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Tiroler Bauordnung - Falsch genemigter Einreichplan -Rückbau möglich?

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  •  calisthenics
26.11.2020 - 6.1.2021
22 Antworten | 10 Autoren 22
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Servus Leute,
ich baue gerade das oberste Geschoß meiner Großeltern aus. Dazu war eine Sanierung des Daches mit zwei Gauben eingereicht. Nach 4 Monaten war endlich die Bauverhandlung wo alles glatt durchging und weder Nachbarn noch Behörden Einwürfe hatten.
Nun kommt ein Anruf des Bürgermeisters, dass sich ein Nachbar beschwert hatte, dass ich zu hoch sei und verlangt eine Messung der Traufenhöhe und Gaubenhöhe des Ziviltechnikers.
Nun ist folgende Situation. Bei einer Sanierung des Daches darf man wegen der höheren Anforderung an Dämmung, etc. bis zu 30cm höher sein als der Altbestand. Der Plan wurde also mit plus 29cm Höhe zum Altbestand eingereicht und das Dach nun um zirka 20 cm Höher als der Altbestand neu errichtet. 
Diese maximal 30cm Erhöhung des Daches sind jedoch anscheinend nur bei Teilsanierung, also nur für eine Gaube, jedoch laut §6 der tiroler Bauordnung nicht bei einer Komplett- Sanierung des Daches erlaubt.
Mit diesem Fehler wurde der Plan also eingereicht und ohne Beanstandung vom Bausachverständigen und der Gemeinde (Bürgermeister ist selbst Architekt) abgesegnet.
Nun habe ich also einen genehmigten Einreichplan mit Baubescheid, baue wie nach diesem Plan mein Dach, das allerdings wiederum laut tiroler Bauornung 20cm zu Hoch ist.
Meine Frage nun, kann es passieren, dass laut §6 tiroler Bauordnung eine Rückbauung erzwungen wird, obwohl ich den Plan so genehmigt bekommen habe?

Danke für euer Feedback!

  •  Supapeda
  •   Silber-Award
26.11.2020  (#1)
Mit der Unterschrift auf den Einreichungunterlagen bestätigst du und auch der Planer mit seinem Stempel, dass alles den Vorschriften entspricht. Eine Teilschuld gilt dem Planverfasser allemal.


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  •  calisthenics
27.11.2020  (#2)
Danke für die Antwort!
Was ist mit dem Bausachverständigen der mir den Plan geprüft, alles für Richtig befunden hat und mir als Laien ohne Bedenken zu verstehen gegeben hat, dass alles seine Richtigkeit hat und ich ohne Bedenken mit dem Bau wie im Plan eingereicht beginnen darf?

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  •  Supapeda
  •   Silber-Award
27.11.2020  (#3)
Hast du diesen beauftragt oder die Gemeinde? 
Ist auch die Frage was alles zur Prüfung beauftragt wurde. 

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  •  Maarch
  •   Silber-Award
27.11.2020  (#4)
Da meldet sich hoffentlich Karl10 dazu, er ist hier Profi.
Was ich hier im Forum lese, ist ein rechtsgültiger Bescheid fix. Da gibts normalerweise nix zu rütteln, auch wenn da was der Bauordnung widersprechen würde. Nur musst halt ganz exakt nach Bescheid bauen, Abweichung darfst dir gar keine erlauben.
Aber wie geschrieben: ganz genau weiß das normalerweise Karl10...

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.11.2020  (#5)

zitat..
calisthenics schrieb: Nun habe ich also einen genehmigten Einreichplan mit Baubescheid, baue wie nach diesem Plan mein Dach, das allerdings wiederum laut tiroler Bauornung 20cm zu Hoch ist.


Voraussetzung ist, dass hier wirklich ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Wenn das der Fall ist - bei den konkreten Voraussetzungen dafür kenne ich mich zu wenig aus bzw. fehlen hier auch noch Informationen - dann ist der endgültig und kann nicht mehr angefochten oder wiederrufen werden. Weder von euch noch der Baubehörde. Es ist auch nicht erlaubt, die gleiche Sache nochmal zu prüfen und dann einen neuerlichen Bescheid auszustellen. Das ist der ganze Sinn eines Bescheids, dass man damit Rechtssicherheit erhält.

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  •  BAULEItEr
27.11.2020  (#6)
Wenn die Gebäudehöhe nicht bewilligungsfähig ist dann ist das Gebäude vorschriftswidrig,
das heißt es hätte nie eine Baubewilligung geben dürfen.

