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Terrassenüberdachung [NÖ]

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  •  sharpener
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
2.12.2019 - 21.2.2023
18 Antworten | 7 Autoren 18
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Halli und Hallo!
Ich hätte eine Baurechtsfrage an euch- wäre toll wenn ihr mir weiterhelfen könntet.
Wir möchten unsere Terrasse überdachen. 7,00m x 3,00m und 2,80m hoch direkt am Hauptgebäude. Sind in NÖ. Es soll ein Lamellendach zur Ausführung kommen.
Auf der Gemeindewebsite habe ich folgende Info gefunden.
 
 Anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 15 der NÖ Bauordnung:
Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
Folgende Antragsbeilagen sind für Anzeigen gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 beim Gemeindeamt vorzulegen:
 
   •  Bauanzeige
   •  Maßstäbliche Darstellung 2-fach
   •  Beschreibung 2-fach
 
 

Fällt die Beschattung in dieses Gesetz?
Vielen Dank für eure Hilfe.
mfG

  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2019  (#1)
Das, was du da von der Homepage der Gemeinde zitierst, ist veraltet und gilt so nicht mehr!!!

Dein Vorhaben ist in jedem Fall nach derzeitiger Gesetzeslage bewilligungspflichtig!

Zu beachten ist dabei:
Ist die Terrassenüberdachung eine eigenständige bauliche Anlage - d.h. konstruktiv vom daneben befindlichen Gebäude getrennt (einschließlich Unterbau - also auch keine durchgehende Bodenplatte) - dann kommen beim Bewilligungsverfahren diverse Erleichterungen zur Anwendung.

Ist eine baulich-konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude gegeben, dann gilt es als Zubau und es findet ein ganz normales Bewilligungsverfahren statt.

Aber wie gesagt: Bewilligungspflicht gem. §14 NÖ Bauordnung gilt immer!

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  •  sharpener
2.12.2019  (#2)
Hallo Karl!

super danke deine tolle und schnelle Antwort! ;)

dachte ich mir schon dass hier was nicht passt. Hab mir die Bauordnung durchgelesen und den Text nicht gefunden. 

Dach ist eigenständig und ist baulich getrennt. Liegt aber an der Fassade an. eigene Punktfundamente fur das Terassendach.

wie sieht die Erleichterung im Verfahren genau aus?

danke, mfg  

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2019  (#3)

zitat..
sharpener schrieb: wie sieht die Erleichterung im Verfahren genau aus?

- Geringere Anforderungen an die Planunterlagen (nur 2-fach, nur eine einfache maßstäbliche Darstellung und Beschreibung, muss nicht von einem befugten Fachmann erstellt werden)
- kein Bauführer notwendig
- vereinfachte Fertigstellungsanzeige (keine Bauführerbescheinigung, kein Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus)


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  •  sharpener
3.12.2019  (#4)
Ah Alles klar - Danke! Perfekt.

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  •  Grundriss
  •   Bronze-Award
3.12.2019  (#5)
Gilt ein Lammelendach nicht als Pergola? Wäre danach bewilligungsfrei?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.12.2019  (#6)
Warum soll das kein Dach sein?? Und eine Pergola ist ein nach allen Seiten (also auch nach oben) offenes Rankgerüst - hat also KEIN Dach.

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  •  Grundriss
  •   Bronze-Award
3.12.2019  (#7)
Viele Hersteller bewerben ihr Lammelendach als Pergola. Dach ist ja zu öffnen und nicht statisch, wobei meist Regendicht.

Gibts vom Gesetzgeber eine Definition für eine Pergola?  

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.12.2019  (#8)

zitat..
Grundriss schrieb: Gibts vom Gesetzgeber eine Definition für eine Pergola?

In der Nö Bauordnung nicht explizit. Allerdings gibts Judikatur dazu, wo sie definiert ist. Nur als Beispiel von vielen:
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0009 vom 29.3.2017:
In der NÖ BauO 1996 findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170, mwN).

zitat..
Grundriss schrieb: Viele Hersteller bewerben ihr Lammelendach als Pergola.

