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Stornierung eines Vorvertrages

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  •  charlee
22.8. - 27.8.2007
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Hallo! Eine Frage. Wir haben im Frühjahr einen Vorvertrag für Fenster unterschrieben, weil wir so noch den Altpreis (vor der Teuerung) bekommen, wenn wir die Fenster heuer noch einbauen lassen. Wir haben noch nicht mit Naturmassen bestellt. Nun sind wir aber draufgekommen, dass uns ein anderer Hersteller doch eher zusagen würde. Können wir aus dem Vorvertrag aussteigen?

  •  talamestra
23.8.2007  (#1)
normalerweise - nein, den vertrag ist vertrag. gegen stornogebühren könnt ihr wahrscheinlich aus dem vertrag aussteigen, das müsste aber in den geschäftsbedingungen geregelt sein, wie hoch diese sind.

auch ein vorvertrag ist ein kaufvertrag, weil euch der hersteller die preise fix zusichert.
vorher genau erkundigen, bevor man was unterschreibt

lg tal

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  •  creator
23.8.2007  (#2)
@talamestra - klar, die rücktrittsfrist ist verstrichen und damit der vertrag bindend.
ABER: die firma hat den konkreten schaden, der ihr durch den verspäteten(!) rücktritt (eigentlich: nichtzuhaltung des vertrages) entstanden ist, konkret zu beweisen! was die firma da an's christkind in die agb's wünscht, ist vollkommen wurscht.

was die firma an konkreten schäden beweisen kann, ist allerdings auch zu bezahlen - aber aus der beweispflicht kann sie keine noch so hübsch formulierte klausel retten. auch wenn ich wankelmut nicht als tugend sehe, ist diese rechtslage die lösung, recht billig aus verträgen aussteigen zu können.

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  •  Gast talamestra
24.8.2007  (#3)
guten morgen creator - danke für die antwort!

ich wundere mich ehrlich gestanden immer wieder, dass ein vorvertrag so wenig rechtskraft zu besitzen schein. ist es denn nicht so, dass der vertrag für beide bindend ist?
was würde denn zb passieren, wenn das unternehmen nun plötzlich den vertrag ihrerseits storniert? grübel.....

so wie ich das verstehe, sind agb´s hier vollkommen nutzlos ;o) und der kunde im prinzip immer der, der im recht ist. wozu aber gibt es dann ein vertragsrecht? noch mehr grübel....

gut ich kann materialkauf als kosten beweisen, wenn ich das material genau für diesen hausbau gekauft habe (was vermutlich noch nicht geschehen ist, da ja noch kein naturmaß aufgenommen wurde).

was ich immer noch nicht verstehe: ist ein vorvertrag in diesem fall (anders als beim fertighaushersteller) nicht einem kaufvertrag gleich zu setzen? und greift da nicht das gesetz, wenn ich in den verkaufsräumen des anbieters etwas abschliesse, dass es da kein rücktrittsrecht gibt?

ich habe sogar auf der homepage der ak nachgeschaut, die ja für den konsumenten ist, die selbst schreibt:

zitat:
kaufvertrag:
Jeder Vertrag, ob Kauf-, Werk- oder Mietvertrag, kommt durch Willenseinigung der Vertragspartner über die wesentlichen Vertragspunkte (Ware, Preis) zu Stande.
Ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen wurde, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für die Gültigkeit des Vertrages unbedeutend. Bei größeren Anschaffungen ist der schriftliche Abschluss von Verträgen aus Beweisgründen allerdings anzuraten.
Verträge müssen eingehalten werden
Wenn der Vertrag zu Stande gekommen ist - d.h. wenn der Unternehmer Ihr Angebot angenommen hat – sind Sie grundsätzlich auch daran gebunden. Sie können den Vertrag nicht einfach rückgängig machen, weil Sie es sich nun anders überlegt haben oder weil Sie das Bestellte anderswo billiger gesehen haben.
In diesem Fall sind Sie auf die Kulanz des Unternehmers angewiesen. Dieser kann seine Kulanz auch von der Zahlung einer Stornogebühr abhängig machen. Sind Sie mit der Bezahlung einer Stornogebühr nicht einverstanden, so müssen Sie den abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Ist die verlangte Stornogebühr unangemessen hoch, kann sie vom Richter gemäßigt werden
rücktritt:
Jede Vereinbarung - ob schriftlich oder mündlich - muss von den Vertragspartnern eingehalten werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Konsumenten von einem bereits geschlossenen Vertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten.
Ausnahmen
Bei folgenden Geschäften besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht:

bei den sogenannten Haustürgeschäften
bei Versicherungen

bei Lebensversicherungen
bei Internetbestellungen & Versandhandel

wenn diese informationen nicht stimmen, dann würde das bedeuten, dass auch die ak den konsumenten falsch informiert.

