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Wohnflächenberechnung bei Splitlevel-Bau

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  •  hellmann
10.2. - 11.2.2011
9 Antworten 9
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Wir wohnen in einem Splitlevel-Haus zur Miete. Anlässlich einer Mieterhöhung gibt es vorhersehbare Differenzen wg. der Wohnfläche.
Nun meine Frage: Die WohnflächenberechnungsVO sieht ja vor, dass Treppen (bei mehr als drei Steigungen) sowie deren Absätze von der Wohnfläche in Abzug gebracht werden. Wie sieht das denn dann bei meinen insgesamt 5 Treppen konkret aus?
Bin dankbar für jeden Hinweis, da ich zur Zeit noch völlig orientierungslos mit dem Maßband durch unsere 6 Halbetagen sause.

LG

  •  creator
  •   Gold-Award
10.2.2011  (#1)
selbst im deutschen recht ist im mietvertrag die - fläche des mietgegenstandes von anfang an festzuschreiben... für ö. ist das in §16 mrg geregelt

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
10.2.2011  (#2)
@creator - §16 MRG ist natürlich nur im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar. Im Teilanwendungsbereich und außerhalb des MRG ist die Mietfläche nirgendwo geregelt und daher frei vereinbar (Nutzfläche, NGF, BGF, Bodenfläche...)

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  •  hellmann
10.2.2011  (#3)
Hey,
ich hab´ zwar nur die Hälfte verstanden, aber:
Wir wohnen seit 20 Jahren in dem Haus und im
Mietvertrag ist KEINE Wohnfläche angegeben.
Da die Split-Level-Bauweise unendlich viele
Treppen und Absätze hat, könnte das qm-mäßig so
einiges ausmachen.

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  •  creator
  •   Gold-Award
10.2.2011  (#4)
@albundy: ja - aber von anfang an bei abschluss und nicht - irgendwann während der mietdauer (wenn alles unverändert bleibt). wohnflächenberechnungsverordnung gibt's meines wissens nur in deutschland. wäre in ö. eben mietrechtsgesetz und richtwertgesetz.
auch im teilanwendungsbereich des mrg (wenn's ein extra-haus ist, das hab' ich so überlesen) kann doch nicht jedes jahr derselbe mietgegenstand unterschiedliche m² haben... oder ist da noch was, was ich nicht verstehe...?

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  •  hellmann
10.2.2011  (#5)
Hallo zusammen,
vielleicht sollte ich zur Klarstellung noch folgendes erwähnen:
Wir haben im gemieteten Haus (mit ehemals rund 140 qm) auf eigene Kosten den nicht isolierten und nicht beheizbaren Dachboden zu einem Maisonette-Studio ausbauen lassen. Das hat uns dann zusätzlich einige qm gebracht, uns mit Dachisolierung, Isofloc-Dämmung, Dachfenstereinbauten etc. etc. aber auch etwa 60 000 € gekostet. Zu dieser Zeit standen wir mit der Vermieterin noch in Verhandlungen, das Haus evtl. zu kaufen. Die nette Dame ist dann aber plötzlich verstorben und hat die Hütte ihrer Enkelin vermacht. Die ist leider gar nicht so nett wie ihre Oma und fiel uns als erstes mit einer Mieterhöhung ins Haus. Zugrunde gelegt wurden plötzlich die qm incl. Dachmaisonette, obwohl im Mietvertrag bezgl. qm gar nix steht.
Jetzt werden also die Klingen gewetzt und die Säbel rasseln, weil es hier um jeden qm geht. So eben insbesondere auch um die Fläche wg. der Treppenabsätze.


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  •  creator
  •   Gold-Award
11.2.2011  (#6)
ok, das ist jetzt wieder eine sachverhaltsänderung, die - ich so nicht erwartet hätte.

grundfrage: welches recht gilt - deutsches oder ö.?
in beiden rechtsordnungen kann man aber nur mit zustimmung des vermieters den mietgegenstand ändern. sonst müsste man auf verlangen des vermieters spätestens bei ende des vertrages den ursprünglichen zustand wieder herstellen.

wer hat die zustimmung zum umbau ersteilt?

wenn's keine gibt, scheint die böse eneklin im recht, da zu vertragsabschluss die miete nur auf den damals zu wohnzwecken geeigneten bereich gerichtet war - oder auch das nicht?

da hier so viele unwägbarkeiten herrschen, würde ich den gang zu einer mietervereinigung, vki oder verbraucherzentrale anraten.

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  •  hellmann
11.2.2011  (#7)
Also der Umbau wurde mit der Oma per schriftlichem Vertrag fixiert.
Und - wir kommen aus Mannheim, BaWü.

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
11.2.2011  (#8)
@creator - zum speziellen Fall trau ich mich nix sagen, aber wenns eh einen Vertrag über den Umbau gegeben hat, wird das wohl geregelt worden sein...
Allgemein geb ich Dir recht, während der Laufzeit eine Mieterhöhung wegen "Flächenwachstum" ist wohl eher unrealistisch. Die Standardklauseln lauten etwa: "...im ungefähren Flächenausmass von ca. xxm2, wobei Flächenänderungen im Ausmass bis x% zu keiner Änderung des Mietzinses führen". Wenn dann die Enkerln nachmessen gehen, und man ist über der Toleranz, könnte ich mir schon vorstellen, dass (außerhalb Vollanwendungsbereich) eine Anhebung möglich ist.
Sonst ist eh alles geregelt:
Umbau (mit evtl. Flächenwachstum) nur mit Zustimmung des Vermieters, und da muss man halt die Flächenfrage klären.
Umbau ohne Zustimmung des Vermieters geht sowieso nicht.

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  •  hellmann
11.2.2011  (#9)
Herzlichen Dank für die prompten Ratschläge und Hinweise - Es wird mir aber wohl tatsächlich nichts anderes übrig bleiben,
als juristischen Rat einzuholen.
Zumal mein Eingangsproblem betr. qm-Abzugsfähigkeit von Treppenstufen und -absätzen bzw. -podesten noch im Raum steht.



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