Ist eben falsch - aber die wollen halt verkaufen....

zitat..
Grundriss schrieb: Dach ist ja zu öffnen und nicht statisch

Bleibt trotzdem ein Dach. Dass das beweglich ist, ändert nichts  

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  •  Fevi
4.12.2019  (#9)
wir haben im Mai ein Lamellendach errichten lassen, ebenfalls in NÖ.War im vereinfachten Verfahren gem §18,1a bewilligungspflichtig. Weiters wurde im Bescheid eine Auflage vorgeschrieben, aus der hervorgeht, dass eine gewerberechtliche Person die nachhaltige und gebrauchstaugliche Montage bestätigt.

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  •  sharpener
13.1.2020  (#10)
@Karl10:
- Bezüglich zusätzlichen Abgaben/Gebühren (Kanal) - zählt eigentlich die Terrassenüberdachung zur bebauten Fläche?
- Ist es richtig das nur eine zusätzliche Seitenwand geschlossen sein darf? Die zweite Seite ist durch die Hauswand geschlossen. Somit bleiben zwei weitere Seiten offen.
Danke für deine Hilfe!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.1.2020  (#11)

zitat..
sharpener schrieb: Bezüglich zusätzlichen Abgaben/Gebühren (Kanal) - zählt eigentlich die Terrassenüberdachung zur bebauten Fläche?

Muss mir jetzt nochmal sagen, ob deine Überdachung jetzt ein Zubau zum Haus ist (und somit Teil des Hauses), oder eine eigenständige bauliche Anlage? siehe mein Posting oben vom 2.12.

zitat..
sharpener schrieb: Ist es richtig das nur eine zusätzliche Seitenwand geschlossen sein darf?

 Mit einer Wand ist es eine bauliche Anlage, ab 2 Wänden ist es ein Gebäude (bzw. ein Raum/raumbildend).

Wenn die Überdachung ein Zubau ist, dann zählts immer zur bebauten Fläche des (gesamten) Gebäudes, wenn du neben der schon bisher bestehenden Hauswand noch eine weitere Wand machst.
Wenn die Überdachung eine eigenständige bauliche Anlage ist, dann kannst eine damit verbundene (zusätzliche) Wand machen, da ja die (nicht verbundene) bestehende Hauswand in diesem Fall nicht zählt (auch wenn sie direkt daneben steht).


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  •  sharpener
15.1.2020  (#12)
Überdachung ist eine eigenständige bauliche Anlage. Konstruktiv nicht mit dem Wohnhaus verbunden. Eigene Stützen und Fundamente. Steht nur genau davor. Daher über §18,1a eingereicht.
Somit kann ich eine Wand von der Überdachung schließen und die andere Wand wird durch das bestehende Wohnhaus geschlossen. Es bleiben somit zwei Wände frei.

Daher zählt es auch nicht zur bebauten Fläche und es fallen eine Abgaben/Gebühren an.

Danke Karl für deine prompte und tolle Hilfe! :)




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  •  1010vienna
3.3.2020  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Ist eben falsch - aber die wollen halt verkaufen....

Hallo Karl, das interessiert mich nun auch, da ich ebenfalls eine Pergola in Grünland bauen möchte. Solange ein "Lamellendach" fixe Lamellen hat, die Regen durchlassen, sehe ich das eigentlich noch nicht als "Dach". Eine klassische Pergola besteht ja auch Sparren, die auf zwei Hauptträgern liegen. Ob man nun Sparren im Abstand von 30 cm verwendet oder Lamellen im Abstand von 10 cm macht mE keinen Unterschied für die Beurteilung als Pergola, solange es insgesamt nach oben offen ist. Siehst Du das anders?

zitat..
Karl10 schrieb: Mit einer Wand ist es eine bauliche Anlage, ab 2 Wänden ist es ein Gebäude (bzw. ein Raum/raumbildend).


