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der spitzboden - gehört ja zum Dach.
Zum Spitzboden hin muss eine T-30 Klappe eingebaut sein. Die F30-Verkleidung sitzt an der Innenseite (z.B. Gipskartonverkleidung mit FS-Platten 1,25 cm). Oben ist nix mehr notwendig. |
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F30 in Nö - Also wir haben in NÖ gebaut und mußten auf der Oberseite (Spitzboden) ebenfalls einen Brandschutzdraufgeben, in unserem fall wurde es Fermacell-platten.
Wir daten anfangs es reichen unsere V100-Spanplatten, als wir aber bei unserem Baumeister nachfragen hies es, nein, was auch ein 2ter Baumeister, der dann die Abnahme durchführte bestätigte. Es reicht nicht nur auf Unterseite einen Brandschutz herzustellen, sondern auch auf der Oberseite. Wenn du das Unterlässt ist auf der einen Seite die Abnahme und auf der anderen Seite der Versicherungsschutz zu bedenken. |
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Hallo kiara12, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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also wenn der das sagt - dann muss das stimmen, auch wenn es im § 41 der NÖ BTVO anders drin steht. |
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siehe auch §43 der NÖ Bauordnung - siehe auch §43 der NÖ Bauordnung |
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ja und? - seh nirgends eine dementsprechende Vorschrift - eben nur in der Bautechnikverordnung :
"(2) Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nicht begehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen. " Ziemlich deutlich: von innen nach außen! |
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.II. Bautechnik
Anforderungen an die Planung und die Bauausführung § 43 /1 /1 Brandschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. ... Dies ist mein letzte Kommentar dazu, den Rest soll der zuständige Baumeister verantworten... |
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wie jetzt? - Da nicht eindeutig aus den Antworten herausgegangen ist, möchte ich mich da weiters schlau machen. wo kann ich das erfragen? am Land? bei der Gemeinde?
Bitte um Info Danke |
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Da es sich bei einer Zangendecke um ein tragendes Bauteil handelt ist dies beidseitig in F 30 auszuführen. lg Andreas |
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@ andi - da müsste man den Sparren oben dann auch mit F30 verkleiden.
Gesicherte Auskünfte bei der Bezirkshauptmannschaft beim zuständigen Bausachverständigem. |
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in Nö soweit ich weiß nimmer notwendig - Habe erst vor einem halben Jahr Abnahme durchführen lassen. bin selbst in NÖ zu Hause. Der Spitzboden selbst ist nicht mehr in F30 Ausführung notwendig. Hat auch der Rauchfangkehrer so abgenommen. D.h. kein Fermacellboden, nur normale Bretterschalung als Fussboden. Früher (bis vor ca. 3 Jahren) glaube ich war es noch Pflicht. Nur vor dem Kaminputztürchen am Spitzboden muss noch eine Fermacellplatte liegen. |
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.Dem Rauchfangkehrer ist es auch egal, denn abnehmen tut das ganze dein Bauführer und nicht der Rauchfangkehrer.
Wenn was passiert ist der dran, zumindest zahlt dann die Versicherung nix. F 30 für tragende Bauteile ist in der NÖ Bauordnung Gesetz, ausser deine Zangen sind auf Abbrand dimensioniert. Dazu muss aber ein Nachweis vorliegen Es gibt auch die möglichkeit ( dies gibts bei Fertighäusern ) dass sie sich das bauteil haben abnehmen lassen durch einen Brandversuch. lg Andreas |
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Hab heute mit einem - Gruppenleiter der MA37 geplaudert (Gruppenleiter ist über dem Bezirsstellenleite einer Baupolizei) und der hat mir bestätigt, dass oberhalb keine F30-Verkleidung notwendig ist. |
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Dann soll ers bitte auch in die Bauordnung reinschreiben.
Deckenkonstruktionen ( auch Zangendecken ) sind beidseitig gegen Abbrand zu bemessen. Wie oben beschrieben - Punkt a ) In wien gar F 60 und ich kenne keinen Dachboden, der nur eine Rauhschalung oben hat. lg Andreas |
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F30? ja oder nein! - HAllo!
Ich hab genau das gleiche Problem! Muß der Dachgeschoßausbau auch spitzbodenseitig auch F30 ausgeführt sein? Man hört ja beide Meinungen! Bin aus OÖ! WAs ist da richtig? DANKE für eure Hilfe! mfg andi |
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@Andi02 -
Was steht in deinem Baubescheid? Wenn du dir unsicher bist,fragst du am besten bei der Baubehörde,die dir die Baugenehmigung erteilt hat,nach. |
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Baubehörde - In meiner Baubewilligung steht nix!
Ist das nicht generell gesetzl. geregelt? |
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@andi02 - ja sollte auch generell im bauordnung OÖ stehen - in der steiermark steht es z.b. genau drinnen (dachgeschossdecke raumseitig brandhemmend verkleiden).
aber bevor du lang suchst würd ich auch einfach fragen. sinn machts keinen wenn du die dachschräge auch nur f30 raumseitig verkleidest. ausser es ist bei der schräge auch mehr gefordert. |
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was zeigt das genehmigte Projekt?? - Entscheidend ist hier nur noch, was wie genehmigt wurde. Welche Konstruktion war im Einreichplan und in der Baubeschreibung vorgesehen?? Gab´s dann vom Bausachverständigen noch zusätzliche Auflagen, die im Baubescheid übernommen wurden? Die hier aufgeworfene Frage (Brandschutz)wäre in der Regel eines der Hauptthemen für den Bausachverständigen (und im Übrigen auch ein Nachbarrecht). Wenn´s vom Sachverständigen keine Auflagen gab, dann gilt die im EINREICHPROJEKT dargestellte/beschriebene Ausführung als baubehördlich genehmigt.
Bei der Fertigstellung hat der Bauführer in NÖ nur die "bewilligungsgemäße" Ausführung des Bauwerks zu bestätigen (und nicht ob´s allen gesetzlichen Bestimmungen entspricht). Neue Auflagen oder Vorschreibungen sind dann nicht mehr zulässig. Juristischer Hintergund dafür ist, dass die Baubehörde bei der Bewilligung das Projekt darauf zu prüfen hat, ob es (sämtlichen) baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen/Verordnungen usw. entspricht. Gibt´s hier Widersprüche, dann dürfte die Bewilligung nicht erteilt werden oder es müssten entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden. Wird genehmigt und gibt´s keine Auflagen, dann gilt das was im Einreichprojekt enthalten ist entdgültig als genehmigt. Bei der Fertigstellung dann eine andere Ausführung zu verlangen steht weder dem Bauführer noch der Baubehörde rechtlich zu. Gilt für NÖ - könnte in anderen Bundeslöändern durchaus anders geregelt sein. |