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Wasserleitung Servitut oder Lösung [T]

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  •  Supapeda
  •  [T]
  •  [Tirol]
20.8.2018 - 23.5.2019
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Hallo Forum,

leider befindet sich auf unserem Grundstück in Tirol ein Wasserschieber, an dem 2 unserer Nachbarn angeschlossen sind. Wir haben zu Beginn der Planung sämtliche Leitungsauskünfte eingeholt, nirgendwo sind diese Wasserleitungen eingezeichnet und auch im Grundbuch ist nichts vermerkt. Nun bei der Bauverhandlung meinte ein Nachbar, dass wir eh auf die Wasserleitung aufpassen. Etwas überrumpelt habe ich nichts gesagt und wollte erstmal nachsehen und darüber nachdenken.

Tatsächlich steht ein Schieber am Eck der Garage und eine Leitung läuft genau unter der Garage und Einfahrt entlang. Für das bereits geplante Bauvorhaben müssen diese fremden Leitungen also weichen. Nach ein wenig Recherche in der Nachbarschaft wurde wohl die Leitung ab dem Schieber zum Nachbarn privat verlegt vor ca 30 Jahren, mit mündlicher Zustimmung des damaligen Besitzers.

Darf der Anschlussschieber der Gemeinde auf unserem Grund liegen? Oder muss der auf öffentlichem Grund sein?

Muss der Nachbar beweisen, dass die 35Jahre für das Servitut bereits vergangen sind oder muss ich beweisen, dass es nicht so ist?

Die Zustimmung des vorherigen Besitzers ist mit dem Verkauf nichtig oder?

Da mir dieses Thema sehr viele Magenschmerzen bereitet würde ich mich über eine Einschätzung freuen! Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.8.2018  (#1)

zitat..
Supapeda schrieb: Darf der Anschlussschieber der Gemeinde auf unserem Grund liegen? Oder muss der auf öffentlichem Grund sein?


Kenn jetzt die Rechtslage in Tirol nicht im Detail. Aber wenn der Grundeigentümer eingewilligt hat, dann wird der Schieber wohl auch auf privatem Grund sein dürfen.

zitat..
Supapeda schrieb: Muss der Nachbar beweisen, dass die 35Jahre für das Servitut bereits vergangen sind oder muss ich beweisen, dass es nicht so ist?


Achtung, es sind nicht 35 Jahre, sondern 30!!!
Zur "Beweisführung" kommt es, wenn es ein entsprechendes Verfahren z.B. bei Gericht gibt (weil einer von den beiden sein vermeintliches Recht einklagt). Dann stehen da 2 Parteien vor dem Richter, die Unterschiedliches behaupten und da sollte wohl JEDER seine Position entprechend "begründen" und belegen, sonst stehen die Chancen, recht zu bekommen, von Haus aus schlecht.

zitat..
Supapeda schrieb: Die Zustimmung des vorherigen Besitzers ist mit dem Verkauf nichtig oder?


Kann man so einfach und pauschal sicher nicht sagen. In der Regel gelten solche Zusagen auch für Rechtsnachfolger. Kommt halt drauf an, wie das damals im Detail gemacht wurde.

Ganz was anderes ist aber die Frage, warum der Verkäufer das nicht gesagt hat. Hat er es (absichtlich?) verschwiegen?? Soche Dinge werden an sich immer bei einem Kauf bzw. beim Abschluss des Kaufvertrages angesprochen und hinterfragt. In der Regel stehen auch entsprechende Klauseln im Kaufvertrag.
Ist jetzt rechtlich nicht mein Gebiet (gibts eigentlich den neuen "Anwaltsuser" noch??), aber  könnten sich da nicht Fragen wie Kaufrücktrittsrecht usw. ergeben, oder?
 


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  •  Vardi17
22.8.2018  (#2)
@Karl10: bitte die rechtlich unsaubere Ausdrucksweise von juristischen Laien zu verzeihen, dafür sind wir gelernte Tiroler emoji

Von „Wasserschiebern“ (was ist das genau?) haben wir keine Ahnung, mit (Ab)Wasserleitungen über fremden Grund in Tirol haben wir dagegen unsere Erfahrungen. 

In unserer Gemeinde werden diese verstörend oft über fremden Grund gelegt, auch wir haben so ein Ding am Baugrund. Uns stört die Lage der Leitung wegen dem RGK RGK [Ringgrabenkollektor], den wir verlegen wollen. Deshalb haben wir uns erkundigt, ob der Abwasserkanal (so) über unseren Grund laufen darf.

Eindeutige Antwort: Er darf. Im Grundbuch ist er zwar nicht eingetragen, aber im Wasserbuch. Damit haben wir ihn zu akzeptieren. Wir können auch nicht damit argumentieren, dass wir vom Verkäufer des Baugrundes hinters Licht geführt worden wären. Erstens, wie gesagt, ist er in einem öffentlichen Dokument eingetragen, das uns vor Grundstückskauf zugänglich gewesen wäre. Zweitens ist das in unserer Gemeinde gängige Praxis. Es regt sich keiner auf, weil sehr viele so ein Ding auf ihrem Grundstück haben und man bei Grundstückskauf eigentlich damit rechnen muss. Wir haben weder im Wasserbuch nachgeschaut noch damit gerechnet, akzeptieren müssen wir die Leitung trotzdem. 

