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Stützmauer OÖ [OÖ]

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  •  ChristianIV
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
24.6. - 9.7.2017
20 Antworten | 5 Autoren 20
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Will eine EG-Wohnung kaufen mit Garten und die Gemeinde hat im Bebauungsplan Stützmauer und Einfriedung limitiert.
Einfriedung ist klar.
Die Frage ist als Laie sehe ich in der Bauordnung keine Rechtsgrundlage das die Gemeinde das überhaupt darf.

"Die Geländeveränderung ist mit der Gemeinde abzustimmen. Stützmauern oder Tiefgaragenwände über zukünftigem Gelände dürfen eine Höhe von 1,2m, und zwar über dem jeweils tiefer gelegenen natürlichem Gelände, nicht überschreiten, ausgenommen im Bereich von Stiegenaufgängen und den ausgewiesenen Tiefgarageneinfahrten sowie zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtweiten. Stützmauern über 1.2m sind dauerhaft zu begrünen."

-> sehe in der Bauordnung nirgendwo die Möglichkeit Stützmauern einzuschränken, für mich hat dieser Punkt keine Rechtsgrundlage

-> Verfassungsgerichtshofsurteil 2010 Bauvorhaben in Steiermark das dort die Gemeinde das eben NICHT darf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09899390_10V00016_00

-> in OÖ sind laut Bauordnung Stützmauern bis 1.5m bewilligungsfrei

es geht prinzipiell um eine Stützmauer an der Westseite, angrenzend Grünland, NW Ecke 1,5m Höhe ca, SW Ecke ca 2m, ich will möglichst keine bzw wenig sinnlose Böschung haben, totes Gelände bzw Terassenstufen ist wegen der darunterliegenden Tiefgarage nicht möglich

  •  kech
  •   Silber-Award
25.6.2017  (#1)
Der von dir zitierte Text bezieht sich vermutlich auf den Bebauungsplan. Der ist sehr wohl rechtsverbindlich. Darin kann die Gemeinde Höhen festlegen, allerdings darf sie nur innerhalb der BauO Festlegungen treffen, d.h. diese nicht überschreiten. Eine Stützmauerhöhe von 1,2m ist in diesem Rahmen, weil die BauO 1,5m vorsieht. Das hat aber hier mit Bewilligungsfreiheit nichts zu tun.

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  •  ChristianIV
1.7.2017  (#2)
Der Verfassungsgerichtshof hat aber geurteilt das die Einschränkung wie die die Gemeinde sie vornimmt NICHT zulässig ist weil Stützmauern nicht Dekoration sind sondern ein funktionelles Element das je nach Gelände sich ergibt.

Ich finde weiters in der Bauordnung KEINE Rechtsgrundlage das die Gemeinde eine Stützmauer einschränken KANN, als Ergänzung eine Einfriedung (=Gartenmauer) (=Mauer vom höheren Gelände gemessen) kann die Gemeinde laut OÖ Bauordnung einschränken

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  •  utes
  •   Gold-Award
1.7.2017  (#3)

zitat..
ChristianIV schrieb: NW Ecke 1,5m Höhe ca, SW Ecke ca 2m,


für die 2m wirst eine Baubewilligung brauchen. verrätst mir welche gemeinde?

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  •  ap99
  •   Gold-Award
1.7.2017  (#4)

zitat..
ChristianIV schrieb: Will eine EG-Wohnung kaufen mit Garten und die Gemeinde hat im Bebauungsplan Stützmauer und Einfriedung limitiert.


Ein Bebauungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde, und die gilt (egal, was in der Bauordnung steht ... ein Bebauungsplan steht über der Bauordnung ... Gewünschte bzw. Projektspezifische Besonderheiten (durch Architekturwettbewerb bzw Vorstellungen des Raumplaners und/oder der Baubehörde) wie z.B. Mindestabstände können mittels Bebauungsplan abweichend von der Bauordnung festgelegt werden)

In dem Urteil steht doch, daß diese Reglementierung nur mit einem Bebauungsplan möglich gewesen wäre, und so einen gab es nicht.

