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rechtliche Frage zu: §14 1 Z 1-3 WGG

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  •  johro
  •   Gold-Award
24.7. - 25.7.2011
3 Antworten 3
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Hallo,
weiß jemand wie dies mit diesen Paragraphen ist bei Genossenschaftwohnungen mit Kaufoption? was ist da gemeint?

wenn mann monatlich Beträge zu diesem Paragraphen zahlt, mindert sich dann das Gesamtdarlehen und somit der Kaufpreis?

lg
johannes

  •  creator
  •   Gold-Award
24.7.2011  (#1)
das kostendeckungsprinzip - wenn mehr zurückgeführt wurde, ist dieser betrag anzusetzen.

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/Vermieten/VermietungvonGrunds_5191/Einkommensteuer/AbsetzungfrAbnutzun_5514/_start.htm

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  •  johro
  •   Gold-Award
24.7.2011  (#2)
Hallo - Hi Creator, wie immer prompte Antwort.
werde aber aus deinem link nicht schlau. kannt mir dazu etwas mehr erklären?
wenn man bei der Wohnung 10 Jahre diesen Beitrag einzahlt, dann ist das ja quasi eine Tilgung des Darlehens und somit günstiger zu kaufen?

lg
johannes

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  •  creator
  •   Gold-Award
25.7.2011  (#3)
probier' es mal so

zitat..
Bei Gebäuden besteht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein gesetzlich festgelegter AfA-Prozentsatz von 1, 5%, was einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren entspricht. Ein niedrigerer AfA-Prozentsatz muss nicht angewendet werden. Ein höherer AfA-Satz darf nur angesetzt werden, wenn eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachgewiesen wird. Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden.


das kostendeckungsprinzip findet sich schon in §13wgg

zitat..
ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.


du hast konkrete gesetzesstellen nachgefragt - daher kurze antwort.

heißt konkret: wenn sich die zinsen ändern, wird im entgelt auf die tatsächlichen kosten abgestellt - natürlich ändert sich damit auch der kaufpreis. auch die eigenmittel dürfen halt ned die megazinsen abwerfen - grundsätzlich ned mehr als 3,5%, max. 5%. das alles heißt ned zwingend, dass es billiger wird...

nach §16 abs. 5 z1 wgg kannst eh alles frei vereinbaren... zuvor würde ich - wennst das ned schon lange getan hast - aber mal das nutzwertgutachten anschauen, meist wird dort recht kreativ vierteilt...

gesetz: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011509



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