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Wiener Bauordnung

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  •  Evita
13.1. - 14.1.2012
3 Antworten 3
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Hallo!
Wir haben eine "Fachfrage", die uns derweil niemand beantworten konnte: wir haben ein Einfamilienhaus in 1210 Wien (normaler Baugrund). Das Grundstück ist knapp 700m2 groß, das Haus 150m2.
Nun wollen wir einen Schuppen aufstellen (max. 12m, für den wir ja lt. BO keine Bewilligung brauchen) Frage dazu: an sich haben wir die erlaubte m2 Anzahl bereits mit unserem Haus verbaut, würde dieser Schuppen zur "verbauten Fläche" zählen?
Danke für eure Antworten im Voraus!

  •  topstyling
  •   Silber-Award
13.1.2012  (#1)
Bauamt .... was sagens dort dazu?

Auch wenn es nicht bewilligungspflichtig ist kann es anzeigenpflichtig sein (kenne leider die Wiener Bauordnung nicht im Detail).

Normal zählt zur bebauten Fläche jedes Gebäude das am Grundstück steht. Ob es dafür irgend welche Mindestgrößen gibt müsste sich aber aus der Bauordnung ergeben.

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  •  topstyling
  •   Silber-Award
13.1.2012  (#2)
Auszug aus der wiener Bauordnung XE "Nebengebäude" Nebengebäude
§ 82. (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.
(2)
Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt das Vorhandensein oder das gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz darf nicht mehr als ein Zehntel seiner Fläche betragen.
(3)
Nebengebäude dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p angeordnet ist. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 und der Bestimmungen über die Errichtung von Garagen unzulässig.
(4)
Beträgt die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 3,50 m und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen.
(5)
Die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht. Im Gartensiedlungsgebiet ist die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m2 festgesetzt ist.
(6)
Den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 unterliegen auch Flugdächer jeder Größe.

... ich verstehe es so also ob Du kein Problem kriegen solltest. Aber da ich Laie bin kann ich das leider nicht sicher sagen.
Interessant ist Absatz 3 und 4 von oben:
Hört sich für mich an als obs zwar zur Verbauten Fläche zählt, aber wenn es eine Beschränkung der max. verbauten Fläche gibt gilt diese Beschränkung für Nebengebäude nicht die die obigen Bedingungen erfüllen.

Aber evtl. findet sich ja hier noch wer der hier genauer Licht ins Dunkel bringen kann

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  •  creator
  •   Gold-Award
14.1.2012  (#3)
kommt drauf a, ob sich die aussage -

zitat..
an sich haben wir die erlaubte m2 Anzahl bereits mit unserem Haus verbaut


a) auf die gesetzlichen ausnutzbarkeitsbestimmungen (=> §82 abs 5 leg.cit) oder

b) auf den bebauungsplan bezog und

c) wo das grundstück liegt (gartensiedlung=?).
de facto muss man halt mal die bauklasse eruieren und dann abgleichen. ausnützbarkeitsbestimmungen sind ab §79 geregelt: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b0200000.htm

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