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  •  ChristianIV
1.7.2017  (#5)
@ap99:
exakt so eine Antwort hatte ich mir erhofft, wenn man ein Problem hat und glaubt eine Lösung zu haben neigt man sehr einfach zu einem Tunnelblick und zum ausblenden unpassender Fakten, danke für den Input

@utes:
später vielleicht, habe für den Fall das mein Konzept zusammenbricht alternative Argumentationsstrategien schon in Planung, allerdings frühzeitig meine Karten aufdecken ja wer weiß wer das lesen wird hier, Fakt ist und bleibt mir gefällt der Status nicht und ich suche eine möglichst optimale Lösung für mich

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  •  ap99
  •   Gold-Award
2.7.2017  (#6)
Ich habe gestern das Urteil nur schnell nach dem Stichwort Bebauungsplan durchsucht, und habe das eben nochmal durchgelesen. Es handelte sich wohl auch um eine Verordnung, aber eben nicht um einen Bebauungsplan.

Ich bleibe dabei, daß in einem Bebauungsplan abweichende Festlegungen zur Bauordnung gemacht werden können (ansonsten wäre dieses Instrument überflüssig) ... ansonsten wird Karl10 meine Aussage sicherlich zerpflücken.


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  •  ChristianIV
2.7.2017  (#7)

zitat..
Bebauungsplan

Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Zuständige Planungsbehörde für diese Aufgabe der örtlichen Raumordung ist der Gemeinderat. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung ist erforderlich, wenn durch den Bebauungsplan oder dessen Änderung, überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden.

Rechtsgrundlage hiefür ist das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der geltenden Fassung.


https://www.land-oberoesterreich.gv.at/60039.htm

§ 32
Text

§ 32
Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:
........

(2) Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:
........

12. Bestimmungen über Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände sowie ähnliche Umwelteinrichtungen;

........

KEINE Stützmauern, aber sonst alles andere wie Einfriedungen (Mauer on top) sind aufgeführt, gemeinsam mit dem Sinn des Verfassungsgerichtshofsurteil fehlt mir nach meinem Privatstudium immernoch die Rechtsgrundlage Stützmauern einzuschränken, für mich bleibt das ein Wunsch der Gemeinde den sie niedergeschrieben haben


JA ich weiß meine Wunsch 2.05m Stützmauer ist in jedem Fall genehmigungspflichtig aber jeder CM hilft erstmal um eine sinnlose Böschung wegzubekommen/reduzieren die für mich nur totes Gelände ist aufgrund der Gesammtsituation


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  •  kech
  •   Silber-Award
3.7.2017  (#8)
app99 hat dir auch bestätigt, dass die Vorschreibungen im Bebauungsplan rechtlich bindend sind. Wie ich deinem Posting entnehme, gibt es für dein künftiges Wohngebiet diesen Bebauungsplan mit maximaler Stützmauerhöhe von 1,2m. Du hast bestenfalls die Möglichkeit, bei deiner Gemeinde einen Antrag zur Abänderung des Bebauungsplans einzubringen. Wird aber schwierig werden, wenn schon bebaut ist und du noch gar nicht Eigentümer bist.
Sollte es doch keinen Bebauungsplan geben, gilt die Bauordnung. Dann hast du kein Problem mit einer höheren Stützmauer. Musst halt um Baubewilligung ansuchen, wenn die Mauer höher als 1,5m ist.
Lies auch im BauTG nach. Vielleicht wirst du dort fündig.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.7.2017  (#9)
Lässt sich leider nicht in 2-3 Sätzen erledigen und wird wieder mal ein längerer Beitrag werden:

