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zufahrt asphaltieren bei servitut [NÖ]

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.11. - 11.11.2014
25 Antworten 25
25
hallo leute,

muss mich vermutlich nächstes jahr um pflaster vorm haus und die zufahrt zu ebendiesem kümmern. (NÖ)

die zufahrt hat ca. 200m² und ich hab ein Servitut, die straße gehört rein rechtlich meinem nachbarn, der das hinterste haus stellt.
ich habe mich beim grundsstückskauf seinerzeit zur hälfte an den straßen- und leitungskosten beteiligt - das war der deal des Verkäufers (in absprache nat. mit meinem nachbar).

nächstes jahr wird wohl asphaltiert, ich brauche aber die letzten ca. 50m² straße nicht, um zu meinem haus zu gelangen --->nur der nachbar.

würdet ihr bei den 200m² fifty-fifty machen oder nur von den 150m² gemeinsam benötigter zufahrt?
mich würd auch die rechtliche Situation interessieren (karl?)

  •  neoplan
4.11.2014  (#1)
"..(?)muss(?)..kümmern..":? Nebenbedingungen / -pflichten des servituts-berechtigten ? diesbez.vertragl.bestimmungen (? konkludent ?) izm gst-kauf ? nutzungs- / belastungs-verhalten ? was sagt d nb, wieviel m2 asphalt-zufahrt er braucht ?

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
4.11.2014  (#2)
neoplan, ich verstehe deine kürzel leider immer noch nicht, vielleicht kannst du in einem mir verständlichen stil schreiben?

NB sagt noch gar nichts, weil noch nicht gefragt, deshalb will ich da ein how to do erfahren.

nachbar gehört die straße, ich habe das zufahrtsrecht. beim grundstückskauf habe ich jedoch die hälfte der straßenerrichtung mitbezahlt (Verkäufer hatte drei Parzellen und dies so mit dem erstkäufer = mein NB ganz hinten) so ausgemacht).

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  •  rk515
  •   Gold-Award
4.11.2014  (#3)
ich war in ner ähnlichen situation.

jeodch benötigte mein nachbar gar keine asphaltierte straße.

ich hab mich beim bauen dann verpflichtet, dass ich die gesamte zufahrtsstraße aspaltieren lasse.
war aber mein eigener wunsch, da sonst mmer der schotter im haus ist.

rechtlich brauchst du gar nix zu tun. eigentümer ist der nachbar in deinem fall. wenn du jetzt nur die 150 m² aspaltierst und die 50 meter auslässt die DU nicht brauchst, kann er rechtlich nix machen. ausser es ist was anderes vereinbart (schriftlich)

ich würde vorab schon mal die gesprächsbasis suchen, da du ja beim kauf schon die häflte der straßen und leitungskosten bezahlt hast, ob er sich auf den deal 50:50 von 150 metern einlässt. (quasi ob das eh wieder so passt. *G*) den rest von den 50 metern brauchst ja du nicht.
solte er sich zwicken, dann würd i auf die 200 meter gehen und da fifty fifty machen.

@neoplan
hängt deine tastatur?

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  •  woo
4.11.2014  (#4)
Was steht zum Thema Asphalt im Servitutsvertrag? Oder generell zur Beschaffenheit des Wegs?

Wenn nichts vereinbart würde ich eine Aufteilung der Kosten unter allen Nutzungsberechtigten vorschlagen.
Also für dich ein Drittel der Kosten für 150 m².



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  •  rk515
  •   Gold-Award
4.11.2014  (#5)

zitat..
woo schrieb: Also für dich ein Drittel der Kosten für 150 m².


also wenn nix vereinbart wurde dann braucht speedy weder zu asphaltieren noch dafür aufzukommen wenns wer anderer tut.

oder bin ich da völlig daneben?

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  •  neoplan
4.11.2014  (#6)
"..wenn nix vereinbart wurde..": ? welcher titel berechtigt dich ( auf fremdem grund / Eigentum ) asphaltieren zu dürfen ?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
4.11.2014  (#7)
Servitute sind immer heikel.
Ausserdem kann man alles mögliche in Verträgen (mündlich und/oder schriftlich) vereinbaren.

