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Salzburg - Zaun/Mauerhöhen [Sbg]

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  •  jpxr
  •  [Sbg]
  •  [Salzburg]
5.9. - 2.10.2014
4 Antworten 4
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Hallo,

ich hätte eine Frage zur Höhe von Gartenmauern in Salzburg.
Konkret möchte ich zu meinem Nachbarn mit seinem Einverständnis eine 1,5m hohe Gartenmauer über Urgelände errichten. Kosten trage ich, steht auf meinem Grund und er ist wie gesagt einverstanden.

Leider sind die Aussagen vom Baumeister etwas schwammig, mit den Formulierungen im Salzburger BauPolG tue ich mich auch schwer, da dort (in meinen Worten) steht: über 1,5m ist immer eine Bewilligung notwendig, keine ist notwendig wenn Sockel 0,8 und Gesamt kleiner gleich 1,5.

Ich kann jetzt für meinen Fall, gesamte Höhe ist als Mauer ausgeführt, übersteigt aber die 0,8 maximale Sockelhöhe, keinen Anhaltspunkt finden, Paragraph 2 triff nicht zu, ob Paragraph 1 der Umkehrschluss richtig ist wage ich zu bezweifeln.

Architekt sagt, zwischen Nachbarn ist alles möglich, nur zu öffentlichen Grundstücken und Verkehrsflächen sind gewisse Höhen einzuhalten.

Auszug:

zitat..
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2
(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht
anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
7.
die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:
24.
Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§§ 36 Abs 3, 40 Abs 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;


Warum frage ich jetzt hier: Ev. hatte schon wer den gleichen Fall und kann aus der Praxis berichten.
Warum frage ich nicht beim Bauamt: Der hat bis jetzt alles gegen uns ausgelegt, sofern erwarte ich jetzt von ihm keine positive Auskunft sollte er in diesem Fall Willkür walten lassen können und hätte gerne zuerst objektivere Vergleichsmeinungen.

Vielen dank und ein schönes Wochenende
Johannes

  •  kech
  •   Bronze-Award
8.9.2014  (#1)
Leider hast du nur Auszüge gepostet (Absatz 3 fehlt).

Gemäß Absatz 1 wären nach meinem Verständnis Mauern zwischen benachbarten Grundstücken bis 1,5m Höhe bewilligungsfrei. Damit wäre deine Mauer bewilligungsfrei, wenn du unter 1,5m bleibst.
Eine Anzeigepflicht wird aber sicher bestehen.

Absatz 2 lese ich so, dass es nur für Einfriedungen zur
öffentlichen Straße hin gilt, also nicht zum Nachbarn. Du darfst entlang der Straße max. 0,8m gemauerten Sockel errichten, darüber bestenfalls noch einen bis 1,7m hohen (Maschendraht)Zaun.
Worauf sich die §§ 36, 40, 46 und 47 beziehen, ist nicht erkennbar.



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  •  chris5020
  •   Gold-Award
9.9.2014  (#2)
Tja, das ist leider tatsächlich etwas schwammig formuliert, damit hatte ich auch schon meine Probleme.

Grundsätzlich steht ja, bis 0,8m Sockel bzw 1,5 gesamt ist es bewilligungsfrei und erst ab einer Gesamthöhe ist es bewilligungspflichtig.
Dazwischen ist Grauzone, die einen sagen "Bauanzeige reicht", die anderen sagen "Bewilligung notwendig".

Bei Kech dürfte sich ein Fehler eingeschlichen haben, denn es sollten 0,7 und nicht 1,7m sein bei Absatz 2.

Allerdings wirst nicht um das Bauamt rumkommen, auch wenn sich deren Informationen nicht immer mit dem BPolG so wirklich belegen lässt.



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  •  kech
  •   Bronze-Award
9.9.2014  (#3)
Danke, chris 5020.
Tatsächlich mein Fehler, meinte natürlich 0,7m!

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  •  jpxr
2.10.2014  (#4)
danke Leute!

wir haben die jetzt einmal mit 1,5m betoniert, schau ma mal ob wer kommt. Falls ja schreibe ich ein Update!

lg
Johannes

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