Vorweg mal was generell zur Klarstellung:
Die Verordnungen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan haben keine eigene Verfahrensbestimmungen. Sie entfalten für sich allein keine rechtliche Bindungswirkung. Sie kommen rechtlich nur zur Anwendung über bzw. in einem Verfahren nach der BAUORDNUNG. D.h. unter anderem auch, dass primär immer die Bauordnung gilt bzw. das Bauverfahren nach den Bestimmungen der Bauordnung geführt wird. Ein Flächenwidmungsplan/Bebauungsplan kommt nur durch die Bauordnung und das BAuverfahren zur Wirkung, weil es nur ein Verfahren nach der BAuordnung gibt und kein Verfahren nach den Verordnungen zu Flächenwidmung oder Bebauung. Und es steht in der BAuordnung, dass ein Bauvorhaben zur versagen ist, wenn es dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan widerspricht.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Verordnungen Flächenwidmungsplan/Bebauungsplan wirkungslos sind, wenn es kein Verfahren nach der Bauordnung gibt.
Es gilt daher zunächst einmal der Grundsatz (zu den Ausnahmen komm ich dann gleich), dass bei Bauvorhaben, die gem. Bauordnung bewilligungs- und anzeigefrei sind - wo es also keinerlei Verfahren nach der Bauordnung gibt - dass hier dann auch die Verordnungen Flächenwidmungsplan/Bebauungsplan nicht zur Anwendung kommen. Weil es eben gar kein Verfahren gibt, in welchem sie angewendet werden könnten. Wenn also die Bauordnung sagt, eine Stützmauer bis 1,50 m Höhe ist bewilligungsfrei, dann darf ich diese errichten, ohne die Baubehörde zu kontaktieren und ohne auf irgendwelche baurechtlichen Bestimmungen achten zu müssen. Ein Bebauungsplan, der Stützmauern nur bis 1,20 m erlaubt bleibt hier wirkungslos, weil es gar kein Verfahren gibt, in welchem er zur Anwendung kommen könnte.
Eine Stützmauer mit 1,40m darf ich also ganz einfach errichten, für eine Stützmauer mit 1,60m brauch ich aber eine Baubewilligung (nach BAuordnung), die ich nicht erhalten werde, weil sie dem Bebauungsplan widerspricht.
Soweit der allgemeine Grundsatz, der z.B. für NÖ jedenfalls so gilt.

Nun wollten manche Bundesländer das offensichtlich individuell anders geregelt haben, z.B. weiß ich das von der Steiermark und Wien. Dazu muss man jedoch extra was ins Gesetz schreiben, weil sonst der oben beschriebene Grundsatz gilt. Diese beiden Bundesländer haben daher in der Bauordnung eine spezielle Bestimmung, die ausdrücklich anordnet, dass auch bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen müssen. Wäre das auch in OÖ so speziell geregelt, dann dürfte ich eine bewilligungsfreie Stützmauer mit 1,40m nicht errichten, wenn sie dem Bebauungsplan widerspricht. Ich hab für OÖ aber eine derartige spezielle Bestimmung in der Bauordnung auf die Schnelle nicht gefunden (vielleicht schaut da wer anderer auch noch nach?). Somit gilt hier (so wie jedenfalls in NÖ), dass ich alles errichten darf, was lt. Bauordnung bewilligungs- und anzeigefrei ist, auch wenn es einem Bebauungsplan widersprechen würde.
D.h. für den Fall von Christian: bis 1,50 darfst du die Mauer ganz einfach errichten. Willst du höher bauen, brauchst eine Baubewilligung, die du wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nicht erhalten wirst.


Damit stellt sich natürlich die Frage, ob eine solche Bestimmung in einem Bebauungsplan Sinn macht bzw. ob die Gemeinde das überhaupt "darf". Da gibts allerdings nur zwei Möglichkeiten:
-entweder nicht mehr viel drüber nachdenken, sich nicht ärgern und es akzeptieren, wie es ist
-oder aber es bekämpfen. Das bedeutet jedoch Instanzenzug bis zum Verfassungsgerichsthof (siehe das zitierte Beispiel aus der Steiermark). Auf dem Weg zum Verfassungsgerichtshof musst allerdings das Forum hier vergessen. Da brauchst von Beginn an einen auf diesem speziellen Gebiet erfahrenen, kompetenten Rechtsanwalt.

PS: Da eh schon viel zu lang, möchte ich auf einzelne Satements in den bisherigen Beiträgen mit zahlreichen rechtlichen Irrtümern und Halbwahrheiten vorerst nicht mehr eingehen.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
4.7.2017  (#10)
Klingt schlüssig, und hätte ich mir so nie herleiten können (wieder was gelernt). Der Ersteller des Bebauungsplanes wohl auch nicht.

