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tiefgarage burgenland = verbaute fläche?

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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
3.5. - 10.5.2023
4 Antworten | 2 Autoren 4
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gehen wir davon aus ich möchte eine tiefgarage im burgenland bauen und diese ist zur gänze unter dem bezugniveau und steht (der einfachheit halber) nirgends heraus.
zählt diese dann zur verbauten fläche?

meines erachtens ist das im § 2 Burgenländischesn Baugesetz unzureichend definiert.

(12)Als verbaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Bauwerkes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände oder eine Überdachung aufweisen. Davon ausgenommen sind untergeordnete Bauteile (zB Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer und dgl.).

in anderen bauordnungen ist dies klar geregelt.
ich danke.

  •  rocko567
  •   Bronze-Award
9.5.2023  (#1)
dacht ichs mir, dass das nicht so eindeutig ist...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.5.2023  (#2)
Ich stell mir die Frage, wieso es diese Definition im Baugesetz überhaupt gibt? In welcher Bestimmung des Baugesetzes kommt es denn auf eine "verbaute Fläche" an und wie ist das dort konkret geregelt? Oder anders gefragt: in welcher konkreten baurechtlichen bestimmung kommt es zur Anwendung dieser in § 2 definierten "verbauten Fläche"?? Ich find da auf die Schnelle nichts. Kannst du mir eine solche Bestimmung nennen?

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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
10.5.2023  (#3)
danke für deine antwort. im bgl baugesetz gibt es meines erachtens auch keine baurechtliche bestimmung, die auf die verbaute fläche bezug nimmt.
wir haben ein dokument - genannt 'maßgebliche bebauungsgrundlagen' - der gemeinde vorliegen, das eine maximale bebauungsdichte von XX % vorgibt, was ich mit einer maximal verbaubaren fläche von XX % der bauplatzgröße interpretiere.
wobei der begriff bebauungsdichte lt. bgl baugesetz  ja eigentlich gar nicht definiert wird und lt. anderen bauordnungen ist es die verhältniszahl zwischen bebauter fl. und bauplatzfläche.

es gibt keinen bebauungsplan - es gilt das baugesetz und eben dieses dokument.
hinsichtlich tiefgarage unter bezugsniveau kann ich mir daher daraus keine informationen ableiten. dies ist m.E. nirgendwo explizit separat definiert.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.5.2023  (#4)

zitat..
rocko567 schrieb: wir haben ein dokument - genannt 'maßgebliche bebauungsgrundlagen' - der gemeinde vorliegen,

Was heißt "Dokument"?? Ist das ein ordnungsgemäß verordneter Textteil eines Bebauungsplanes?  Oder irgendein "Wünsch-Dir-Was"-Zettel der Gemeinde??

Das Burgenland hat vor einigen Jahren das Baugesetz stark entrümpelt. Wurde dafür sehr gelobt (weniger Bürokratie, einfacher, kürzere Verfahren usw.).
So sind halt auch einige Details rausgefallen und jetzt weiß man nicht immer genau, was gemeint ist. Muss man halt "interpretieren".
Wie du auch selbst festgestellt hast, findet sich der Begriff "verbaute Fläche" nirgendwo in einer Regel der Bauordnung, ausgenommen in den Begriffsdefintionen. Hätte man dann auch gleich weglassen können.
Weiters gibt es den Begriff "Bebauungsdichte" nur einmal, und zwar im §25a Raumplanungsgesetz, wo es heißt, dass Bebauungsrichtlinien auch Angaben über die "Bebauungsdichte" zu enthalten haben. Eine Defintion von Bebauungsdichte gibts auch nirgendwo.
Nach rein baurechtlichen Gesichtspunkten braucht man sich über die beiden Begriffe somit keine weiteren Gedanken machen, das sie ohnehin in keiner Regel vorkommen bzw zu ebachten sind.
"Verbaute Fläche" und "Bebauungsdichte" sind aber 2 Begriffe, die in einem sehr engen Konnex zueinander stehen. Und eine "Bebauungsdichte" muss in Bebauungsrichtlinien festgelegt werden, wenn die Gemeinde solche verordnet. Somit liegt es am Verordnungsgeber für solche Bebauungsrichtlinien, die regel in ihren Richtlinien näher zu definieren bzw. zu beschreiben.
Hab da ein beispiel dafür:
Siehe den Bebauungsplan der Gemeinde Kittsee, § 4 Abs. 2. Die haben da konkret die "Bebauungsdichte" wie folgt definiert: "....Verhältnis der mit GEBÄUDEN bebauten Grundfläche zur Fläche des Bauplatzes...." https://www.kittsee.at/fileadmin/user_upload/Downloads/VO_-_1._%C3%84nderung_BBPL.pdf
Das bezieht sich somit ausdrücklich nur auf Gebäude und nicht ganz allegemein auf Bauwerke wie in der Defintion nach § 2 Abs. 12.
Somit hat hier die Gemeinde in ihren bebauungsrichtlinien eine erforderliche Klarstellung getroffen. 

Wie sieht der genaue Text in deinem "Dokument" aus?? (Falls das überhaupt eine rechtmäßige Bebauungsrichtlinie ist).




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