. Ich denke mal, das war ihm bewusst, als er das Grundstück ausgewählt hat.

Wenn wir alle gesetzlichen Grenzabstände (in diesem Fall 3m zur Grundstücksgrenze?) einhalten, gibt es dann noch - rein rechtlich - irgendetwas dass wir übersehen haben?

Ergibt sich beispielsweise durch den Niveauunterschied der Grundstücke ein größerer gesetzlich vorgeschriebener Abstand? Soweit ich mich bisher informiert habe, führt der Niveauunterschied nicht zu einer Vergrößerung des Abstandes.

Ich habe auch über Dinge wie "Lichtrecht" gelesen, das scheint aber nur bei emojim Abstand zum Nachbarn zur Anwendung zu kommen?
Danke nochmal für deine Hinweise!

glg,
Michael


1
  •  mlduke1975
  •   Silber-Award
6.11.2011  (#3)
II. Abschnitt
§ 5 Abstandsflächen

§ 5 Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.



1


  •  daneel
6.11.2011  (#4)
Ouch ... muß man das verstehen können? Nicht umsonst macht man sich wohl genau über diesen Paragraphen hier lustig: http://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/landespolitik/art383,634645

Ich werd's versuchen zu verstehen. Wenn mir jemand das in einfach(er)e Worte fassen könnte, wär ich sehr dankbar emoji


1
  •  daneel
6.11.2011  (#5)
Ok, ich hab versucht es zu verstehen und anhand dieser Zeichnung skizziert:


2011/20111106497356.PNG

Licht fällt im 45° Winkel über mein Haus herein. Fiktiv angenommene Außenwand ist 8m hoch. B wäre mein "Schattenpunkt" auf der "Waagrechten vom Fußpunkt meiner Außenwand". Zwischen A und B sind's natürlich wieder genau 8m. Würde also einen Abstand von 4,8m (6/10 von 8m) ergeben.
Stimmt das so?



1
  •  Whiteberg
6.11.2011  (#6)
Ich denke deine Schattenlänger ist größer als 8m.
.
Ich weiß zwar nicht wie steil das Grundstück zum Nachbarn abfällt, aber wenn es mehr als ca 20° sind, dann hast du eine Schattenlänge die knapp 10,5m beträgt.
.
CU
Marius

1
  •  daneel
6.11.2011  (#7)
Hi Marius!

Ich habs dann offensichtlich nicht verstanden. Ich dachte, die Linie zwischen A und B würde zählen. Welche Distanz zählt denn nun? Ich dachte es wär eine waagrechte vom Fusspunkt meiner Mauer aus, so wie ich sie oben gezogen habe?

Danke für deine Hilfe!

1
  •  mlduke1975
  •   Silber-Award
7.11.2011  (#8)
lt. Gesetz stimmt die Rechnung von daneel. Ob und wie steil ein Grundstück NACH der Grenze abfällt ist hier nicht beschrieben. Fakt ist das der Nachbar in Zukunft eine 2.3 + 8 + Dachhöhe -> Wand vor sich haben wird. - im besten Fall kein Einspruch des Nachbarn (in Kärnten gibts gottseidank das vereinfachte Verfahren und bei der Einreichung nur einen Zeichnung mit Draufsicht (inkl. Abstandsflächen) anhängen) im schlechtesten Fall zweimaliger Einspruch - Verzögerung um 1 Jahr. Aber in beiden Fällen ein eher ansgespanntes Verhältniss zum Nachbarn auf Lebenszeit. Am besten mit dem Nachbar irgenwie einen Konsens finden mit den ihr beide gut leben könnt oder ihm brachial diese Wand vor den Latz knallen denn Nachbarn müssen nicht zwangsmäßig die besten Freunde werden. (Hab ich selbst auch schon mehrmals bitter zu spüren bekommen.)

Deshalb mein pers. Tip -> Einreichen und zwar so wie "ihr" es wollt, denn es ist "euer" Haus und "eure" Kohle und es steht nirgends auf der Welt geschrieben dass man es den Nachbarn recht machen muss.

Vg und viel Glück

1
  •  daneel
7.11.2011  (#9)
Lieber mlduke,

Vielen Dank für die Bestätigung.
Wir werden ohnehin etwas weiter ins Grundstück reinrücken (5-6m) und auch die Außenmauer wird nicht 8m groß sein, sondern niedriger. Wir planen auch ein wenig seitlich versetzt zu seinem Haus, er wird also vermutlich nur am Vormittag etwas beschattet werden. Wir sind da auf jeden Fall kompromissbereit, solang sich keine nicht verkraftbaren Nachteile für uns ergeben.

Wichtig ist mir, daß ich jetzt das Gesetz kenne, das war mir wichtig - einfach um zu sehen wo ich rein rechtlich stehe, falls es soweit kommen sollte.

Herzlichen Dank für die Antwort!

glg,
Michael

ps: Ich würd gern wissen wer diesen Gesetzestext verbrochen hat emoji

2
  •  2moose
  •   Gold-Award
7.11.2011  (#10)
Hast Du eine Ahnung, warum der Nachbar sein - Haus so unvorteilhaft an die Böschung gepickt hat?

1
  •  daneel
7.11.2011  (#11)
Sein Grundstück ist insgesamt sehr schmal (dafür aber sehr lang)...

1
  •  altenberg
  •   Gold-Award
8.11.2011  (#12)
@daneel - find ich super von Dir. Wir haben bei unserer Hausausrichtung auch, soweit möglich, da alter Baumbestand, auch auf den angrenzenten Nachbarn Rücksicht genommen und es nicht bereut unser Haus so gestellt zu haben.

1
  •  alfa2
8.11.2011  (#13)
@daneel - auch wenn dann die Abstände baurechtlich in Ordnung sind, könnte der Nachbar doch Einwände bezüglich des Sonnenlichts haben.
und zwar wenn es ein Niedrigenergie- oder Passivhaus ist, dass der Sonne nach ausgerichtet ist oder die direkte Sonneneinstrahlung für Solaranlage oder Photovoltaik benötigt wird.
dann würdest du sein Energiekonzept beeinflussen...
in wiefern es da auch Gesetze oder Rechtssprechungen gibt, die ihn unterstützen weiß ich allerdings nicht

vg
alfa2

1
  •  daneel
8.11.2011  (#14)
@alfa2 Sein Haus ist sehr alt und in Richtung Süden gibt es überhaupt nur ein einziges Fenster ... ich glaube nicht, dass hier sehr viel Wert auf solare Gewinne gelegt wird.


1
  •  alfa2
8.11.2011  (#15)
wenn es eh nur ein Fenster nach Süden gibt, wieso dann die lange Fragerei hier im Forum *fg*
Da bei einem Fenster man wohl kaum von einer südseitigen Ausrichtung reden kann, kann der Schatten deines Hauses auch ned wirklich störend sein für ihn.

1
  •  daneel
8.11.2011  (#16)
@alfa2 Also mir hat die Fragerei und insbesondere die Antworten schon immens geholfen - jetzt weiß ich wenigstens, dass ich rein rechtlich auf sicherem Stand bin emoji


1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Gesetz Keller Kleingarten