Wenn nix zusätzliches vereinbart wurde, müsstest eigentlich gar nichts bezahlen.
Die Straße gibts ja bereits und deine Schuldigkeit ist somit getan...steht ja nirgends geschrieben, dass eine Straße asphaltiert sein muß...oder mit italienischem Mamor gepflaster wird, weil der Nachbar eh die Hälfte mitfinanziert emoji

Das ganze gilt natürlich auch umgekehrt.
Falls Speedy eine Asphaltstraße haben will, hat er trotz Servitut keinen Anspruch darauf...die Straße gehört nach wie vor dem Nachbarn, Speedy darf sie nur benutzen, nicht bebauen.




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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
4.11.2014  (#8)
NB will die Straße asphaltieren. Mir geht's Rein um die kostenbetwiligung. Die Kosten für die ersten 150m2 sind für mich klar zu teilen, aber was ist mit den restlichen 50 m2?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
5.11.2014  (#9)
najo, wenns der nachbar asphaltieren will,dann soll er das tun...aber auf seine Kosten.

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  •  2moose
  •   Gold-Award
5.11.2014  (#10)
Was ist mit der dritten Parzelle? Gibts da bereits nen potentiellen Mitzahler? Oder wird da erst gebaut und mit schwerem Gerät die neuasphaltierte Straße gleich wieder zerlegt? emoji

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
5.11.2014  (#11)
Hallo Bernhard, das dritte Haus hat seine Zufahrt über die siedlungsstrasse, also nix mit der Fahne zu tun. Auch kein servitut.

Gdfde, ja, das will ich ja wissen, ob ich mich beteiligen muss - oder eben freiwillig, weil ich ja auch Nutznießer bin - zumindest für die 150 m2 mitzahle.
Oder für die gesamte Fläche

Gruss

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  •  woo
5.11.2014  (#12)
In erster Linie kommt´s darauf an, was im Vertrag über die Bestellung der Servitut geregelt ist.
Grundsätzlich musst du als Berechtigter den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung tragen. Wenn der Nachbar mitbenutzt ist der Aufwand im Verhältnis zu teilen. Ich dachte die dritte Parzelle benötigt auch den Weg, darum habe ich oben von einem Drittel geschrieben.

Wenn nur Errichtung und Schotter vereinbart wurde, wird´s kompliziert. Weil du nur erhalten musst, was vereinbart wurde. Wenn dann der Weg eine bessere Qualität hat, ist die Frage wie es mit Instandhaltung in ein paar Jahren aussieht (Schlaglöcher, usw...).
Also wenn das nicht bereits im ursprünglichen Vertrag geregelt wurde, solltet ihr das in einem Nachtrag regeln.

Also für deinen Fall, da du ja auch die Asphaltierung wünscht:
Hälfte der Kosten für die 150 m².


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  •  rk515
  •   Gold-Award
5.11.2014  (#13)

zitat..
speeeedcat schrieb: Hallo Bernhard


wer issn das? der 2moose?

zitat..
woo schrieb: Vertrag über die Bestellung der Servitut geregelt


hab noch nie in so nem vertrag gelesen "x bekommt auf diesem weg das geh und fahrtrecht, muss aberfür die asphaltierung sorgen"
auf nix über die erhaltung des weges oder sonst was.

entweder sowas kommt relativ wenig oft vor, das dies geregelt wird bei einfachen zufahrtsstraßen, oder des gibts wirklich ned.

ich wäre da auch eher für die kostenteilung der 150 meter und für die 50 meter nix.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
5.11.2014  (#14)
so denk ich wird's eh der fairste weg sein.

hab die Dokumente (lagepläne, grundbuchsauszug und co.) jetzt unserem Notar gemailt.
ausserdem will ich wissen, wie die haftungsfrage geregelt ist wenn wem was passiert
detto schneeräumung.

morgen krieg ich bescheid - bin gespannt...

