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·gelöst· Überdeckter Stellplatz unter 15m² - Brandwand

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  •  transam87
5.2.2020
9 Antworten | 3 Autoren 9
9
Hallo, ich habe in Oberösterreich eine Bauanzeige für ein Aluminium Carport mit Polycarbonatdacheindeckung in den Maßen 500x290cm eingereicht, diese wurde auch zur Kenntnis genommen - allerdings mit der Auflage, dass ich über die gesamte Länge und bis unter das Dach eine Brandwand nach (R)EI30 errichte, da das Carport an der Grundgrenze zum Nachbarn steht.
Nun ist es so, dass das Carport zwischen meinem Haus und der Garage des Nachbarn stehen wird (auf beiden Seiten sind dann nur noch ca 10cm Platz) und der Bereich an dem die Brandwand gefordert wurde durch die Garage des Nachbarn verdeckt wird - welche ja bereits eine Brandwand nach REI90 aufweist.
Muss ich dann trotzdem zusätzlich eine eigene Brandwand errichten mit der ich dann quasi einen Teil der Garagenwand des Nachbarn "verkleiden" würde?

In Oberösterreich gelten so viel ich weiß aktuell noch die OIB Richtlinien aus 2015, eine Umstellung auf die Version aus 2019 ist bereits geplant - in den Richtlinien aus 2019 steht:

"Für überdachte Stellplätze und Garagen mit jeweils höchstens 15 m² Nutzfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt."

Wenn ich nun warte, bis in Oberösterreich diese neuen Bestimmungen gelten, welche Möglichkeiten habe ich dann um die Brandwand aus der Bauanzeige zu streichen?
Gibt es die Möglichkeit für eine "Änderung" oder muss ich alles komplett neu anzeigen? Bei der Bauanzeige war auch ein Gartenhaus inkludiert, welches ohne weitere Auflagen zur Kenntnis genommen wurde, beide Bauwerke sind im gleichen Bescheid enthalten - das Gartenhaus werde ich sehr wahrscheinlich dann schon gebaut haben, wenn ich die Thematik mit der Brandwand neu aufrolle.

Ich bedanke mich schonmal vorab für einren Input.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.2.2020  (#1)

zitat..
transam87 schrieb: in den Richtlinien aus 2019 steht:

Genau daselbe steht aber auch schon 2015 drin!

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  •  transam87
5.2.2020  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von transam87: in den Richtlinien aus 2019 steht:

Genau daselbe steht aber auch schon 2015 drin!


In der damaligen Fassung war noch von "Gebäuden" die Rede... was ein Carport per Definition vermutlich nicht ist.

OIB-330.2-011/15:
"Für Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrs-flächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt."

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.2.2020  (#3)

zitat..
transam87 schrieb: OIB-330.2-011/15:

Das ist eine Vorversion!
Offiziell veröffentlicht ist die Version OIB-330.2-013/15! Und da steh´s bereits genauso drin wie in der Fassung 2019!!
Auch der link in der OÖ Bautechnikverordnung § 2 Ab.s 1 Zif. 3 führt zu dieser Version!!
Probier´s mal: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000727

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  •  transam87
5.2.2020  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von transam87: OIB-330.2-011/15:

Das ist eine Vorversion!
Offiziell veröffentlicht ist die Version OIB-330.2-013/15! Und da steh´s bereits genauso drin wie in der Fassung 2019!!
Auch der link in der OÖ Bautechnikverordnung § 2 Ab.s 1 Zif. 3 führt zu dieser Version!!
Probier´s mal: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000727

Wenn das so ist würde es leider keinen Unterschied machen ob die alte oder die neue Version gültig ist.
Weißt du dann vielleicht auch ob diese Regelung dann durch die in Punkt 2.1.1 stehenden Regeln ausgehebelt wird?
Also ich meine, ob man bei weniger als zwei Meter Abstand zur Grundgrenze trotz einer Größe von weniger als 15m² eine Brandwand errichten muss?
Und ob die Wand der Nachbargarage reicht?


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  •  chester_
5.2.2020  (#5)
Wenn du unter 15 m² Nutzfläche bist ist meiner Meinung nach auch diese Brandwand nicht zu notwendig, da an solche Bauten ja keine Anforderung in brandschutztechnischer Hinsicht gestellt werden.

Die Wand des Nachbarn würde nicht reichen, dieses Bauwerk steht ja am Nachbargrundstück und fällt somit nicht in deine Sphäre, sollte der Nachbar seine Garage abbrechen, steht dein Carport ohne Brandwand da. Somit wäre der Schutzzweck, Brandüberschlag etc., nicht mehr gewährleistet. 

Aber wie gesagt bei unter 15 m² ist die Auflage nicht durch die OIB RL RL [Rücklauf] 2.2. gedeckt. Würde mich mit der Behörde einfach mal in Verbindung setzen, da werden sie wohl drübergefallen sein da du knapp drunter liegst.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.2.2020  (#6)

zitat..
transam87 schrieb: Wenn das so ist würde es leider keinen Unterschied machen ob die alte oder die neue Version gültig ist.