Meiner Meinung nach müsste sogar die Behörde von Amtswegen einen Rückbau veranlassen.
Sollte sie das nicht tun könnte Sie nämlich mit deinem Nachbarn ein Problemm bekommen.
(Amtsmissbrauch)

Da dein Nachbar in deinem Verfahren ja keine Parteistellung mehr hat kann er hier den Instanzenzug ja nicht mehr ausschöpfen, aber zivilgerichtlich kann er dich sehr wohl noch klagen. (und wird hier ziemlich sicher gewinnen)

Verantwortlich hierfür ist dein Planer der hat hoffentlich eine Versicherung.
Amtshaftung bin mir nicht sicher aber glaube eher nicht.

 


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  •  austriansales
  •   Gold-Award
27.11.2020  (#7)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Meiner Meinung

zitat..
BAULEItEr schrieb: ziemlich sicher

zitat..
BAULEItEr schrieb: aber glaube eher nicht

hier zählt einzig das Gesetz und nicht was wer glaubt. Auf welchen Paragraphen basieren deine Aussagen?
Wenn es um solch wichtige Dinge geht sollten die Meinungen auch begründet werden.


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  •  calisthenics
27.11.2020  (#8)
Danke an alle für die Antworten!
Diese Thema scheint nicht alltäglich zu sein, da ich sowohl hier als auch in meinem Umfeld von A bis Z alles gehört habe.
Ich treffe mich nächste Woche mit dem Bausachverständigen, meinem Bauleiter, meinem Planer und dem Bürgermeister um die Sachlage zu erörtern.
Nun zu euren Antworten...

zitat..
Supapeda schrieb: Mit der Unterschrift auf den Einreichungunterlagen bestätigst du und auch der Planer mit seinem Stempel, dass alles den Vorschriften entspricht. Eine Teilschuld gilt dem Planverfasser allemal.

Ja definitiv, die Frage ist ob ich als Laie hier in die Verantwortung zu nehmen bin, da ich ja einen "Profi" teuer bezahle um mir das nach aktueller Gesetzeslage korrekt planen zu lassen.
Baut mir ein Heizungstechniker ein falsches Teil ein und es funktioniert nicht, habe ich auch eine Art Garantie und der Techniker muss seinen Fehler ausbügeln oder sehe ich das falsch?


zitat..
Supapeda schrieb: Hast du diesen beauftragt oder die Gemeinde? 
Ist auch die Frage was alles zur Prüfung beauftragt wurde.

Der Bausachverständige Herr Dipl. Ing. Arch. Prof. "Von und Zu" ist mir natürlich bis zur Bekanntgabe der Bauverhandlung vollkommen anonym und von der Gemeinde beauftragt.
Ich nehme hier auf jeden Fall an, dass die Kontrolle der einzuhaltenen Abstände, Höhen, etc. für Gemeindeinteressen primär zu prüfen sind.


zitat..
chrismo schrieb:
Voraussetzung ist, dass hier wirklich ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Wenn das der Fall ist - bei den konkreten Voraussetzungen dafür kenne ich mich zu wenig aus bzw. fehlen hier auch noch Informationen - dann ist der endgültig und kann nicht mehr angefochten oder wiederrufen werden.

Das ist die Kernfrage. Dass mein Planer die 30 cm für die Dachsanierung eingerechnet hatte ist zwar ein Fehler, müsste allerdings vom unabhängigen (von der Gemeinde ausgesuchten) Sachverständigen korrigiert werden. Dieser wird vom Land ernannt und machts nichts anderes als Einreichpläne nach aktueller Gesetzeslage auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Bei der 30 minütigen Bauverhanldung wurde vom Herrn Bausachverständigen ganz klar vorgelesen, dass weder Nachbarn noch Behörden was dagegen hätten, dass nach tiroler Bauordnung alles stimme und ich den Bescheid so bald als möglich erhalte.

Wie beschrieben kam dieser drei Wochen später an, die ausführende Firma fing an zu produzieren und errichtete das Dach nach Plan (Nachmessungen ihrerseits haben heute bestätigt, dass man sogar zum Einreichplan noch "Sipel" habe).

Für mich an und für sich eine klare Sache, doch Meinungen wie

zitat..
BAULEItEr schrieb: Wenn die Gebäudehöhe nicht bewilligungsfähig ist dann ist das Gebäude vorschriftswidrig,
das heißt es hätte nie eine Baubewilligung geben dürfen.