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  •  ChristianIV
4.7.2017  (#11)
danke
das mit dem Verfahren war mir neu das das ein Problem der Gemeinde sein kann ihren Bebauungsplan durchzusetzen wenn es kein Verfahren gibt weil bewilligungsfrei

aber unabhängig davon ist mein neuer Argumentationsfaden das die Rechtsgrundlage des Bebauungsplan das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ist. Weiters §32 den möglichen Inhalt des Bebauungsplans regelt und dort es einfach keine Stützmauern existieren
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000370
->in Bezug auf Stützmauern kann die Gemeinde in den Bebauungsplan reinschreiben was sie wollen es sind 100% Wünsche OHNE rechtliche Grundlage, ja sie können Stützmauern 1.51m+ nicht genehmigen aber mehr auch nicht wäre meine Aussage für das sicher kommende Gespräch

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.7.2017  (#12)
@christian
Auf was willst jetzt hinaus??? Der Gemeinde vor Augen führen, was sie da für Blödsinn produzieren und dann noch in offener Wunde herumbohren?
Was glaubst wie die Gemeinde da drauf reagiert???
Du musst eines bedenken: der Bebauungsplan ist rechtskräftig und gültig. Über den kann und darf die Baubehörde sich gar nicht hinwegsetzen - egal welcher Blödsinn da drinnen stehen mag.
Auch wenn du deine Argumente freundlich und sachlich vorbringst; nach meiner Erfahrung wird die Gemeinde nicht sagen: verdammt, da haben wir uns geirrt, wir werden das sofort korrigieren.

zitat..
ChristianIV schrieb: in Bezug auf Stützmauern kann die Gemeinde in den Bebauungsplan reinschreiben was sie wollen es sind 100% Wünsche OHNE rechtliche Grundlage

Das mag sein, aber dennoch ist dieser Bebauungsplan rechtskräftig und rechtsverbindlich einzuhalten!!

zitat..
ChristianIV schrieb: ja sie können Stützmauern 1.51m+ nicht genehmigen aber mehr auch nicht wäre meine Aussage für das sicher kommende Gespräch

Aber genau das ist es, was dich betrifft. Du willst ja eine Stützmauer mit 1,50m +. Und genau die wirst du - rechtlich völlig korrekt aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes - nicht bewilligt bekommen.

Was also willst du tun? Den Versagungsbescheid bis zum Verfassungsgerichtshof treiben???

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  •  kech
  •   Silber-Award
5.7.2017  (#13)
@ChristianIV - Ich kann dir auch nur abraten, bei der Gemeinde solche Argumente vorzubringen. Finde dich damit ab, dass du dich an den Bebauungsplan zu halten hast. Im Übrigen hast du die Möglichkeit, eine Änderung des Bebauungsplans zu beantragen. Dann allerdings musst du bedenken, dass du das Verfahren mit ungewissem Ausgang abwarten musst. Deine Chancen stehen aber wahrscheinlich schlecht.

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  •  ChristianIV
5.7.2017  (#14)
ja ich weiß das zur Gemeinde gehen (sagen wir mal) etwas problematisch sein kann, ABER es gibt ja nichtnur diese 2 Wege sondern weitere:

A) zur Gemeinde gehen und je nach Reaktion mehr oder weniger streiten

B) den nach meiner Interpretation aus verschiedenen Gründen "falschen" Bebauungsplan mit den erwünschten negativen Folgen akzeptieren

C) der österreichische Weg, einfach mal bauen und schauen ob wer kommt und wenn dann haben sie ja das Problem das sie handeln müssen und ein Fehlverhalten beweisen,ja selbst eine 2m Mauer von außen ist nicht unbedingt eine illegale Mauer, Stichwort Stützmauer+Einfriedung, von außen sieht es aber gleich aus

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  •  utes
  •   Gold-Award
5.7.2017  (#15)

zitat..
ChristianIV schrieb: der österreichische Weg, einfach mal bauen und schauen ob wer kommt

das würde ich nicht tun. erstens wissen sie dass du höher bauen möchtest weil du ja ansuchst- zweites gibts immer nachbarn die so was gerne weitergeben.
willst wirklich einen Rückbau riskieren ?

ich kann dir fast versprechen- das kommt. da greifen sie mittlerweile durch.
sonst macht jeder wie es ihm grad in den kram passt

