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Schachtbrunnen bewilligungspflichtig?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.8. - 20.8.2012
6 Antworten 6
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Hallo,
ich beschäftige mich momentan mit folgender Fragestellung.
Bundesland Niederösterreich.
Mein Grundstück ist in 2 Hälften aufgeteilt (2 Grundstücksnummern).
Die 1. Hälfte, wo das Haus steht, ist Bauland/Agrarland, die 2. Hälfte Grünland/Agrarland.
In der 2. Hälfte befindet sich ein alter Brunnen (aus Ziegelsteinen, ca. 1,2 Meter Durchmesser), den ich zur Gartenbewässerung nutze (dieser ist aber nirgends eingetragen, ist aber schon über 100 Jahre dort).
Auf der 2. Hälfte stand bis vor 25 Jahren ein alter Bauernhof, der dann abgerissen wurde.
Diese 2. Hälfte wurde irgendwann vor 40 oder 50 Jahren eben in Grünland/Agrarland umgewidmet.
Ich möchte nun den bestehenden Brunnen grösser machen (Schachtbrunnen, 2 Meter Durchmesser), da ich mehr Wasser für die Gartenbewässerung benötige.

Nun zu meinen Fragen:

1.) Ist ein Schachtbrunnen eine bauliche Anlage?
2.) Benötigt die Vergrößerung/Sanierung des Brunnens eine Baubewilligung nach §14 der nö. Bauordnung?
3.) Darf ich überhaupt einen Schachtbrunnen im Grünland/Agrarland machen/sanieren?

Wasserrechtliche Bewilligung brauch ich keine, das hat mir schon der Referent der nö. Landesregierung bestätigt.
Bez. Baubewilligung hab ich aber keine eindeutige Aussage bekommen wg. bestehender Brunnen usw.

Danke.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.8.2012  (#1)
.da geht eine ganz kurze Antwort:
3x eindeutig JA!!!

Brauchst auch Begründungen??

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.8.2012  (#2)
Das ging ja schnell , dankeemoji

Rein interessehalber würden mich natürlich auch die Begründungen interessieren, vor allem, da meine Nachbarn wieder mal Probleme machen (wollen).

Nachdem aber die 3. Frage (Schachtbrunnen im Grün/Agrarland) auch mit JA beantwortet wurde, bin ich schon mal entspannt.

Gibts da noch was besonderes zu beachten (wie z.b. Abstand zum Nachbargrundstück usw.) und ginge auch ein verkürztes Bewilligungsverfahren (mit Vorabunterschrift der Nachbarn)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.8.2012  (#3)
..Begründung
Frage 1: Defintion Bauwerk in § 4 NÖ Bauordnung - zur Herstellung ist wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich + kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Die Judikatur sagt da zu wesentlich einfacheren Dingen wie ein Schachtbrunnen, dass es sich um Bauwerke handelt

Frage 2: der alte Brunnen ("mehr als 100 Jahre") gilt mit Sicherheit als bewilligt (entweder "vermuteter Konsens" bzw. ist die Frage, ob er zum Errichtungszeitpunkt überhaupt baubewilligungspflichtig war?). Die geplante Abänderung (Erweiterung von 1,2 m auf ca. 2,00 m) ist zweifellos eine bewilligungspflichtige Abänderung gem. § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung (Standsicherheit? Hygiene?)

Zu Frage 3: Hier ist § 19 Abs. 6 NÖ Raumordnungsgesetz zu beachten - die Errichtung von Bauwerken zur ...Wasserversorgung... darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Daher: keine Prüfung, ob landwirtschaftliche Nutzung und ob erforderlich.

Weiters:
- es gibt für den Brunnen im Grünland keinerlei Abstandsbestimmung, d.h. dein (theoretisches) Limit ist die Grundgrenze
- "verkürztes Baubewilligungsverfahren"??? - du meinst wahrscheinlich "Entfall der Bauverhandlung", oder? - geht natürlich. Voraussetzung dafür ist, dass die Baubehörde ein solches Verfahren überhaupt vorhat (ist eine "Kann-Bestimmung") und wenn ja, dass der Nachbar in der Verständigungsfrist keine Einwände erhebt. Eine "Vorabunterschrift" gibts da nicht. Das verwechselst du wahrscheinlich mit dem möglichen Anzeigeverfahren bei überdachten, höchstens an einer Seite abgeschlossenen baulichen Anlagen (z.B. Carport). Da brauchts die Unterschrift des Nachbarn, damits über Anzeige geht und nicht Bewilligung. Trifft aber hier nicht zu.
- apropos Nachbar: was könnte der einwenden?? (ich weiß schon: lt. creator bringt man mit Besitzstörungsklage - zunächst - alles zu Fall)