Da dein Nachbar in deinem Verfahren ja keine Parteistellung mehr hat kann er hier den Instanzenzug ja nicht mehr ausschöpfen, aber zivilgerichtlich kann er dich sehr wohl noch klagen. (und wird hier ziemlich sicher gewinnen)

Verantwortlich hierfür ist dein Planer der hat hoffentlich eine Versicherung.
Amtshaftung bin mir nicht sicher aber glaube eher nicht.

verunsichern halt gewaltig...
Hierzu kann ich nur sagen, dass es neben den 30cm Dachhöhe noch ein zweites Problem gab.
Das Gebäude liegt an einer Seitenstraße einer Landesstraße. Hier gilt in der Gemeinde, dass Parkplätze auf eigenem Grund mindestends 3 Meter von der Straße (gehörend zur Landesstraße) entfernt sein müssten (Grund ist eine Schadensenthaltung bei Schneeräumungsfahrzeugen des Landes; Alle nicht zum Land gehörenden Straßen werden von den Gemeindefahrzeugen geräumt. Ist nicht ganz einfach...).
Dies wusste weder ich noch mein Planer und zeichnete die neu zu errichteten Parkplätze inerhalb der drei Meter ein. Daruafhin kam von der Landesregierung ein Schreiben, dass es genannte Richtlinien gibt, wir planten um, es kam eine Bestätigung der Landesregierung, dass es nun passe und fertig.
Diese Korrektur wurde vom Bausachverständigen (der genau dafür von der Gemeinde beauftragt wird) im Falle der 30cm Dacherhöhung nicht gemacht. Warum sollte also mein Planer "hoffentlich gut versichert sein"?
Ich weiß nicht wie es in Restösterreich ist aber in Tirol hat jedes Nest seine Gesetze. Dem Planer zuzumuten diese von jedem 100 Seelendorf zu kennen ist nicht zumutbar.
Obgleich er natürlich das mit der 30cm Dachhöhe wissen hätte müssen...

Danke für Euren Beitrag!




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.11.2020  (#9)
Ich glaube, dass es nicht sinnvoll ist, hier noch eine zweite Sache reinzubringen und werde daher nichts zu den Parkplätzen sagen. Am besten öffnest du dazu einen zweiten Thread. Und dort bitte auch gleich dazuschreiben, wie denn nun die Parkplätze gemacht wurden, denn diese - wohl wichtigste - Info fehlt hier, denn wenn die außerhalb der 3m sind dann ist eh alles super emoji

zitat..
BAULEItEr schrieb: Da dein Nachbar in deinem Verfahren ja keine Parteistellung mehr hat kann er hier den Instanzenzug ja nicht mehr ausschöpfen, aber zivilgerichtlich kann er dich sehr wohl noch klagen. (und wird hier ziemlich sicher gewinnen)

Aber weil dich das verunsichert zumindest meine laienhafte - wenn auch Versuch sie zu hinterlegen - Meinung. Grundsätzlich hat er recht, dass es neben dem Baurecht auch eine zivilrechtliche Seite gibt. Die gibt es aber immer, egal ob jetzt der Bescheid in Einklang mit der Bauordnung ist, oder nicht.

Aber zivilrechtlich wird es nicht möglich sein, sich lediglich auf die Bauordnung zu berufen und zu sagen, das Haus ist 20cm zu hoch und muss jetzt rückgebaut werden - eben weil es einen Unterschied zwischen öffentlichem (Baurecht) und Zivilrecht gibt. D.h. der Nachbar muss einen Einwand haben, der auch zivilrechtlich haltbar ist.

Ein Bsp. das mir hier einfällt sind Immissonen, die den Nachbarn beeinträchtigen.  Z.B. dass die bewilligte PV-Anlage den Nachbarn so stark blendet, dass sie abgeändert werden muss - obwohl sie 100%ig im Einklang mit geltendem Baurecht ist [1]. Also der Nachbar wird nicht "ziemlich sicher" gewinnen, sondern nur dann, wenn es dafür auch eine rechtliche Grundlage gibt. In dem Bsp. war es §364 ABGB (2).

Ob sowas in deinem Fall in Betracht kommt, kann man mit den Infos hier nicht sagen und ist ohnehin in einem Forum unmöglich zweifelsfrei zu beantworten.

zitat..
calisthenics schrieb: Ja definitiv, die Frage ist ob ich als Laie hier in die Verantwortung zu nehmen bin, da ich ja einen "Profi" teuer bezahle um mir das nach aktueller Gesetzeslage korrekt planen zu lassen.

Falls es echt so sein sollte, dass du rückbauen müsstest, dann wärst tatsächlich du als Bauherr dafür verantwortlich - dass du Laie bist hilft nichts. Das "Spiel" geht dann aber insofern weiter, dass du wiederrum den Planer zur Verantwortung ziehen könntest, dass er für den entstandenen Schaden aufkommt (bzw. würde das wohl an seine Haftfplicht weitergehen, was ja schon BAULEItEr angedeutet hat).

[1] https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-intensive-blendung-durch-eine-nachbarliche-solaranlage-muss-nicht-hingenommen-werden/

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  •  BAULEItEr
27.11.2020  (#10)

zitat..
calisthenics schrieb: verunsichern halt gewaltig..

