OÖ Garage an Grundgrenze - 10m?
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..Kann zum Bautechnikgesetz in OÖ nicht viel sagen, sehr wohl aber zur Frage hinsichtlich "Bescheid":
Es ist nicht entscheidend, was "irgendwo" steht, sondern es ist jener Teil des Bescheides maßgeblich, wo "SPRUCH" drüber steht. Dort steht die eigentliche Entscheidung und nur diese ist maßgeblich. Lies also noch einmal genau im "Spruch" des Bescheides nach und sag uns genau, was dort steht.... |
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Spruch: I. Gemäß $ 35 (1) des O. ö. Bauordnung 1994 idF LGBI. Nr. 36/2008 wird Ihnen die Baubewilligung für das Vorhaben Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück,.....entsprechend dem Bauplan des Planverfassers....,erteilt.
Gemäß § 35 Abs. 2) O.ö. Bauordnung 1994 idF LGBI.Nr. 36/2008 werden für das Bauvorhaben selbst, für die Ausführung des Bauvorhabens sowie für die Erhaltung und Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Baues folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschriebn: Hier kommen jetzt 13 Punkte, die alle sehr nach Schema F aussehen |
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.Siehe Spruch, Teil I.: ....wird Ihnen die Baubewilligung .....entsprechend dem Bauplan des Planverfassers....erteilt. D.h.: so genehmigt wie im Plan!!! D.h. es besteht kein weiterer Handlungsbedarf, sondern genau so bauen wie im Plan und das war´s. PS: Gilt nur, wenn in den 13 von dir nicht detailliert angeführten Auflagen nichts Gegenteiliges steht! |
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