Tipp, Supapeda: Schau doch mal im Wasserbuch nach. Die Gemeinde kann dir einen Auszug für deinen Bauplatz machen. 

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  •  Supapeda
22.8.2018  (#3)
Guten Morgen!

Ich habe heute bereits im Wasserbuch nachgesehen, dort ist nichts eingetragen. Auch im Grundbuch und im Kaufvertrag wie gesagt lastenfrei. 
Die Gemeindewasserleitung wurde bis auf unser Grundstück geführt und nicht dokumentiert, deshalb ist auch diese Leitung nicht in der Leitungsauskunft ersichtlich. Bei der Gemeinde gibt es keine Informationen über die genaue Lage und seit wann die Leitung liegt. Der Wasserschieber ist der Anschlusspunkt, die Übergabestelle an die privaten Leitungen. 
Ebenfalls habe ich alte Luftbilder angesehen, zwischen 1970 und 1975 dürfte die Wasserleitung verlegt worden sein, da dort eine Baustelle beim Nachbarn war.
Anschließend habe ich einen Rechtsanwalt, der spezialisiert auf Baurecht ist, angerufen. 
Er empfiehlt eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn. Da es der Leitung nach über 40 Jahren nicht schaden würde, wenn sie getauscht wird, könnte man den Nachbar vielleicht dazu bringen sie umzulegen.
Ein Grundstück weiter ist eine Zufahrt in das hinter uns gelegene landwirtschafliche Feld, dort entlang könnte man die Leitung vergraben, das wären ca 110m Länge. 
Falls der Nachbar sich querstellt, sieht der Anwalt allerdings sehr gute Chancen einen Prozess (den er unbedingt vermeiden will) zu gewinnen:
-Es gibt keine nachweisliche (wenn überhaupt) Zustimmung zur damaligen Verlegung
-Es wurde nirgendwo verbüchert und kann somit nicht einfach zu einer Dienstbarkeit übergehen, noch dazu würde eine Dienstbarkeit nicht auf den neuen Eigentümer übergehen
-Es ist absolut nirgendwo ersichtlich, dass diese Leitung existiert, also sind wir unserer Sorgfaltspflicht nachgekommen die der Gesetzgeber fordert

Hierzu habe ich auch diesen Link gefunden: https://kcp.at/wp-content/uploads/2013/08/KCP_Lexikon_01-2009_WEB.pdf
Darin steht:
"Grundsätzlich kann der Erwerber einer Liegenschaft auf die Richtigkeit des Grundbuchsstandes vertrauen. Eine Dienstbarkeit,
die im Grundbuch nicht eingetragen ist, erlischt, wenn der Erwerber gutgläubig
ist. Wenn sie aber „offenkundig“ ist,kann sie auch bestehen bleiben"
und
"Daher sei der Erwerber einer Liegen- schaft zu Nachforschungen verpfl ichtet, wenn sich aus den besonderen Umstän- den Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. Solche Beden- ken können und müssen sich etwa dann einstellen, wenn Anlagen oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge auf dem Grund ersichtlich sind, die man bei eini- ger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann und die das Bestehen einer Dienstbar- keit vermuten lassen (etwa Fahrspuren, Schächte, oberirdische Leitungen etc)."

Ich werde nun 3 Möglichkeiten zu Papier bringen und dem Nachbarn präsentieren. Mit der für uns angenehmsten werde ich beginngen, das wäre die Verlegung weg von unserem Baugrund. 
Die Zweite ist die Leitung erneuern und dabei in ein KG-Rohr zu verlegen. Im Falle eines Defektes könnte man so jeweils an den Enden aufgraben. 
Die Dritte und schlechteste ist eine Verlegung auf unserem Grund an den drei Seiten entlang und den RGK RGK [Ringgrabenkollektor] umplanen der sich dann hoffentlich noch ausgeht. 

Ich hoffe er sieht eine Erneuerung ebenfalls als sinnvoll an und kommt uns mit der Verlegung entgegen. Die Bagger sind ja dann eh schon vor Ort.


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  •  NicoleK
22.8.2018  (#4)
Es gibt also weder einen Dienstbarkeitsvertrag, noch eine wasserrechtliche Bewilligung für die öffentliche Wasserleitung samt Schieber bis zu eurem Grundstück? Die Wasserrechtsbescheide sollten einerseits beim Wasserversorger aufliegen und können auch bei der zuständigen Behörden eingesehen werden. Manchmal ist die Suche etwas mühsam, da sich Bezeichnungen, Grundstücksnummer, etc geändert haben können. Sollte wirrklich kein WR WR [Wechselrichter]-Bescheid vorhanden sein, haben deine Nachbarn an eine nicht genehmigte Wasserleitung angeschlossen. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Such dir einen Planer für Siedlungswasserbau in deiner Umgebung, die kennen sich mit dem Wasserrecht aus.