Tut mir leid das wollte ich nicht, hab wohl etwas übereifrig geschrieben.
Der Grund dafür ist, dass wir vor vier Jahren einen ähnlichen Fall hatten.
Ich möchte darüber jetzt aber garnichts schreiben denn dann werde ich dich noch mehr verunsichern.
Ich habe etwas recherchiert komme aber leider auf keine für mich eindeutige Antwort, und Vermutungen möchte ich nicht nochmals von mir geben weil nicht zielführend wie von Austriansales richtig kritisiert wurde.
Über einen Rechtsbeistand wirst nicht hinweg kommen, ich hoffe es geht gut für dich aus.

p.s. Warum hast du den Threat nicht im Baurechtsforum erstellt?




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  •  heislplaner
  •   Gold-Award
27.11.2020  (#11)
ich würde energiesparhaus bitten den thread ins baurechtforum zu verschieben - dann meldet sich eventuell auch karl10

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  •  calisthenics
28.11.2020  (#12)
Sorry ich bin zwar ein aktiver Leser, aber habe nicht wirklich viele Threads erstellt. Ich las Baupläne & Grundriss und dachte ich wäre richtig.
Ich bitte hier einen Admin den Thread in die richtige Kategorie zu verschieben

@BAULEItEr Alles gut, es ist so wie es ist. Gewaltig verunsichert war auch bissl übertrieben geschrieben...
Die Frage ist ob der Nachbar gegen eine junge Familie vor Gericht ziehen will.
Mein Haus/Stockwerk steht nördlich von seinem und ist immer noch um einiges niederer als sein Haus. Also typische Argumente von "weniger Sonne" dürften hier keine Rolle Spielen.

@­chrismo "Ich glaube, dass es nicht sinnvoll ist, hier noch eine zweite Sache reinzubringen und werde daher nichts zu den Parkplätzen sagen".
War nur ein Beispiel aus meinem Einreichplan, wo eine Sache nicht stimmte und die zuständige Instanz mich darauf hinwies. Wie gesagt korrigierte mein Planer diesen Fehler und jetzt passt alles.
Auf was ich hinaus wollte ist, dass diese Korrektur der Instanz "unabhängiger Sachverständiger" NICHT erfolgte...

Es gibt eine Möglichkeit die mir von einem Mitarbeiter beim Bau- und Raumordnungsrecht genannt wurde und die lautet "einfach den Abstand zum Nachbarn vergrößern". Er meinte, dass man den Teil der Außenmauer wo die Traufenhöhe nicht passt ab einer gewissen Höhe "ein wenig"  (15cm) nach innen versetzen kann.
Auf Nachfrage, dass dann zwar für die Bauordnung der Abstand wieder passe ich allerdings vom Einreichplan mit Baubescheid abweiche, hatte er nicht wirklich eine Antwort parat.

Habe zum x-ten mal alles genau durchgelesen und kann nur sagen, dass aus dem Baubescheid mit Stempel, Datum, Unterschriften der Instanzen, etc. ganz klar hervor geht, dass das Bestandsdach abgebrochen wird, dass der First um zirka 29cm erhöht wird, etc.

Sei es wie es sei, ich bin gespannt was die Herren der unterschiedlichen Instanzen zu sagen haben (besonders vom unabhängigen Sachverständigen).

Danke für die Antworten

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  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
28.11.2020  (#13)
Thread wurde ins Baurechtforum verschoben. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.11.2020  (#14)
Es gäbe zu den bisherigen Beiträgen viel zu sagen.....lass ich aber mal sein und beginne mit etwas Grundsätzlichem:

In unserer Rechtsordnung gibt es ein wichtiges Prinzip: "Rechtssicherheit"! Wenn eine Behörde eine Sache mit Bescheid entschieden hat und dieser Bescheid ist rechtskräftig, dann muss man sich darauf verlassen können, dass dieser dann auch tatsächlich gilt und dass es nicht irgendwann heißt: Ah, da haben wir uns geirrt, gilt doch nicht!
Grundsätzlich gelten daher auch solche rechtskräftigen Bescheide (und sind nicht nachträglich irgendwie abänderbar), wenn deren Inhalt rechtswidrig (einfach gesagt: falsch) ist.
Soweit der Grundsatz.
Aber keine Regel ohne Ausnahme!

Es gibt spezielle Situationen und Fälle, wo mit speziellen gesetzlichen Regelungen auch solche rechtskräftigen Bescheide im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde (=Oberbehörde) nachträglich als nichtig erklärt (also aufgehoben) werden können. 