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  •  woo
6.11.2014  (#15)

zitat..
rk515 schrieb: hab noch nie in so nem vertrag gelesen "x bekommt auf diesem weg das geh und fahrtrecht, muss aberfür die asphaltierung sorgen"
auf nix über die erhaltung des weges oder sonst was


Gibt´s alles und kommt auch immer wieder vor.



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  •  2moose
  •   Gold-Award
6.11.2014  (#16)
Ich denke, dass ist weniger eine Rechts, als eine Nachbarschaftsfrage emoji

Rechtlich wär wohl gar nix zu bezahlen ... so Fälle gabs beim Volksanwalt eh schon zur Genüge ... wo dann der alleinzahlende Benutzer den anderen im Winter bei der Räumung den Schneehaufen vor die Einfahrten platziert emoji

Menschlich betrachtet würd ich sagen ... da Speeeedcat schon beim ersten mal die Pokerpartie verloren hat und 50% bezahlt hat, obwohl er nur 37,5% nutzt, wird es auch diesmal erwartet. Es geht wohlgemerkt um einen Unterschied von 12,5% der Gesamtkosten. Wenn nicht - wie gdfde schrieb - ein leicht überteuerter Belag wie italienischer Marmor verlegt wird, ist das ein verschmerzbarer Betrag.
Aber wir wissen ja ned, was der Nachbar wert ist ... *fg*

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  •  rk515
  •   Gold-Award
6.11.2014  (#17)

zitat..
speeeedcat schrieb: haftungsfrage geregelt ist wenn wem was passiert


da ja die eigentümer für die schneeräumung bzw. sonstige haftungsfragen aufkommen müssten, denke ich, das es dir egal sein kann, enn der postler in der früh beim zeitungbringen im winter ausrutscht weil nicht geäumt ist. zumindest auf dem teil wo du das servitut hast.

dafür haftet der eigentümer mMn.
aber berechtigte frage, vielleicht kannst kurz mitteilen, was der notar sagt, da mich das ja "auch in so einer weise trifft"


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  •  woo
6.11.2014  (#18)
Achtung bei der Schneeräumung kommt vielleicht auch die StVO ins Spiel. (Wenn Ortsgebiet und öffentlicher Verkehr vorhanden).


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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
6.11.2014  (#19)
also im Gesetzestext ist das ein wenig schwammig formuliert in den par. 483 AGBG und 1319:
grundsätzlich geht da auch ned koorekt hervor, wie eine Aufteilung auszusehen hat. des Gesetzestext erlaubt hier viel spileraum bei den Dienstbarkeiten.

fakt ist, dass beide eine erhaltungsverpflichtung trifft, ebenso was das haftpflichtrisiko betrifft.
die gehört am besten bei einer best. Eigenheimverischeung inkludiert.

im sinne einer guten Nachbarschaft werde ich mich an der hälfte der kosten beteiligen.
rechtlich weiß ich nun, wie´s ausschaut.



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  •  woo
6.11.2014  (#20)

zitat..
speeeedcat schrieb: im sinne einer guten Nachbarschaft werde ich mich an der hälfte der kosten beteiligen.


von 150 m² oder 200 m²?


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  •  bautech
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#21)
§483 abgb:

zitat..
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.


Is imho eindeutig... wenn der Weg auch durch den Eigentümer benütz(e)t wird steht hier Kostenteilung... natürlich nur für den Durch dich benötigten Teil! Oder hast auf den gesamten Weg ´n Servitut (Umkehrplatz am Straßenende)?

§1319 abgb:

zitat..
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Im 1319 kenn ich mich beruflich ein wenig aus, hier ists mMn auch eindeutig: es muß ein Wegehalter definiert sein. Dieser Wegehalter hat die Obsorge über den Weg und seinen Zustand... der Halter is in 99% der Fälle der Eigentümer, außer es is im Servitut was anderes hinterlegt.
Die Benutzung durch (unberechtigte) Dritte kann man mWn durch Beschilderung am Weganfang ausschließen, zB Geh- und Fahrverbot ausgenommen Anrainerverkehr!

ng

bautech

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