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Einspruchfrist

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  •  Thomasachi
1.3. - 2.3.2010
2 Antworten 2
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Hatten heute Bauverhanflung und es ist alles glatt gegangen. Bin im Internet über einige Themen gestoßen, wobei geschrieben worden ist, dass man eine Verzichtserklärung nach Erhalt des Bsubescheids unterschreiben kann, um keine 2 wöchige Eindpruchsfrist einhalten zu müssen.Kann mir jemand genaueres dazu sagen? Danke
P.S.: Kennt jemand eine kompetente und günstige Firma im Bereich inneres Salzkammergut für, VWS, Innenputz, Estrich???
Danke

  •  poidl23
2.3.2010  (#1)
Hallo - Einspruchsfristen des Baubescheides sind in den jeweiligen Bauverordnungen der einzelnen Länder geregelt. Diese sollten in den weiten des Internets downloadbar sein, zumindest is es in NÖ so. Ich hab nur was von einer 2 wöchigen Einspruchsfrist für NÖ im Kopf, is aber bei mir auch schon wieder 2 Jahre her.

Lg,

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  •  Karl10
2.3.2010  (#2)
nicht in den Bauordnungen! - Die Berufungsfrist bei Bescheiden ist nicht in den einzelnen Bauordnungen geregelt, sondern im AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §63) und beträgt für Berufungen generell 2 Wochen ab Bescheidzustellung.

Im AVG ist auch der "Rechtsmittelverzicht" geregelt, den man nach Bescheidzustellung bei der Behörde erklären oder dieser übermitteln kann. Um vor Ablauf der 2 Wochen mit dem Bau beginnen zu dürfen, müssen allerdings ALLE, die einen Bescheid zugestellt bekommen, einen solchen Rechtsmittelverzicht abgeben.

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