Dabei ist folgendes zu beachten:
- niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine solche Nichtigerklärung (weder ein Nachbar, noch die Behörde, die den Bescheid gemacht hat). Es ist eine "KANN-Bestimmung"! Niemand hat ein Recht, eine Nichtigerklärung zu beantragen. Wenn, dann erfolgt das Verfahren "von Amts wegen".
- Nicht jede (geringste) Rechtswidrigkeit eines Bescheides darf zur Nichtigerklärung führen. Einerseits gibts in den Gesetzen eine thematische Einschränkung auf jene gesetzlichen Bereiche, die einer Nichtigerklärung zugänglich sind und andererseits geht es um "Verhältnismäßigkeit" im Sinne, dass ein öffentliches Interesse an der Nichtigerklärung überwiegen muss. (Subjektive) Einzelinteressen allein genügen nicht, eine Nichtigerklärung auslösen zu können.
- sehr oft gibt es gesetzlich definierte Fristen (Zeiträume), nach deren Ablauf eine Nichtigkeitserklärung generell nicht mehr in Frage kommt. 

Soweit ganz allgemein.

Im hier konkreten Fall sind in der Tiroler Bauordnung im § 66 jene baurechtlichen Bestimmungen aufgelistet, bei deren Mißachtung in der baubehördlichen Entscheidung später eine Nichtigkeitserklärung in Betracht kommen kann.
Man muss daher im Einzelfall wissen, zu welcher Thematik bzw. zu welchen konkreten gesetzlichen Bestimmung die Baubehörde eine Fehlentscheidung getroffen hat.
Im vorliegenden Fall ist mir aus den bisherigen Angaben nicht klar, zu welcher konkreten gesetzlichen Bestimmung eine Fehlentscheidung getroffen wurde?
@calisthenics schreibt oben vom § 6 der Tiroler Bauordnung, wonach sein Bauvorhaben so nicht bewilligt hätte werden dürfen.
Ich kann im § 6 allerdings auf die Schnelle keine Regelung finden, die da jetzt zu diesem Fall passt (bin allerdings kein Experte für Tiroler Baurecht).
Es wäre daher zunächst mal genau herauszuarbeiten, welche Bestimmung da konkret verletzt/mißachtet wurde - bitte auch um genaue Angabe der jeweiligen Gesetzesstelle!
Von Bedeutung ist in Zusammenhang mit der Möglichkeit der Nichtigerklärung auch, ob es hier einen Bebauungsplan gibt und ob die Entscheidung eine Missachtung einer Regelung des Bebauungsplanes war?

Soweit mal für den Anfang.......

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  •  calisthenics
29.11.2020  (#15)
Hallo @Karl10 und vielen Dank für die ausführliche Erklärung/Recherche zu meinem Threat!

zitat..
Karl10 schrieb:
Im vorliegenden Fall ist mir aus den bisherigen Angaben nicht klar, zu welcher konkreten gesetzlichen Bestimmung eine Fehlentscheidung getroffen wurde?
@calisthenics schreibt oben vom § 6 der Tiroler Bauordnung, wonach sein Bauvorhaben so nicht bewilligt hätte werden dürfen.
Ich kann im § 6 allerdings auf die Schnelle keine Regelung finden, die da jetzt zu diesem Fall passt (bin allerdings kein Experte für Tiroler Baurecht).

Genau kann ich das leider auch nicht sagen und werde den/die dazu "verletzten" Paragraphen hoffentlich beim Treffen mit den Herren gesagt bekommen.
Ich wiederhole wie ich es verstanden habe.
Es geht  im §6 TBO ganz allgemein um Abstände zum Nachbarn.
Hier gilt in Tirol (außer bei verdichteter Bauweise), dass man den Abstand (Min. 4 Meter) zum Nachbarn dividiert durch 0.6 hoch bauen darf.
Beispielsweise habe ich zum Nachbarn 4,37 Meter Abstand, also 4,37/0.6 wären dann 7,28 Meter Höhe.
Diese Höhe kann um 30cm überschritten werden bei zum Beispiel thermischer Sanierung.
Die gilt jedoch anscheinend (hier finde ich nicht wirklich was) nur bei untergeordneten   Bauteilen (<50% der Fassadenlänge) wie Terrasse, Kapfer, etc. Nicht jedoch bei einer Sanierung des gesamten Daches.
Was ich gefunden habe ist TBO §71(8): "Wird bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gebäude im Bereich der Dachflächen eine Wärmedämmung angebracht, so bleibt diese parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Bauhöhe und der Baumassendichte unberücksichtigt."

Was ich mir hierzu vorstellen kann ist, dass ich zwar den Dachaufbau um bis zu 30cm erhöhen kann, dies jedoch nur den Teil der thermischen Sanierung, sprich die Dämmung/Hinterlüftung betrifft, jedoch nicht die Dachstuhlkonstruktion...Ich hätte also wahrscheinlich eine Dachaußendämmung gebraucht??

