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Servitut im Kaufvertrag

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  •  susanne b
8.1. - 28.2.2008
2 Antworten 2
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Hallo,
ich habe ein Problem, habe ein Grundstück gekauft von unserer Gemeinde. Weder im Kaufvertrag, noch im Grundbuch war ein Servitut eingetragen, haben uns sogar auf der Gemeinde erkundigt, ob vielleicht der Kanal durch unser Grundstück läuft, da uns die Kanaldeckel vor und hinter dem Grund seltsam vorkamen, dieses wurde jedoch verneint.
Sind jetzt im Zuge der Einreichplanung draufgekommen, daß der Kanal serwohl durch unser Grundstück verläuft.
Jetzt meine Frage: ist der Kaufvertrag überhaupt gültig, da werder hier noch im Grundbuch ein Servitut hinterlegt ist?
Und stimmt es, das die Gemeinde uns sämtliche Kosten rückerstatten muß (auch Notarskosten und Zinsen)?
Vielleicht hat jemand ja ein ähliches Problem, oder hat rechtlich mehr Ahnung als ich.

Danke

  •  creator
8.1.2008  (#1)
was steht im kaufvertrag - und zwar in - den klauseln den zustand des grundstücks betreffend? das klassiche "wie am x.xx.xx. besichtigt"? wofür haftet die gemeinde als verkäufer laut vertrag - das muss ja drinstehen?
dass die kanaldeckel euch "komisch vorkamen", ist allerdings ein indiz, dass der "mangel" des servituts schon augenfällig war.
die erklärung des käufers im vertrag, eh alles zu wissen, ist hingegen wahrscheinlich anfechtbar - außer ihr kennt das grundstück schon lange.
fakt ist, dass ihr wohl "lastenfrei" erwerben wolltet - und falls ein notar dabei war, würde ich mich zuerst mal an ihn wenden.
wann habt ihr denn gekauft - hoffentlich ist eure rücktrittsfrist nicht abgelaufen.

natürlich könnt ihr auch vom vertrag zurücktreten - da müssen aber erst mal alle fakten geklärt sein und die frist muss eingehalten sein.

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  •  joski
28.2.2008  (#2)
Servitut - der Kanal am Grundstück bedeutet noch kein Servitut. Wenn die Kanallage noch nicht ersessen wurde - ich glaube 30 Jahre - kannst du den Kanal auch abbrechen und der Gemeinde die Kosten dafür verrechnen. Einfach wird`s jedoch nicht werden. Aber es kann so manche Verhandlung unterstützen.
Eine Vereinbarung über die weitere Vorgangsweise ist aber sinnvoll.

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