Versteh ich jetzt nicht, was du da meinst??
Du wolltest ja auf die Version 2019 warten, weil nach dieser für <15m² keine Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.
Jetzt hab ich dir nachgewiesen, dass das ja genauso auch schon nach der jetzt in OÖ geltenden Version 2015 zutrifft. Alles also in Ordnung und so wie du das willst, nämlich: du brauchst auf keinen Brandschutz achten! Was ist da jetzt nicht klar?

zitat..
chester_ schrieb: Die Wand des Nachbarn würde nicht reichen, dieses Bauwerk steht ja am Nachbargrundstück und fällt somit nicht in deine Sphäre,

Stimmt so nicht. Es geht nicht um die "eigene Sphäre", sondern um die Brandübertragung auf Bauwerke auf den NAchbargrundstücken. Wenn dieses Nachbarbauwerk eine Brandwand hat, dann ist vor einer Brnadübertragung geschützt und eine Brandübertragung ist nicht möglich und somit brauchst du selber dann keine Bandwand. In diesem Sonderfall braucht es daher immer nur 1 Brandwand und nicht 2 Brandwände unmittelbar nebeneinander.

zitat..
chester_ schrieb: sollte der Nachbar seine Garage abbrechen, steht dein Carport ohne Brandwand da.

Ja, ist dann ja erlaubt, weil dann eine Brandübertragung auf das Bauwerk auf dem Nachbargrundstück ausgeschlossen ist, weil es ein solches Bauwerk gar nicht (mehr) gibt! Davon reden wir hier ja die ganze Zeit.

zitat..
chester_ schrieb: Somit wäre der Schutzzweck, Brandüberschlag etc., nicht mehr gewährleistet.

Den es aber nur braucht, wenn´s daneben ein BAuwerk gibt, auf das eine Brandübertragung möglich ist (aber wenn kein Bauwerk, dann auch keine Brandübertragung..... jetzt dreht sch´s dann schon im Kreis)




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  •  transam87
5.2.2020  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von transam87: Wenn das so ist würde es leider keinen Unterschied machen ob die alte oder die neue Version gültig ist.

Versteh ich jetzt nicht, was du da meinst??
Du wolltest ja auf die Version 2019 warten, weil nach dieser für <15m² keine Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.
Jetzt hab ich dir nachgewiesen, dass das ja genauso auch schon nach der jetzt in OÖ geltenden Version 2015 zutrifft. Alles also in Ordnung und so wie du das willst, nämlich: du brauchst auf keinen Brandschutz achten! Was ist da jetzt nicht klar?
__________________

Hallo, das war ein Missverständnis - ich meinte, wenn mir damals diese Auflagen erteilt wurden obwohl dieser Text schon so in der Richtlinie stand, hat es keinen Sinn zu warten bis die neue Regelung aus 2019 in Kraft tritt um sich darauf zu berufen.
Aber das war auf der Grundlage gemeint, dass es seitens der Stadt damals richtig entschieden wurde - vielleicht wurde diese Passage mit dem 15m² aber auch einfach übersehen und direkt zu Punkt 2.1.1 gesprungen.
Somit hast du mir schon sehr geholfen.

Und ich sehe es auch wie du, dass eine Brandübertragung auf das Nachbargebäude aufgrund der Brandwand nicht zu erwarten ist.




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  •  chester_
5.2.2020  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: weil es ein solches Bauwerk gar nicht (mehr) gibt!

 
und andere Bauwerke gibts natürlich auch nicht am Nachbargrundstück? Das wissen wir woher?
Ich finde es ein bisschen gefährlich hier im Internet ohne die Kenntnis der genauen Umstände, ohne Kenntnis der Planunterlagen einfach ins blaue hinauszuschießen und gewisse Dinge immer als absolut falsch darzustellen oder auszuschließen. Nein, nur weil die Garage dann weg ist oder diese entsprechend qualifiziert ist, heisst es nicht undbedingt das kein Brandüberschlag auf Bauwerke am Nachbargrundstück erwartbar wäre.

Deswegen ja unter 15m² keine Anforderungen ist klar.
Aber aufgrund der Bestimmung der OIB RL RL [Rücklauf] 2.2. Punkt 2.1.1. lit b einfach mal sowieso auch alles ausschließen weil eine Garage daneben steht ist auch nicht richtig.
Was steht hinter oder vor der Garage? Schuppen, Gartenhütten? Wie weit ist das Wohnobjekt am Nachbargrundstück vom geplanten Carport weg etc.
Das alles wäre in eine solche Beurteilung einfließen zu lassen, das können wir hier nicht beurteilen.

Daher also mein Rat, sich auf die 15m² zu stützen und mit der Behörde in Kontakt treten, da es sich warscheinlich einfach um einen Fehler handelt.




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  •  transam87
5.2.2020  (#9)

zitat..
chester_ schrieb:

Daher also mein Rat, sich auf die 15m² zu stützen und mit der Behörde in Kontakt treten, da es sich warscheinlich einfach um einen Fehler handelt.

Genau das mache ich nun, danke auch für deine Einschätzung.
Vielleicht sind sie direkt anhand des Inhaltsverzeichnis zu dem Punkt 2.1.1 gesprungen bei der damaligen Beurteilung und haben den Passus mit den 15m² deshalb übersehen... kann passieren.


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