Wie auch immer es ist nur ein Raten...

Trotzdem muss ich mich auf zuständige Instanzen verlassen können und wenn ich einen Baubescheid erhalte (wo ganz klar steht, Abbruch des Altbestandes, Sanierung durch ein neues Dach, First 29cm höher, im plan ist ganz klar ersichtlich, dass sämtliche Pfetten erhöht werden, etc. )  und danach baue muss ich eine Rechtssicherheit haben.
Danke und schönen Sonntag!



1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.11.2020  (#16)
Die Frage nach einem Bebauungsplan blieb unbeantwortet (ich muss gewisse Dinge mit SICHERHEIT ausschließen können)!

Es wurde bisher auch nirgendwo gesagt, wie hoch du nun tatsächlich bist? Bist du überhaupt höher als es die Formel "Abstand/0,6" aus dem §6 ergibt?? (Nur wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage, ob die "Überhöhe" mit der Übergangsbestimmung des § 71 gedeckt werden kann.)

Vergiß mal den ständig von dir verwendeten Begriff "Sanierung". So wie du das andeutest (Plan kennen wir nicht), hast du ein neues Dach/neuen Dachstuhl gemacht (Zitat: "....Abbruch des Altbestandes, Sanierung durch ein neues Dach, ......... klar ersichtlich, dass sämtliche Pfetten erhöht werden...."). Das ist nicht mehr dasselbe Dach (sondern ein anderes - sprich: ein "aliud") und das ist auch nicht ein bloßes "sanieren" des bestehenbleibenden Daches (also kein bloßes "ausbessern").
Findest du irgendwo in der Tiroler Bauordnung den Begriff "sanieren" oder "Sanierung"??? Nein, ich nicht. Daher sollte man solche Begriffe auch nicht verwenden, wenn es um hier um eine (richtige und nicht mißsverständliche) baurechtliche Beurteilung gehen soll!

Im Gesetz ist vielmehr davon die Rede, wenn bei "bestehenden Gebäuden im Bereich der Dachflächen eine Wärmedämmung angebracht" wird. Das versteh ich nicht so, dass damit ein komplett neues Dach (inkl. Dachstuhl) gemeint ist. Denn es heißt im Gesetz weiter: "...so bleibt diese (gemeint also die "angebrachte Wäremdämmung" parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 .......unberücksichtigt."
Nach jetzigem Wissensstand meine ich, dass das, was du gebaut hast bzw. was dir bewilligt wurde, etwas anderes zu sein scheint, als was hier im Gesetz steht bzw. vom Gesetz gemeint ist. Da is natürlich Ermessens- und Interpretationspielraum dabei. Wie das in Tirol juristisch im detail ausgelegt wird, kann ich als Niederösterreicher nicht beurteilen.

zitat..
calisthenics schrieb: Die gilt jedoch anscheinend (hier finde ich nicht wirklich was) nur bei untergeordneten Bauteilen (<50% der Fassadenlänge) wie Terrasse, Kapfer, etc. Nicht jedoch bei einer Sanierung des gesamten Daches.

Woher leitest das ab? Das steht so irgends, oder?
Für die Dachkapfer ist lediglich geregelt (§6 Abs. 3), dass diese bei der Abstandsbemessung außer Betracht bleiben können, wenn ihre größte Höhe zur Dachhaut weniger als 1,40 m und ihre Länge insgesamt max. 33% der Wandlänge der betreffenden Gebäudelänge beträgt.
Diese Regelung hat ja überhaupt nichts mit der "30cm-Ausnahmebestimmung" des § 71 für die nachträgliche Anbringung von Wäremdämmungen zu tun. Bitte das auseinanderhalten!

zitat..
calisthenics schrieb: Trotzdem muss ich mich auf zuständige Instanzen verlassen können und wenn ich einen Baubescheid erhalte ....... und danach baue muss ich eine Rechtssicherheit haben.

Naja, genau das hab ich dir ja in meinem ersten Beitrag als Einstieg zu erklären versucht!
Zur Sicherheit gilt es aber herauszufinden, ob allenfalls im Sinne spezieller gesetzlicher Regelung die erteilte Baubewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden könnte. Wissen wir (ich jedenfalls) derzeit noch gar nicht!!
Und selbst wenn es ein solcher Fehler sein sollte, müsste die Aufsichtsbehörde erst beginnen, in diese Richtung ein Verfahren einzuleiten (wie gesagt: ist eine "Kann"-Bestimmung, muss sie nicht). 
Und dann müsste in einem solchen Verfahren auch noch darüber entschieden werden, ob dieser Fehler bzw. die Auswirkungen und Folgen davon eine derart hohe Relevanz aus der Sicht eines öffentlichen Interesses haben, dass hier ein zwangsweises nachträgliches Korrigieren gerechtfertigt wäre. Glaub ich nicht!

