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Sitzplatz/Grillplatzüberdachung an Grundsücksgrenze NÖ [NÖ]

 
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  •  maider187
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
26.2.2026
6 Antworten | 4 Autoren 6
6
Grüße euch,

ich plane eine Sitzplatz/Grillplatzüberdachung an der Grundstücksgrenze mit 254cm ansteigend auf 300cm. 
Muss da der Nachbar zustimmen, kann er es ablehenen oder reicht es über die Gemeinde zu spielen?
 

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danke im Vorraus

  •  christoph1703
26.2.2026 11:52  (#1)
Dafür brauchst du eine Baubewilligung. Das geht alles über die Gemeinde, die kümmert sich um den Rest.
Natürlich würde es nicht schaden, mit den Nachbarn vorher mal zu reden, wenn ihr ein gutes Verhältnis habt/haben wollt.

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  •  maider187
  •   Gold-Award
26.2.2026 12:08  (#2)
Verhältniss ist sehr gut.
Muss der Nachbar per bescheid zustimmen?
Wobei die Höhe an der Grundstücksgrenze auf 225cm reduziert werden könnte/wird. 


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  •  christoph1703
26.2.2026 13:08  (#3)

zitat..
maider187 schrieb: Muss der Nachbar per bescheid zustimmen?

Aktiv zustimmen müssen die Nachbarn gar nicht. Im Bewilligungsverfahren können sie innerhalb einer Frist Einspruch erheben oder schweigend zustimmen. Weiß aber nicht, ob beim vereinfachten Verfahren die Nachbarn überhaupt was mitzureden haben, das müsste man in der Bauordnung nachlesen.


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  •  maider187
  •   Gold-Award
26.2.2026 13:16  (#4)

zitat..
christoph1703 schrieb:

──────..
maider187 schrieb: Muss der Nachbar per bescheid zustimmen?
───────────────

Aktiv zustimmen müssen die Nachbarn gar nicht. Im Bewilligungsverfahren können sie innerhalb einer Frist Einspruch erheben oder schweigend zustimmen. Weiß aber nicht, ob beim vereinfachten Verfahren die Nachbarn überhaupt was mitzureden haben, das müsste man in der Bauordnung nachlesen.

Wo finde ich diese Info ob es ein vereinfachtes Verfahren ist oder nicht?  


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  •  malli
26.2.2026 13:20  (#5)
Beim vereinfachten Vorhaben werden die Nachbarn nicht verständigt.
Aktuell ist das vereinfachte Verfahren noch unter dem §18 Abs. 1a NÖ BO 2014 zu finden, diese ist aber nur noch bis 28.02.2026 gültig. Ab 01.03.2026 gibt es das weiterhin, ist aber dann ein anderer Paragraph, da die anzeigepflichten Bauvorhaben wegfallen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2026 13:21  (#6)
Bewilligung is jedenfalls mal klar. Da die überbaute Fläche offensichtlich kleiner 50m² ist und du vermutlich das Bauansuchen erst ab/nach dem 1.3.2026 stellen wirst, gilt für dein Vorhaben sodann die ab 1. März geltende Novelle der Bauordnung.
Das heißt: 
- Bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren gem. § 15
- bei den Unterlagen zum Bauansuchen reicht eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung (kann selbst angefertigt werden) - braucht also keinen befugten Planverfasser.
- kein Bauführer notwendig 
- zur Fertigstellungsanzeige keine Bauführerbescheinigung notwendig
- KEINE PARTEISTELLUNG der Nachbarn. d.h. die Nachbarn werden auch von der Baubehörde nicht vom Bauvorhaben verständigt. Es braucht daher auch keinerlei "Zustimmung" der Nachbarn und sie haben keinerlei rechtliche Möglichkeit, da irgendwie mitzureden.  

Ob das Ganze so wie dargestellt bewilligungsfähig ist, kann man mit diesen Angaben nicht sagen. Insbesondere könnte es ein Thema werden, ob es an der Nachbargrenze eine Wand mit bestimmten Brandschutzeigenschaften braucht. 

PS: Was stellt sich der Bürger eigentlich im Detail darunter vor, wenn er etwas "über die Gemeinde SPIELT"??

Grad gesehen: da hat sich jetzt einiges überschnitten.

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