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Oberflächenwasser - Über die Versickerungsmölichkeiten weiß man erst nach Kenntnis der Baugrundverhältnisse Bescheid, und das ist häufig erst bei den Aushubarbeiten. Im Falle eines durchlässigen Bodens wird es keine Probleme geben, im Fall eines wasserundurchlässigen Bodens wird man entsprechende Speichermöglichkeiten schaffen, in denen das Oberflächenwasser bis zur (langasameren) Versickerung zurückgehalten wird. Im Allgemeinen ist diese Problematik, wenn sie im Planungsprozess berücksichtigt wird, gut beherrschbar. |
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der baureferatsleiter ist als behörde auch experte bzw. hat sein zuständiger bürgermeister als baubehörde erster instanz einen bescheid (baubewilligung) nur aufgrund gesicherter tatsachen zu erlassen. dass die auf der gemeinde nicht wissen wollen, was das für böden sind, obwohl sie es offenbar als bauland gewidmet haben, finde ich etwas strange...
und macht misstrauisch.vielleicht läuft da was im hintergrund, zumindest würde ich da mal genauer nachfragen. du erwähnst den nachbarn unter deinem grundstück. da greifen die regeln des abgb, konkret §364 abs. 2: § 364. (1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. (2) Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeiträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. (3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. heißt konkret: wieviel hangwasser ist denn ohne bauführung auf das nachbargrundstück geflossen? das ist dann "ortsüblich" und kann dir wurscht sein, du musst ja nur die mehrbelastung durch deinen bau verhindern, sonst kann der nachbar gem. §339 ff abgb gegen dich vorgehen. das abgb findest du hier: http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622 im prinzip geht es ja nur um die auflagen, die dir die behörde aufgrund ihrer wahrnehmung in den baubewilligungsbescheid reinschreibt. die begründung muss sich die gemeinde überlegen bzw. in der bauverhandlung klären. ich würde denen einfach ein paar vorschläge, z.b. simple sickerschächte vorschlagen und fragen, wo die gemeinde das problem sieht, das ja die bauführung den hang stabilisiert und das ein sicherheitsgewinn des unterliegers sei - bin gespannt, was die drauf sagen. |