und weiters würde das für mich heissen, dass ein unternehmen im prinzip immer am schwächeren ast sitz....

danke jetzt schon für deine antworten.

lg tal


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  •  creator
25.8.2007  (#4)
die ak hat schon richtig formuliert... nur ist die theorie die halbe wahrheit. die andere besteht aus beweispflicht und dem zeit- und geldaufwand für ein verfahren.
ich habe ja auch nicht geschrieben, dass der vorvertrag nicht gültig wäre - sondern nur, wie man die (auch von der ak angeführten) stornokosten reduziert, um durch zahlen des stornos den gültigen (!) vertrag nicht erfüllen zu müssen, sich sozusagen billig freizukaufen.
wenn also im vertrag 20% storno drinsteht, heißt das nicht, dass ich als konsument das zahlen muss. die firma muss mir ihren konkreten schaden beweisen - und wenn sie das nicht kann, ist nix zu bezahlen. was sie beweisen kann, muss von mir bezahlt werden.

dann kommt noch das spiel mit den prozesskosten: die werden in der regel im verhältnis des obsiegens geteilt.

ist der konkrete schaden 1000.- und wird laut stornoklausel auf 20.000 geklagt, werden die prozesskosten in der regel 1:19 geteilt, d.h. die firma darf, weil ja nur 1000 berechtigt sind, auch den großteil der kosten zahlen - oder muss sich vom richter anhören, dass ihre klausel so sittenwidrig ist (und er sie entweder gar nicht anwendet oder eben mäßigt) oder - bei noch geringerem konkreten, aber nicht beweisbarem schaden - der betrag überhaupt geringfügig ist...

ein nettes "klagen sie mich doch!" mit dem hinweis auf die beweispflicht sollte daher bei firmen mal zum nachdenken anregen...

beachtlich ist auch der einschub "von wenigen ausnahmen abgesehen" bei der ak. so wenige ausnahmen sind das nämlich gar nicht, wenn ich an den ganzen e-commerce, aber auch versicherungen und kredite denke (also die wichtigen dinge im leben). da lohnt es sich auch für unternehmer, mal das kschg und die einschlägigen §§ des abgb zu beachten (§§ 864, 864a, 871, etc.), um sich inkasso-aufwendungen zu ersparen.
da aber die weinigsten konsumenten oder firmen darüber ernstlich nachdenken, wird halt lieber emotionalisert und sinnlos gestritten. es gibt ja auch genug leute, die zugeschickte zahlscheine einfach einzahlen.
ist ja nicht nur bei firmen so: würden sich alle weigern, z.b. verkehrsstrafen zu zahlen, wäre fast ganz österreich (bis auf die paar, die halt bearbeitet werden), straffrei... und steuerrechtliche betriebsprüfungen, bei denen wiklich alles gefunden wird, sind auch so wahrscheinlich wie lotto-sechser...

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  •  talamestra
27.8.2007  (#5)
ach so ist das.das hiesse wenn die fenster laut naturmass schon gefertigt wären, wäre dieser konkrete schaden entstanden.

aufgrund des unterschriebenen vertrages allein gibt es also noch keinen konkreten schaden...

hab ich das so richtig verstanden?

lg tal

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  •  creator
27.8.2007  (#6)
@tal - ja - wenn die firma die fesnter mit normaler mühe nicht woanders (teilweise) verkaufen kann. das ist eben die schadenminderungspflicht, die die firma nachweisen muss. konkret muss sie beweisen, dass sie die schon gefertigte ware nicht loswurde und nicht weiter verwenden kann - das ist bei fenstern im normalmaß schwierig, bei sondermaßen leichter.

verdienstentgang ist auch nicht immer gleich schaden: ein dämlicher kunde, der vom mondpreis-vertrag zurücktritt, muss trotzdem nichts ersetzen, wenn ein anderer (ohne weitere kosten für die firma) zum normalpreis kauft- auch wenn die firma jetzt weniger bekommt.

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