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.8.2012  (#4)
Wenn sich der Brunnen in der Größe nicht ändern würde, sondern nur mit Schachtringen "saniert" werden würde, würde dann die Bewilligungspflicht gem. § 14 Z. 4 hinfällig werden?

ad "verkürztes" Baubewilligungsverfahren": ich hab das wohl mit den Bestimmungen von anderen Bundesländern verwechselt.
Hier im Forum liest man ja immer wieder Einträge, dass Bauwerber ihre Pläne von den Nachbarn vorab unterschreiben lassen, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen und auch um Kosten zu sparen.

Einwände vom Nachbar:
najo, ich wohn in einer ländlichen Gegend, der Nachbar, der seine Gebäude bis fast an die Grundgrenze gebaut hat, ist ein alteingesessener Bauer mit tlw. recht komischen Ansichten (er hat bei der Bauverhandlung unseres Hauses auch nicht unterschrieben, weil wir nicht zugestimmt haben, dass er mit seinen Fahrzeugen über unser Grundstück zufahren darf - natürlich erfolglos) emoji
Jetzt hat er von meinem Vorhaben Wind bekommen und sich lautstark bei der Gemeinde beschwert.
Ihm gehts wohl darum, dass ich ihm das Grundwasser "wegnehm", das er auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt.
Wobei mir der Referent von der wasserrechtl. Abteilung der nö. Landesregierung auch gesagt hat, dass bei gewerblicher Nutzung des Brunnens eine wasserrechtl. Bewilligung notwendig ist, die der Nachbar sicher nicht hat emoji

Da ich nun eh auch einen Plan zeichnen lassen muß, hätte ich noch eine Frage.
Ich will zwischen Haus und Garage eine Überdachung machen.
Das fällt nicht unter Pergola, Carport ists vermutlich auch keins.
Die Überdachung würde mit der Garage und dem Haus und mit 4 Holzsäulen mit dem Boden verbunden werden.

Ich nehm an, dass auch das bewilligungspflichtig ist.
Kann ich das dann auch gleich in dem "Brunnen" Verfahren mitbewilligen lassen?

Ausserdem hab ich Garage um 2 oder 3 Meter länger als am Einreichplan gemacht.
Um auf Nummer sicher zu gehen, würd ich das auch richtigstellen lassen (also bewilligen lassen).

Ginge das auch gleich in diesem Bewilligungsverfahren?
Danke.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2012  (#5)

zitat..
Wenn sich der Brunnen in der Größe nicht ändern würde, sondern nur mit Schachtringen "saniert" werden würde, würde dann die Bewilligungspflicht gem. § 14 Z. 4 hinfällig werden

Streng nach Gesetz ist es nur dann eine bewilligungs- und anzeigefreie "Sanierung", wenn u.a. Materialart und Konstruktion unverändert bleiben. Die Betonringe sind nicht ganz dasselbe wie der Ziegelschacht, auch wenn der Durchmesser gleich bleibt. Daher jedenfalls in der Theorie: Bewilligungspflicht auch bei gleichem Durchmesser. In der Praxis wird dieser Fall wahrscheinlich meist als bewilligsfrei gehandhabt werden.
Willst du dazu Rechtssicherheit haben? Dafür gibt´s den § 16 NÖ Bauordnung. Über diese Bestimmung kannst du von der Baubehörde im Vorfeld eine schriftliche Mitteilung einfordern, ob dein Vorhaben eine Bewilligung braucht oder nicht.

zitat..
dass bei gewerblicher Nutzung des Brunnens eine wasserrechtl. Bewilligung notwendig ist, die der Nachbar sicher nicht hat

Du hast davor gesagt, der Nachbar hat eine Landwirtschaft - das ist aber nicht Gewerbe! Für einen Landwirt (und eigentlich für jedermann) ist ein NUTZWASSERbrunnen zur Deckung des "HAus- und Hofbedarfes" wasserrechtlich bewilligungsfrei. Bewilligung bräuchte er für Beregnungszwecke.

Zu den anderen Fragen: Die Überdachung zwischen Haus und Garage ist eindeutig bewilligungspflichtig. Wie ich schon sagte: geht alles in einem Aufwaschen in einem einzigen Bewilligungsverfahren

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
20.8.2012  (#6)
ok, Danke emoji

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