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Welches Datum ist relevant? [K]

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  •  cyberspacer
  •  [K]
  •  [Kärnten]
1.12. - 4.12.2016
8 Antworten 8
8
Ab 1.1. soll bei uns in der Gemeinde der Bebauungsplan geändert werden. Dies betrifft aktuell in einem Punkt auch unser Bauvorhaben. So wie die Garage aktuell geplant ist, geht dann nicht mehr.
Wir wollen jetzt im Dezember einreichen, die nächsten Bauverhandlungen sind dann aber erst im Jänner.

Jetzt ist die entscheidende Frage: welches Datum ist entscheidend für die azuwendenden Rechtsgrundlagen...das der Einreichung oder das der Bauverhandlung?

  •  ap99
  •   Bronze-Award
1.12.2016  (#1)
Meiner Meinung nach Eingangsstempel bei der Gemeinde (ich lasse mir z.B. immer eine Kopie des Plandeckblattes und Bauansuchens mit Eingangsstempel kopieren).
Ein Bebauungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde, und du kannst ja nicht nach künftigen Verordnungen oder Gesetzen planen, die du nicht kennen mußt oder kannst, sondern nur nach den derzeit gültigen Gesetzen und Verordnungen.

Eine weitere Frage ist auch noch, ob der neue Bebauungsplan (Verordnung) ab 1.1.17 in Kraft tritt, oder erst ausgehängt wird (aber vermutlich ist das auch wieder in jedem Bundesland anders).

Wenn ich falsch liege, wird z.B. Karl10 das sicher berichtigen (hoffe ich emoji )

... Ich hatte kurz vor Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes was eingereicht (Umstellung auf OIB) --> die Bauverhandlung war nach der Umstellung, und es wurde nach "altem" Bautechnikgesetz verhandelt ... daher sehe ich das bei dir analog.

Edit:
Du hast hoffentlich den Einreichplan Tipp top ausgearbeitet, daß er dir nicht zurückgeworfen wird!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2016  (#2)

zitat..
cyberspacer schrieb: welches Datum ist entscheidend für die azuwendenden Rechtsgrundlagen...das der Einreichung oder das der Bauverhandlung?

Das der Bauverhandlung auf keinen Fall!!
Und du hast da eine weitere wesentliche Möglichkeit vergessen: das Datum der Bescheiderlassung!!

Grundsatz ist: Behörden entscheiden nach der Rechts- und Gesetzeslage zum zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.

Als Ausnahme davon denkbar ist, dass die Entcheidung nach der Rechts-/Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Bauansuchens erfolgt. Das kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die jeweiligen gesetze das ausdrücklich vorsehen (in sogenannten "Übergangsbestimmungen"). Diese Übergangsbestimmungen gibt es häufig, aber nicht immer.

In NÖ gibts das bei Änderungen des Bebauungsplanes ganz eindeutig im Gesetz, wo es heißt, dass zum Zeitpunkt der Kundmachung der geplanten Änderung des bebauungsplanes bereits anhängige Verfahren (also Bauansuchen abgegeben) nach dem bisherigen bebauungsplan zu behandeln sind.

Ich glaube aber, dass du aus Kärtnen kommst und für Kärnten hab ich eine gleichlautende Bestimmung jetzt nicht gefunden. Das hieße dann (wenn es stimmt), dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über dein Bauansuchen der zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig verordnete und kundgemachte Bebauungsplan gilt. Aber wie gesagt: bin da jetzt für Kärnten nicht der Spezialist.

zitat..
ap99 schrieb: ie Bauverhandlung war nach der Umstellung, und es wurde nach "altem" Bautechnikgesetz verhandelt ... daher sehe ich das bei dir analog.

Ja, weil es bei dir eine Übergangsbestimmung gab. Das muss bei cyberspacer in Kärnten aber nicht automatisch auch sosein.

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  •  ap99
  •   Bronze-Award
2.12.2016  (#3)
Vom Bauansuchen bis zur Bescheiderstellung dürfen 6 Monate vergehen. Wenn in diesem Zeitraum ein neues Gesetz in Kraft tritt, müßte der Plan angepasst werden. Das wäre kaum zu glauben, daß das Bescheid-Datum maßgebend ist.

