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Servitutsweg (Grunddienstbarkeit)

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  •  naturwiese
22.1. - 30.1.2013
15 Antworten 15
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Guten Tag,

Soweit ich bisher herausgefunden habe, besteht die Möglichkeit, dass mein Nachbar nach 30 Jahre das Recht ersessen hat,
über mein Grundstück zu gehen und zu fahren.
Es handeld sich um ein landwindschaftlich gewidmetes Grundstück.

Mein Grundstück und das Grundstück des Nachbarn wurde seit über 30 Jahren vom selben Pächter (Landwirt) bewirtschaftet.

Der Grundtstückbesitzer hat das Grundstück nicht benützt, nur seit ~ 8 Jahre fährt er einmal im Jahr über mein Grundstück.

Kann eien Grunddienstbarkeit entstehten, wenn der Pächter dies seit mehr als 30 Jahren bewirtschaftet?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  •  alfa2
  •   Silber-Award
23.1.2013  (#1)
Erzähl mal den hintergrund der fragerei. Behauptet jemand eines ersessen zu haben?
Imho kanns der pächter nicht ersitzen und afak musst du es ihm 30 jahre erlaubt haben und somit in kenntnis gewesen sein.

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  •  naturwiese
23.1.2013  (#2)
Hallo alfa2 - Hallo Alfa2,

der Hintergrund ist folgender:

Beide Grundstücke sind landwirtschaftliche Gründstücke.

Beide Grundstücke werden vom selben Pächter bewirtschaftet.
Zuerst hat der Vater vom jetztigen Pächter die Grundstücke bewirtschaftet, jetzt bewirtschaftet der Sohn die Grundstücke. Der Sohn hat eine mündl. Vereinbarung mit dem Nachbarn, dass er das Grundstück unengeldlich bewirtschaften darf.

Da ich seit längerem das Grunstück geerbt habe, wollte ich nun herausfinden, welche Rechte darauf sind.

Nun behauptet der Nachbar, dass ER das Recht ersessen habe.
Leider kann ich nicht beweisen, dass es nicht so ist denn denn wenn der Pächter das Grundstück mehr als 30 Jahre bewirtschaftet, geht das Recht auf den Eigentümer über. So habe ich es zumindest verstanden.
Was aber nicht der Fall ist, dass der selbe Pächter das Grundstück 30 Jahre lang bewirtschaftet hat.
Vielen Dank für deine Hilfe!


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  •  alfa2
  •   Silber-Award
23.1.2013  (#3)
So weit ich das jetzt richtig verstanden habe will der nachbar uber deinen grund latschen weil er das vor deinem eigentum auch durfte. Richtig?
Ich sehe nicht dich sondern ihm im beweiszwang weil ein servitut ist eine last am grundstück und muss mwn im grundbuch eingetragen sein. Hast du einen aktuellen auszug? Was steht da drinnen?

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  •  creator
  •   Gold-Award
23.1.2013  (#4)
behaupten ist zuwenig, er muss beweisen, dass er - in den letzten 30 jahren ungestört und redlich sein recht ausgeübt hat, wenn er dafür einen vertrag hat (=pacht), gilt das natürlich nicht. hier mal eine schöne abhandlung in kurzform: http://www.area-vermessung.at/files/servitutswege.pdf

da du lastenfrei vom voreigentümer erworben hast, fängt alles ab kauf zu laufen an. sag' ihm, dass, wenn er nochmals was blöd behauptet, er mit einer besitzstörungsklage zu rechnen hat- ggf. hilft auch ein nachweisliches (mit zustellnachweis!) schreiben, dass du ihm das überqueren deines grundstückes untersagst. dann soll er mal groß was tun...emoji
der "mündliche" pachtvertrag ist sowohl beitragsrechtlich wie steuerrechtlich ein wunderschönes druckmittel, um den still zu halten...

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
24.1.2013  (#5)
naja er hat nicht gekauft, sondern geerbt, ob es da nicht einen unterschied gibt...
aber wenn er meint, dass er es ersessen hat, dann soll er es doch beweisen und wenn es ihm besonders wichtig ist, dann kann er es ja einklagen...

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  •  naturwiese
24.1.2013  (#6)
Vielen Dank für eure Antworten.

Also das Dokument (http://www.area-vermessung.at/files/servitutswege.pdf) kannte ich schon, jedoch hat es mir nicht weiter geholfen.