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  •  Supapeda
22.8.2018  (#5)
Danke für deine Hilfe NicoleK. Ich habe bei der BH Umweltabteilung erfahren, dass Wasserrechtsbescheide nur für Hauptleitungsstränge gebraucht werden und auch nur diese digital verzeichnet sind. Die Anschlussleitungen bis zum Schieber werden über Zivilrechtliche Vereinbarungen durch die Gemeinde (bzw. Wasserversorger) geregelt. Diese Leitungen können über "alte Pläne" eruiert werden. Der Kontakt war sehr nett und wird mir morgen die in Frage kommenden Grundstücke, weil es früher anders aufgeteilt war, heraus suchen.

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  •  Vardi17
23.8.2018  (#6)
Fein, dann bist du ja auf einem guten Weg, alles Wichtige herauszufinden.

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  •  Supapeda
27.11.2018  (#7)
Kurz zur Information der aktuelle Stand:

Die Gemeindewasserleitung ist ca 70m Entfernt, zu dieser müssen wir hingraben. 
Das hat auch unser Nachbar vor 40 Jahren so gemacht und ist dabei über unseren Grund gegangen. Tatsächlich gibt es rechtlich keine Vereinbarung sowie auch keine Dokumentation zwischen den früheren Besitzern. 
Erst hatten wir mit dem Senior-Nachbar gesprochen, der hat uns aber gleich verjagt und klar gemacht, dass er überhaupt nichts macht oder bezahlt! Eine Woche später hat sich der Junior-Nachbar gemeldet und sich entschuldigt. Mit ihm war es möglich die Sache zu besprechen.
Unserem Junior-Nachbarn sagt eine neue Leitung sehr zu, deshalb haben wir uns geeinigt, dass wir 50:50 zur Gemeindeleitung graben und er besorgt die Leitung günstig über seinen Arbeitgeber. 
Wir lassen den Nachbarn unter der Garage die Leitung verlegen, die halbe Länge müssen wir eh selber auch dort verlegen damit wir in den Keller kommen. Von Grundgrenze zu Grundgrenze muss der Nachbar zusätzlih ein KG Rohr einlegen, damit dort eine neue Leitung eingeschoben werden könnte. Falls es dazu käme, müsste er nur im Feld und in der Straße aufgraben. 
Das stellt die beste Lösung aus unserer Sicht dar und der Senior-Nachbar ist jetzt auch einverstanden.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit emoji

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  •  Vardi17
27.11.2018  (#8)
Danke für das Update, Supapeda!

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  •  Supapeda
23.5.2019  (#9)

Kurz die Auflösung:
Der Bagger rückte an, um die Leitung zu graben. 
Wir haben zu Beginn zwei Wasserabsperreinrichtungen (Wasserschieber) auf unserem Grund gefunden. Als Nächstes haben wir die Anschlussstelle an der Hauptwasserleitung der Gemeinde im Feld aufgegraben und gesehen, dass nur ein einziges 2" Kunststoffrohr bis zu unserem Grund liegt. Die zwei Schieber gibt es, weil beide Nachbarn über unseren Grund an diese bestehende Leitung angeschlossen sind. 
Wir haben nun das Anschlussknie an der Hauptleitung ausgetauscht, da es rostig und über 40 Jahre alt war. Die 2" Leitung haben wir nach Berechnung vom örtlichen Installateur so belassen und ausgemacht, dass wir alle drei dort anschließen, so konnten wir Baggerkosten sparen. Leider hatte der Bagger bis zu dem Zeitpunkt schon den Humus abgezogen ca 300m². 

Die bestehenden Wasserschieber am Grund haben wir durch Neue ersetzt und zwar kurz außerhalb unserer Grundgrenze im Feld! Den einen Nachbarn direkt neben uns, haben wir entlang der Grundgrenze verlegt und unter unserer gemeinsamen Gartenmauer mit seinem bestehenden Wasserrohr verbunden.
Der Nachbarn, der durch unser ganzen Grundstück muss (ist der Nachbar vis-a-vis der Straße) wurde unter unserer Garage und Einfahrt verlegt und im Gehsteig an das bestehende Rohr angeschlossen. Parallel haben wir wie besprochen ein 125mm KG Rohr von Grundgrenze zu Grundgrenze eingelegt, als Backup falls die Leitung mal was hat. Dann müsste man nur im Feld und am Gehsteig aufgraben. 

Kostenteilung haben wir noch nicht durch, da sich alle Unternehmen fast betteln lassen die Rechnungen zu schicken. Aber prinzipiell hat schon mal jeder seine Bereitschaft angekündigt, Teile zu übernehmen. Sogar der dritte Nachbar, von dem keiner wusste, dass er angeschlossen ist, zahlt ein wenig mit 'für die gute Nachbarschaft'. Dass wir die Einreichung lang vorher auf seinen Wunsch etwas geändert haben, war sicher eine gute Wahl!


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