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  •  ChristianIV
5.7.2017  (#16)
wieso Rückbau, eine 2m Mauer in der Situation ist nicht automatisch illegal, von außen gesehen ist die Mauer in 2 Teile zu teilen, nämlich Stützmauer + aufgesetzte Einfriedung (wobei etwas Erdreich das versehentlich später abgeladen wird macht es dann zu einer 2m Stützmauer bzw im Kampfesfalle kann man das ja wieder entfernen wenn man es auf Vollkonfrontation auslegt)

Was soll ich sagen es gibt eine Lösung mit der ich leben kann die rechtlich zulässig ist die der Gemeinde sicher am wenigsten gefällt, wobei ich muss das nicht unbedingt haben, es ist in der Gesammtkonstellation eine Art Gefangendilema. Da man nie weiß wer mitliest will ich natürlich meinen Trumpf nicht aufdecken der mir eine Verhandlungsposition gibt, meine Fragen waren auf meine Schwachpunkte Bebauungsplan und dessen rechtlichen Status bezogen, jeder ist an das Gesetz gebunden auch die Gemeinde, will kein Porzellan zerschlagen aber ja will auch nicht das was man mir aufzwingt.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
5.7.2017  (#17)
@Christian:
Ich bin bei einem Eigenprojekt (andere Problemstellung) ähnlich verbissen vorgegangen wie du (so scheint es mir zumindest), weil ich beim Bauamt anstand, und war aufmagaziniert mit Urteilen und Unterlagen ... es wäre fast schief gegangen (ein Sachverständiger oder eine Behörde mag es nicht, wenn man ihnen sagt, was sie zu tun haben bzw. was sie falsch machen) --> der Sachverständige (alter Hase mit viel Erfahrung) hat letztendlich eine Lösung gefunden und uns sogar geholfen ... meine Erfahrung zu so einem Thema (aus heutiger Sicht würde ich mit Fragen auf meine Argumente hinlenken, oder den Sachverständigen fragen, welche Möglichkeiten er/sie sieht, anstatt sie mit der Brechstange zu kommunizieren). Da ich z.B. die Baubehörde(n) öfter brauche, kann ich sowieso nicht (mehr) so vorgehen, denn das kommt irgendwann zurück ... also gut überlegen welchen Weg du einschlägst.

Evtl auch bei einer anderen Behörde (andere Gemeinde/Magistrat) oder bei einem Sachverständigen vom Land, oder gar beim obersten Baurechtler des Landes erkundigen (so mache ich das, wenn ich mit einer Auslegung nicht einverstanden bin).

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  •  ChristianIV
6.7.2017  (#18)
ne erstmal präsentieren was ich möchte und wieso + das ich das wohl nicht darf wenn ich den Bebauungsplan richtig lese ich dadurch gezwungen bin was "böseres" zu bauen was der Gemeinde sicher nicht gefällt aber rechtlich sauber ist und das meine Wunschösung besser für alle Aspekte wäre
(diese 1,2-1,5-2m Diskussion mal ganz außen vor was darf man und was nicht bzw was darf die Gemeinde)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.7.2017  (#19)
Hi Chris!
Irgendwie kann ich dir jetzt nicht mehr folgen - den letzten Beitrag mit 4 durchgehenden Zeilen, ohne Beistrich, ohne Punkt - eine wilde Aneinanderkettung irgendwelcher Gedanken: ich versteh solche Texte ganz einfach nicht und bin auch nicht bereit, darüber nachzugrübeln, was da alles gemeint sein könnte. Daher von mir vorerst auch kein objektiver/sachlicher Kommentar mehr......


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  •  ChristianIV
9.7.2017  (#20)
Ja ich weiß Sprachen bzw Grammatik und ich sind so ein Thema, bin auch soweit fertig, danke nochmal für den Input.

Um das Thema abzurunden, leider für mich ist der Bebauungsplan mal rechtsgültig, alles was die Gemeinde da reinschreibt gilt auch in Bezug das sie ein Verfahren starten können wegen Verstößen.
Natürlich kann man den Rechtsweg beschreiten wo man bei Stützmauern bis 1.5m wohl ausgezeichnete Chancen hat da zu gewinnen da wohl die Rechtsgrundlage fehlt für die Gemeinde diese zu limitieren.

Bin auf jeden Fall gespannt wie Gespräche ausgehen werden, ob ich eine Lösung erreiche mit der ich glücklich werde oder ob es die nukleare Option wird für die Gemeinde.

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