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  •  P****
  •   Bronze-Award
2.12.2016  (#4)
@ap99 - ist aber so.
Zumindest in NÖ

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2016  (#5)
Ich versuchs nochmal:
Der allgemein gültige rechtliche Grundsatz ist (und daher nicht nur in NÖ), dass Behörden immer jenes Gesetz anzuwenden haben, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gilt.

Es sei denn - und jetzt kommts - in den Gesetzen steht in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich was anderes.

zitat..
P**** schrieb: ist aber so.
Zumindest in NÖ

Derzeit aber nicht! Die NÖ Bauordnung 2014 hat eine solche Übergangsbestimmung. Es hat in der BAuordnung 1996 mal eine Zeit gegeben, wo diese übergangsbestimmung gefehlt hat und da war´s dann anders. Das geht ja dann sogar soweit, dass in anhängigen Berufungsverfahren plötzlich andere gesetzliche Bestimmungen galten.
Hat natürlich auch einen Grund, warum das so ist: wenn es übergangsbestimmungen gibt, dann muss man immer schauen, wann das Bauansuchen war und allenfalls eine andere Gesetzeslage heranziehen als die derzeit aktuelle. In Verfahren mit Berufung, Bescheidaufhebung, wieder von vorne beginnen usw., die sich im Einzelfall Jahre dahinziehen, können das sogar mehrere Novellen zurückliegende Gesetzesvarianten sein. Die Behörden müssen dann mehrere Gesetzesstände gelichzeitig parat haben. Oft kannte sich dann keiner mehr aus, was da jetzt für eine Version gilt usw. Das fällt natürlich allles weg, wenn immer nur die gerade aktuelle Version gilt.
Im Übrigen (zumindest in NÖ): Eine neue Bauordnung oder Novelle dazu kommt nicht über nacht. Da gibts eine politische Diskussion vorher, eine Bürgerbeteiligung usw. Die Insider (Planer, Baumeister, Architekten) kriegen das mit, dass etwas Neues kommen soll (falls sie keine Nieten in ihrem Job sind)

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  •  P****
  •   Bronze-Award
2.12.2016  (#6)
@Karl10 - Grundsätzlich kann ich dir folgen.

Aber wie werden dann jetzt Novellen behandelt?

Lt. §70 Abs. 1 muss das Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sein.
Lt. §72 ist das Gesetz seit 1. Februar 2015 in Kraft.
Inzwischen gab es 3 Änderungen des Gesetzes.

Trifft dann meine Aussage auf die Novellen zu? Denn da sehe ich keine Übergangsbestimmungen, lerne aber gerne dazu.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2016  (#7)

zitat..
P**** schrieb: Aber wie werden dann jetzt Novellen behandelt?

Gut mitgedacht! emoji
Die Übergangsbestimmung des § 70 gilt für das Stammgesetz - also die Bauordnung 2014. Jedes Ansuchen, das vor in Kraft treten der BAuordnung 2014 anhängig war, bleibt grundsätzlich bei der BAuordnung 1996.

Welche Version (Novelle) der BAuordnung 2014 jetzt dann später heranzuziehen ist, wenn das Ansuchen ab In Kraft treten der BAuordnung 2014 eingebracht wurde, hängt wiederum von der Übergangsbestimmung der jeweiligen Novelle ab.
Bei den Novellen werden fallweise spezielle Termine für das Inkraft treten festgelegt oder auch Übergangsbestimmungen - oder auch nicht. Wenn das nicht der Fall ist, dann gilt die Novelle am nächsten Tag der Kundmachung auch für bereits anhängige Verfahren. Es gibt zum Bereich der BAuordnung im Verlauf der Jahre sowohl als auch. Muss man also im Detail schauen.

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  •  cyberspacer
4.12.2016  (#8)
Vielen Dank! - für die Infos. Klingt ja kompliziert und nicht gerade zu unserem Vorteil.
Wir werden mal einreichen und schauen was passiert...

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