Fakt ist folgendes:

1. Im Grundbuch gibt es KEIN Vermerk.
2. Der Pächter hat in den 30 Jahren gewechselt
- Pächter 1: Landwirt Vater (Pension)
- Pächter 2: Landwirt Sohn des Vaters (aktueller Pächter)
3. Pächter hat nur einen mündlichen, unengeldlichen Vertrag mit dem Nachbarn.
4. Ich habe das Grundstück nicht gekauft, sonder in Form einer Schenkung erhalten.
5. Einen Brief von meinem Anwalt hat er bereits erhalten, dass es kein Recht hat. Jedoch habe ich von seinem Anwalt ebenfalls ein Schreiben erhalten, dass es ersessen sei.

Deswegen möchte ich jetzt wissen, ob der Nachbar oder ich im Recht ist.

Kann es ein, dass der Grundstückeigentümer (Nachbar) ein Recht ersessen hat, nur weil der Pächter mein und sein Grundstück bewirtschaftet hat?

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  •  creator
  •   Gold-Award
24.1.2013  (#7)
dann ist eh alles klar... und die möglichkeiten des lustigen - sohnes sind auf seite 25 klar beschrieben: wenn nix im grundbuch eingetragen ist, darf der halt mal sein recht beweisen und auf eintragung klagen. genau das will er ja nicht, weil er mit einem schwachsinnigen

zitat..
mündlichen, unengeldlichen Vertrag mit dem Nachbarn

vor gericht nix reißt - das ist nämlich ein prekarium, eine bittleihe, kein pachtvertrag. das verpflichtet zu dankbarkeit und schließt nona ersitzung oder irgendwelche ausdehnungen a priori aus. er hat also was erbeten, was ihm vom nachbarn gönnerhaft gewährt wurde... und das er natürlich nicht gegen dich verwenden kann.
der depp weiß genau, dass er nicht sinnvoll klagen kann - sonst hätte sein anwalt ja sinnvollerweise gleich auf einverleibung klagen und alle beweismittel anführen müssen -und glaubt halt, dass du auf den schmäh mit dem "anwaltsbrief" reinfällst.
auch bei einer schenkung muss der schenker den beschenkten über alle umstände aufklären. da der schenker nix erwähnt hat (weil er zum pächter 2 kein gönner war), gab's auch nix. auch das personalservitut, dass ggf dem pächter 1 zugesagt wurde, ist nicht auch für pächter 2 gültig.
pächter 2 kann daher weder als personalservitut noch als sachservitut gewinnen, weil ihm für letzteres noch die zeit fehlt.

jetzt gibt's 2 varianten: was tun oder abwarten. tun musst du nix, weil du ihm die benützung des grundstücks per anwaltsbrief verboten hast - da kann er nicht sagen, er hat nix gewusst.
jetzt ist es eine frage, ob du den typen auch aktiv fertigmachen willst.

wenn er das verbot ignoriert, kannst ihn entweder auf besitzstörung nach §339 abgb klagen, wobei die kosten des anwaltsbriefes vorprozessuale kosten wären.

wennst nicht warten willst, lässt einfach einen bedingten zahlungsbefehl über deine anwaltskosten raus und schaust, ob er dagegen fristgerecht binnen 14 tagen einspruch erhebt und was er da dagegen vorbringt... https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010321.html
da du aber eh anwaltlich vertreten bist, sollte die aktiven schritte der anwalt mit dir abchecken.


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  •  naturwiese
24.1.2013  (#8)
emoji - Zu aller erst möchte ich mich für eure Beiträge recht herzlich bedanken!

Ich werde den Hinweisen nachgehen.
Falls eure Hinweise zum gewünschten Erfolg führen, werde ich dies hier gerne veröffentlichen.

Ich habe gesehen, dass ich viele Rechtschreibfehler gemacht habe. Dafür möchte ich mich entschuldigen. Ich bin und war etwas aufgebracht.

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  •  creator
  •   Gold-Award
24.1.2013  (#9)
kein problemimho brauchst dich auch nicht aufregen, max. überlegen, wie du eine besitzstörung dokumentierst, also z.b. richtig angebrachte wildfallenkamera - wieder vorprozessuale kosten... dann ist schnell ruhe und du kannst deine forderungen stellen.

