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Wasseranschluss, wer bis wohin?

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  •  nukia
9.5. - 13.5.2009
4 Antworten 4
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Wo ist in Oö verankert wer (Gemeinde, Bauherr) bis wohin (Grundstück, Umkreis) einen Wasseranschluss legen darf/muss?

Anscheinend gibt es da unterschiedliche Auslegungen...

Bsp:
2 m neben Grundstück verläuft eine Wasserleitung in einer öffentlichen Strasse. Wer ist nun für den Wasseranschluss veranwortlich bzw. wer hat das zu bezahlen?

Antworten bitte mit Verweis auf Landesgesetz wenn möglich.

  •  AndiBru
10.5.2009  (#1)
Hallo - Also bei uns in NÖ war es so:

Die Hauptwasserleitung verläuft ziemlich mittig in der Straße also ca. 5m bis zu unserem Grundtüsck.

Die Gemeinde hat auf ihre kosten: die Straße aufgegraben, die Leitung angeschlossen, einen Sahlbach gesetzt (Absperrschieber) und an diesem bis ca. 40cm auf unsere Grundstück noch einen ca.4m langen Schlach drann gegeben.

Wir haben dann den Schlauch noch verlängern müssen (mit so einem "Einmalverbinder" in blau bis in den Schacht - dann hat die Gemeinde noch den Wasserzähler gemacht.

Also in den Aufschließungskosten war alles dabei so dass der Schlauch am Grundstück war.

Danach ging es von uns aus weiter

lg!

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  •  christoph8
12.5.2009  (#2)
Also dass die Gemeinde - Wohltäter spiel und auf ihre Kosten etwas machen lässt, ist schwer vorstellbar bis (in Wien) unmöglich (vereinzelt mag es wohl vorkommen, vor allem wenn eine Gemeinde Familien/Häuselbauer "anziehen" will.

In Wien macht das ein Kontrahent der Gemeinde und Du darfst es mit den Anschlussgebühren löhnen. Die schreiben Dir sogar die Maße und Ausführung des Wasser und Kanalschachtes vor.

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  •  pointi001
13.5.2009  (#3)
Aufschliessung - Bin kein Rechtsgelehrter und find auch keine Vorschriften - nur wofür zahl ich als Grundstückseigentümer die Aufschliessungsabgabe?! Hier heisst es ja, aufgeschlossen heisst ich habe die Anschlüsse an der Grundstücksgrenze! Eine Wasserleitung, welche parallel am Grundstück entlang läuft ohne Abzweigung ist nicht aufgeschlossen!
Und Anschlusskosten ist wieder extra - nicht zu verwechseln. Diese richten sich nach anderen Berechnungsmethoden. Wie die Aufschlissungskosten entstehen steht in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Wie der Wasserzählerschacht und der Kanalübergabeschacht zu gestalten sind, schreibt dir NÖ auch vor. LG

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  •  cc9966
13.5.2009  (#4)
@nukia - ich bin auch in oö und bei mir waren kanal und wasserleitung nicht bis an die grundstücksgrenze gelegt. es war aber sehr wohl eine abzweigung vorhanden, ich musste aber noch 1,5m in die straße reingraben.

finde das vorgehen eine frechheit weil in meinem konkreten fall die siedlungs-grunstücke vor 4 jahren parzelliert wurden und alle versorgungsleitungen neu gegraben wurden. die 1,5 meter mehr hätten der gemeinde im zuge dessen nicht wirklich mehr gekostet. kabel-betreiber und energie-versorger haben es auch geschafft leer-rohre bis ins grundstück hinein zu verlegen.

wäre auch interessiert, ob es mir die rechtslage erlaubt, dassich dann noch etwas rückfordern könnte.

einerseits hatte ich noch glück weil meine straße noch nicht asphaltiert war (daher nicht so teuer), andererseits völlig geärgert weil der übergabepunkt der kanal-muffe exakt unter der gasleitung war.

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