Gebe Dir Recht, die Gerichte definieren die Pergola stets als "nicht raumbildend". Raumbildend ist ein Bauwerk also dann, wenn es zumindest als zwei Wände und ein Dach hat. Im Umkehrschluss bedeutet es aber doch dann, dass eine Pergola eine Wand haben darf, weil sie dann noch immer nicht raumbildend ist. Das wäre aber im Widerspruch zu deiner Aussage, dass eine Pergola "nach allen Seiten offen" ist (habe das auch so in keiner Entscheidung gefunden). Oder anders ausgedrückt, wenn eine Pergola "nach allen Seiten offen" sein müsste, bräuchte ich ja dann nicht mehr das Kriterium "raumbildend".

Warum ich nachfrage, ist weil ich eine Pergola im Grünland bauen möchte, die so gut wie möglich auch seitlich einen Sichtschutz bilden soll. Wenn ich vom Kriterium "raumbildend" ausgehe, dürfte ich zumindest 1 fixe Wand mit Lamellen bauen und die anderen Wände mit Lamellen (als flächig wirkenden Bauteil) schließen, sofern sie jeweils nur 50% der Länge einer Wand abdecken, da dann keine "Wand" gemäß Definition der Bauordnung vorliegt. Siehst Du das auch so?

Die Lamellen sollen jedenfalls auch als Rankhilfe für Pflanzen dienen.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.3.2020  (#14)

zitat..
1010vienna schrieb: Raumbildend ist ein Bauwerk also dann, wenn es zumindest als zwei Wände und ein Dach hat. Im Umkehrschluss bedeutet es aber doch dann, dass eine Pergola eine Wand haben darf, weil sie dann noch immer nicht raumbildend ist.

Nein. Da muss man sich die Judikatur anschauen. Im Zusammenhang mit dem Begriff Pergola wird das vom Höchstgericht anders gesehen.

Hier ein wörtliches Zitat aus einer Entscheidung:
......Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten.  Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient.....
Und noch weitere Zitate aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur "Pergola":
....Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt....

und noch eins:
....Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 1978, 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordneten Querhölzer tragen, definiert...."



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  •  foobar
4.3.2020  (#15)
Ich habe vor wenigen Wochen in Wien bei der MA37 nachgefragt, da ich eine Pergola bei der Einreichung genehmigt bekommen habe und es nun um Details zur Ausführung geht.

Feedback war, dass ein verstellbares Lamellendach keine Pergola darstellt und deshalb in meinem Fall nicht erlaubt ist. Auf meine Rückfrage, ob ein starres und praktisch oben offenes Lamellendach wie von @1010vienna auch vorgeschlagen erlaubt ist, ist man mir eine Antwort schuldig geblieben.

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  •  Walz83
20.2.2023  (#16)
@Karl10 

Zählen Glasschiebetür-elemente auch als raumbildendes Element aka Wand?

Falls ja wären ja alle Terrassenüberdachungen mit Schiebetüren als Gebäude und nicht als bauliche Analgen zu zählen und müssten somit in die verbaute Fläche miteinfließen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.2.2023  (#17)

zitat..
Walz83 schrieb: Zählen Glasschiebetür-elemente auch als raumbildendes Element aka Wand?

Auch schiebbare Elemente bilden eine "Wand"!  Hab ich irgendwo weiter oben ja schon erklärt.

zitat..
Walz83 schrieb: Falls ja wären ja alle Terrassenüberdachungen mit Schiebetüren als Gebäude und nicht als bauliche Analgen zu zählen

Es geht hier immer um die Frage: wieviele Wände sind vorhanden? Ab 2 Wänden ist es ein Gebäude bzw. gilt es als "raumbildend".

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  •  Walz83
21.2.2023  (#18)
Dankeschön, hatte dazu in der Suchfunktion leider keine passende Antworten gefunden.

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