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  •  naturwiese
25.1.2013  (#10)
Folgendes habe ich herausgefundenOGH 06.02.1925
06.02.1925
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.02.1925
Geschäftszahl
1Ob15/25; 9Ob26/00i; 7Ob160/02h
Norm
ABGB §1500;

Die laufende Ersitzung wird durch den Eintritt eines neuen bücherlichen Eigentümers unterbrochen, der sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch in dem der bücherlichen Eintragung den wahren Sachverhalt weder kannte noch kennen mußte.

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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Geschäftszahl
1Ob18/83
Norm
ABGB §1477;
Kopf
SZ 56/111
Spruch

Der Gegner desjenigen, der sich auf Ersitzung nach § 1477 ABGB beruft, hat nach Ablauf der Ersitzungszeit zu beweisen, daß ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis (hier: Bittleihe) bestand

OGH 29. 6. 1983, 1 Ob 18/83 (OLG Graz 7 R 207/82; LG Klagenfurt 28 Cg 277/81)

... Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw. können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefaßt haben. ...

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Leihevertrag bzw Bittleihevertrag (Präkarium)

Kein Bestandvertrag, sondern ein Leihevertrag liegt dann vor, wenn Geschäftsräumlichkeiten unentgeltlich zum Gebrauch auf gewisse Zeit überlassen werden.

Wird vereinbart, dass die Gebrauchsüberlassung gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt, spricht man von einer Bittleihe oder einem Präkarium.
Für beide Vertragsarten gelten die Bestimmungen des ABGB mit der damit verbundenen Vertragsgestaltungsfreiheit.
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Meine Schlussfolgerung:

Pkt. 1:
Der Pächter 2 hat kein Pachtvertrag, sondern ein Leihevertrag bzw. Bittleihevertrag (Präkarium).

Pkt. 2:
Bittleiher können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen.

Pkt. 3:
Die laufende Ersitzung wird durch den Eintritt eines neuen bücherlichen Eigentümers unterbrochen. Somit sind die notwendigen 30 Jahre für das Ersessen einer Dienstbarkeit auch nicht gegeben.

Das müsste vor Gericht stand halten.



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  •  creator
  •   Gold-Award
25.1.2013  (#11)
und was unterscheidet jetzt deine schlussfolgerung von - meinen ausführungen - abgesehen von judikaturzitaten, die mir regelmäßig zum vorwurf gemacht werden, weil die angeblich eh keiner liest/versteht?

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  •  naturwiese
25.1.2013  (#12)
Inhaltlich unterscheiden sie sich nicht.
Deines ist verständlicher geschrieben.
Ein Anwalt kann sich wahrscheinlich auf die Gerichtsentscheidungen berufen.
Ich werde es von einem Anwalt prüfen lassen.
Vielen Dank!

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  •  naturwiese
30.1.2013  (#13)
Kein Erfolg in sicht - Danke für eure Unterstützung.

Ich war bei der Rechtsberatung und sie teilte mir mit, dass die oben genannten Punkte nicht für Vorarlberg gültig sind.

Eine kurze Zusammenfassung
(die mich einfach nur schockiert)

Jeder kann behaupten, dass er seit 30 Jahren im guten glauben über das Grundstück gefahren ist. Ob man Ihn gesehen hat oder auch nicht.
Dann noch seine Frau als Zeugin vorladen - Recht ersessen.
Ich, als Eigentümer, muss beweisen, dass es nicht so war und dass die Aussage nicht stimmt.
Einzige Abhilfe ist ein Zaun.
Laut Rechtsauskunft nützt in Vorarlberg nicht einmal ein Schriftstück mit enthaltener Widerrufsklausel.

Einfach nur unglaublich. Der Schutz von Eigentum wird mit Füssen getreten.

Trotzdem vielen Dank!



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  •  alfa2
  •   Silber-Award
30.1.2013  (#14)
was war denn das für eine rechtsberatung? hat die der nachbar gemacht oder der pächter oder sonst ein hawara von ihm?

wenn das so wäre, dann führt das ja das ganze grundbuchzeugs dazu ad absurdum...

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  •  creator
  •   Gold-Award
30.1.2013  (#15)
und in tirol gilt ein anderes recht? abgb, gbg, zpo - alles - wurscht? was soll der blödsinn - wer eintragen will, muss mal was lückenlos beweisen, gefälligkeitszeugen sind da ned so toll, besonders, wenn die frau ned schon ~50 ist. die "rechtsberatung" war purer blödsinn, aber in voralrberg wird die einstellung mancher richter zu erbschaften und grndbuch eh gerade geprüft...

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