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Schadensersatzanspruch bei Terminverzug

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  •  mikel
26.4. - 29.4.2008
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Hallo,

als Käufer eines Doppelhauses eines Bauträgers haben wir vor ca. 1 Jahr einen Kaufvertrag unterschrieben, in dem ein VORAUSSICHTLICHER Fertigstellungstermin (Ende Februar) von beiden Seiten unterschrieben wurde. In diesem Kaufvertrag steht auch eine Klausel daß der Bauherr sich das Recht vorhält, 100 Tage zu überziehen, ansonsten kann der Käufer (also wir) kostenlos von dem Kauf zurücktreten. Mittlerweile haben wir Anfang Mai und die letzte Aussage des Bauträgers war, daß das Haus Mitte Juni fertig sein wird (also diese besagten 100 Tage). Wir haben aber unsererseits starke Bedenken, daß das Haus wirklich bis dahin übergeben werden kann. Jetzt meine Frage: da wir nicht ausdrücklich eine Pönale im Vertrag stehen haben, haben wir sonst eine rechtliche Handhabe diese Fertigstellung zu forcieren oder zumindest, wenn schon diese 100 Tage übersschritten werden, Anspruch auf Schadenersatz haben (Doppelbelastung, Kündigung der Wohnung, ...)?

  •  akinom
28.4.2008  (#1)
"voraussichtlich" ist schlecht...denn damit hast du ja keinen verbindlichen Termin. Von welchem Zeitpunkt sollen denn die 100 Tage gerechnet werden? Ich fürchte ja, du kannst erst auf die 100 Tage-Frist pochen, sobald der Bauunternehmer einmal verbindlich einen Fertigstellungstermin genannt hat. Bin aber auch nur Laie...
Ich denke, du solltest das mal mit einem Anwalt besprechen (viele bieten ein kostenloses Erstgespräch bzw. eine kurze Beratung bietet üblicherweise die Anwaltskammer)

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  •  creator
29.4.2008  (#2)
ich hab' den link über die gesetzwidrigen klauseln in bauverträgen hier schon ein paar mal gepostet - die studie der arbeiterkammer ist wohl für jeden hier pflichtlektüre, denn bei weitem nicht alles, was in einem vertrag steht, gilt so auch oder ist zulässig:

http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-33714.html

in diesem fall wären wahrscheinlich (laut schilderung) die punkte 4.1.1, 4.1.6 und 4.1.9 zutreffend.

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