Würde die Sache also eher gelassen sehen.

Eines wurde aber weiter oben in einem Beitrag schon hingewiesen: bitte so bauen, wie bewilligt! Keine Abweichungen! Denn wenn du eine bewilligungspflichtige Abweichung machst, dann rollst du das Ganze von vorne auf!!! Und dann wird man den Fehler (falls es einer war) kein 2. Mal machen.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
30.11.2020  (#17)
auch ziviltechniker haben ausschöpfungsmöglichkeiten und ermessensspielräume. klar bleibt höhe=höhe und ein maß kann man nicht krümmen. aber wo er das referenzmaß hernimmt ist das ursprungsgelände und da ist bei einer sanierung sicher kein höhenvermessener alter einreichplan als grundlage vorhanden. ich will zu nichts anstiften, aber wenn bis zum erscheinen vom ziviltechniker irgendwo eine hoch gewachsene humusschicht ist, kann man ja mit ihm besprechen wo sein ermessens-spielraum erlaubt ist. vor allem auch wo sein bezugspunkt zur höhenmessung ist. es ist eine heikle sache, das schlimmste wäre wenn er noch eine stellungnahme an die gemeinde abgibt, dass man versucht hat ihm zu beeinflussen. aber freundlich nach seinem rechtlich möglichen ermessens-spielraum in dieser verka**ten lage zu fragen ist durchaus ok.

1
  •  calisthenics
5.1.2021  (#18)
Servus Leute und ein gutes neues Jahr!
Sorry, dass ich mich so lange nicht gemeldet habe, mit Feiertage und Wartezeiten bis man sich einig war, ist einige Zeit vergangen...Ich schreibe euch mal den weiteren Verlauf und kann den Thread danach auch als gelöst sehen.

Der Ziviltechniker kam am 09.12, war 5 Minuten am Objekt, hat zusammengepackt und meiner ausführenden Firma, die das Projekt leitet am selben Tag das Ergebnis der Nachmessung geschrieben. Dieses war wie folgt: Der Giebel zu besagtem Nachbarn ist beim Ist-Wert um 18cm niederer als beim Sollwert. Sprich ich habe 18cm höher eingereicht und bewilligt bekommen als gebaut.

Die ausführende Firma machte daraufhin weiter wie bisher ehe mich eine Woche später der Bürgermeister erneut anrief und sagte, dass es für ihn mit der Nachmessung erledigt wäre, jedoch der Nachbar schon rechtliche Schritte einleiten wollte und er (der Bürgermeister) ihn aber noch zu einem Gespräch überreden konnte, da er auf eine außergerichtliche Lösung aus ist.

In der zwischenzeit kam ich drauf, dass das Kernproblem bei meinem Bau war, dass ich eine thermische Sanierung und die dazugehörigen 30cm Überschreitung der Tiroler Bauornung zwar eingereicht und bewilligt bekommen hatte, dies jedoch nie als solche durchgehen hätte dürfen, da ich keine Sanierung plante, sondern einen kompletten Neubau des Daches.

Besagtes Gespräch fand dann also am 22.12 im Gemeindeamt statt. Anwesend der Bürgermeister, der Nachbar, der Chef meiner Baufirma für das Dach, der unabhängige Sachverständige und eine Sekretärin für ein Protokoll.

Der Nachbar übernahm gleich das Wort und meinte, dass eben diese Erhöhung einer thermischen Sanierung nicht gelten gemacht werden könne, da ich wie gesagt das gesamte Dach neu errichtete und nichts vom Altbestand mehr zu sehen war. Es ist also keine thermische Sanierung. Weiteres hat er einen Anwalt der 400 Euro die Stunde kostet und er bereit ist bis Wien zum Obersten Gerichtshof zu ziehen. Es wäre wohl ein interessanter Fall für seinen Anwalt da ich zwar einen gültigen Baubescheid  und alles so im Plan eingezeichnet habe, dieser (der Plan) jedoch nie so durchgehen hätte dürfen.
Daraufhin redete sich der unabhängige Sachverständige raus und schob den "Schwarzen Peter" dem Planer und der ausführenden Firma zu, da nicht klar zu erkennen war, dass das gesamte Dach neu gemacht werden sollte, sondern nur das Dach der Wohnfläche und eben nicht das Vordach.
Die Heren stritten dann ein bissl, bis der Bürgermeister sagte es sei genug und fragte den Nachbarn ob es für ihn eine außergerichtliche Lösung gäbe.
Dieser meinte dann ja wenn wir auf seiner Seite das Vordach um 30 cm kürzen würden.
Alle schauten sich an, nickten, es wurde ein Vertrag aufgesetzt wo alle unterschrieben und die ausführenden Firma, die das Dach geplant und neu errichtet hat kürzt mir jetzt auf deren Kosten das Vordach zum Nachbarn hin von 165cm auf 135cm.

