« Baurecht  |

Rücktritt von Vertrag .... zu Hüf!

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Gast Häuslbauerin
4.11.2008
3 Antworten 3
3
Ich hab eine Firma schriftlich per Fax beauftragt, mir eine Leistung nach dem mir vorliegenden Kostenvoranschlag auzuführen.
Ich hab keinen Vertrag der Firma unterschrieben, nur dieses eine Fax geschickt und ein paar mal telefoniert.

Firma X hat mir eine Skizze des gewünschten Bauwerks zukommen lassen (vielleicht eine Arbeit einer halben Stunde) und war einmal auf der Baustelle besichtigen.

Genau bei dieser Besichtigung wurde mir bewusst, dass es ein GROSSER Fehler ist, Firma X zu nehmen, da ... naja ... völlig inkompetent, unseriös, etc.

So, wie komm ich aus der Sache wieder raus? Einfach anrufen und sagen, dass ich den Auftrag zurücknehme.
Einen eingeschriebenen Brief schicken?

Kann Firma X Stornozahlungen verlangen?

Baubeginn wär irgendwann im Oktober (mündlich) ausgemacht gewesen. Firma X gehört aber nicht zu den zuverlässigen, von daher - keine Ahnung, wann sie wirklich die Leistung gebracht hätten.

  •  TiM
4.11.2008  (#1)
Oh je. - Ich denke der Vertrag (beiderseitige Willenserklärung, Anbot und Anbotsannahme) ist eindeutig zustande gekommen. Somit ist er auch von beiden Seiten zu erfüllen. Selbst wenn die Fa. nicht zufriedenstellend arbeitet müsste das dokumentiert werden und dann müsstest Du der Fa. eine Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Ob die Fa. auf die Erfüllung des Vertrages besteht, kann sie also ganz frei selbst entscheiden. Wenn sie dich aus dem Vertrag entlässt dann wird das wohl was kosten (einen Aufwand hatte die Fa. ja bereits).
Übrigens: Ich denke das ist ja das Wesen von Verträgen, dass sie einzuhalten sind. Im umgekehrten Fall würdest Du es ja auch nicht wollen, dass dich die Fa. hängen lässt.

1
  •  creator
4.11.2008  (#2)
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ - kschg - wann hast du das gefaxt? vgl. mal die u.a. bestimmungen des konsumentenschutzgesetzes.

Rücktrittsrecht
§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung
ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner
Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen
des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer
oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen
Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf
der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke
benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer
oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen
sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern
außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das
vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach
seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird
und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das
seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem
Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen
(Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem
Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es
genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten
Zeitraumes abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die
gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme
von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie
Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen
auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die
Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht
anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3
zu.
§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine
Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der
Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder
nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mi

1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  Häuslbauerin
4.11.2008  (#3)
puh... Glück gehabt; die Firma war glaub ich auch froh mich loszuwerden. :)

Ein Telefonat und schon vom Vertrag befreit. Hätte nicht erwartet, dass es so einfach geht.



1


Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Wohnbauföderung nach Scheidung??