Ganz verstehe ich die Sachlage immer noch nicht, da erstens der unabhängige Sachverständige wiederholt meinte, dass der Nachbar einerseits im Vorhinein nichts angemerkt hatte und auch bei der Bauverhandlung nicht anwesend war. Er also keine Parteienstellung mehr hätte.
Zum zweiten verstehen ich auch nicht, dass meine Zimmererfirma das jetzt auf deren Kappe nehmen sollte, da zu ihnen ja auch immer gesagt wurde es passt alles errichtet das neue Dach wie eingereicht und bewilligt.

Sei es wie es sei, ich muss weder das gesamte Dach runter nehmen, noch irgendwelche Außenwände versetzen und habe bei dem "kleinen" Rückbau auch keinerlei Kosten zu tragen.

Ich muss es wohl so akzeptieren und bin gespannt, wie sich der Nachbar in den nächsten Jahren/Jahrzehnten verhält.

Ich bedanke mich für eure Beiträge, insbesondere danke ich Karl 10!



1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.1.2021  (#19)

zitat..
calisthenics schrieb: es wurde ein Vertrag aufgesetzt wo alle unterschrieben

Einen "Vertrag", der WAS regelt???
Wenn dein Bau nicht bewilligt sein sollte, dann kann kein "Vertrag" der Welt die fehlende Baubewilligung ersetzen!
Wenn dein Bau aber als bewilligt gilt, was regelt dann der "Vertrag"?

Wenn der Vertrag aber regelt, dass der Nachbar sich verpflichtet (nämlich für sich, seine Rechtsnachfolger und für alle Zeiten?) auf ein Einschreiten gegen den Bau bei der Baubehörde zu verzichten, dann ist dies wider die guten Sitten und das Papier nicht wert, auf dem das steht.

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  •  calisthenics
6.1.2021  (#20)
Ich wiederhole mich. Mein Nachbar der den Stein ins Rollen gebracht hat ist selbst Baumeister und legt sich gerne diesbezüglich mit allen Nachbarn an. Er sagt und das auch zu recht, dass es sich bei meinem Dach nicht um eine Sanierung handle sondern um einen Neubau des Daches und ich daher keine 30 cm über Tiroler Bauordnung hinaus bewilligt bekommen hätte dürfen. Ich habe also um 29 cm zu hoch eingereicht und minus den 18 cm die ich am Giebel niedere bin um 11 cm zu hoch gebaut.
Für den Bürgermeister und dem beauftragten Sachverständigen wäre die Sache ohne weitere Probleme zu akzeptieren. Hier spielt wohl die Erklärungsnot der beiden Instanzen auch eine Rolle falls sie vor Gericht Aussagen müssten warum der Bau so ohne Beanstandungen Durchging. Außerdem sind 11 cm durchaus im Rahmen wenn ich von jedem zweiten Häuslbesitzer höre dass sie in den 70ger 80ger 90ger ganze ziegelreihen dazugeschummelt haben und praktisch 50% der heutigen an und zubauten an solche Häuser nicht wirklich genehmigt werden dürften....
Im Vertrag ist also geregelt dass ich das vordach zu besagtem Nachbarn um 30 cm zurüchschneiden soll und er im Gegenzug diese 11 cm (wohlgemerkt mit der Vorgeschichte und einem gültigen Baubescheid) nicht weiter beanstandet. 

Er hat auch zugegeben dass sein 400 Euro die Stunde Anwalt von einem Prozess abgeraten hatte da es mit gültigem Baubescheid und wegen 11 cm schwer zu gewinnen sei. 
Vorallem da ich nördlich bin und sein Haus meines überragt. Es also nicht wirklich eine Einschränkung in seiner Lebensqualität gibt. 

Heisst nicht dass ich zu 100 Prozent gesetzeskonform bin. 

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
6.1.2021  (#21)

zitat..
calisthenics schrieb: Heisst nicht dass ich zu 100 Prozent gesetzeskonform bin. 

Der gültige Baubescheid bleibt ja bestehen, oder? Und das ist, wie Karl10 schreibt, wichtiger als irgendwelche privatrechtlichen Vereinbarungen. 

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn dein Bau aber als bewilligt gilt, was regelt dann der "Vertrag"?

Er stellt den Nachbar ruhig. Wenn beide Seiten damit Leben können, dann ist das eine pragmatische Lösung.

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