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Rechtl. Auswirkung auf Kaufvertrag vom H

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  •  Grashalm
9.5. - 11.5.2012
15 Antworten 15
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Hat jemand Erfahrungen bzw. Meinungen zu folgendem:

Es wurde ein Grundstück mit Haus in der ersten Reihe in einer Gesamtanlage mit EFH mit 2 Reihen gekauft, gebaut und bereits bezogen. Nun stellt sich heraus, dass für die 2. Reihe, die noch nicht gebaut wurde (die aber auch im Kaufvertrag dargestellt ist und bereits eine Baugenehmigung vorlag) eine Umplanung stattfindet, und Wohnungen gebaut werden sollen. Welche Auswirkung könnte das auf den Kaufvertrag vom Haus in der ersten Reihe haben, da es natürlich nun unangenehmere bzw. schlechtere Aussicht bzw. Nachteile (mehr Parteien, Autos, gibt)? Mangel, Irrtum, wesentlicher Vertragsbestandteil, Einwendungen als Nachbar? Ich gehe davon aus, dass die Baubestimmungen eingehalten werden, die Gemeinde wird wohl auch dafür sein.

Hat jemand Ideen bzw. Erfahrungen? Danke Grashalm

  •  towei
9.5.2012  (#1)
Ich meine daß es keine Auswirkungen haben wird.

Als Anrainer hast Du ein paar festgelegte Rechte (Gebäudehöhe, Gebäudeabstand, Oberflächenwasser, usw.). Im Rahmen dieser Parameter dürfen sich Dein Nachbarn frei bewegen.

Ein Bauwerber hat wiederum das Recht ein bereits geplantes Projekt umzuarbeiten. So lange er sich dabei im rechtlichen Rahmen bewegt ist alles ok.

Kurz gesagt - Du musst es Dir gefallen lassen.

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  •  creator
  •   Gold-Award
10.5.2012  (#2)
schöne schklar hat das beträchtliche negative folgen - ... schon allein nach dem weg §§2,6,9ff,16ff weg): http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
ist ja dann das nutzwertgutachten komplett zu ändern - und die anteile, die ihr an der gesamtsache (=gesamtanlage) habt, verschieben sich. ich gehe davon aus, dass halt jetzt mehr leute auf eingerem raum sind. ist für die gemeinde, die nur an's geld pro kopf denkt, klasse, für euch bei jeder eigentümerversammlung ziemlich blöd. die frage nach den erhaltungskosten, verwaltung und baulichen maßnahmen ist das eine, die anteilsmäßige verschiebung (samt grundbuch) eine viel heiklere.
dazu kommt natürlich, dass nachträgliche, einseitige änderungen des kaufvertrages zustimmungspflichtig wären - alle anderen agb oder klauseln wären gröblich benachteiligend und somit nichtig - vgl. meine ausführungen zu gesetzwidrigen klauseln in bauträgerverträgen.
würde termin beim vki wegen vertragsprüfung und weiterer vorgehensweise machen - jetzt ist schnelles handeln angesagt.

http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d51/vertragsbestimmungen.pdf



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  •  towei
10.5.2012  (#3)
Na da bin ich ja mal gespannt - halt uns bitte auf dem Laufenden.

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  •  towei
10.5.2012  (#4)
nachtrag zu creator - "schöne sch..." - Wenn Du Dir die Mühe machen würdest Dich auf Deine Diskussionspartner einzustellen, anstatt sie zu beleidigen, würdest Du erkennen Daß ich von anderen Umständen ausgegangen bin. Aus der Frage habe ich abgeleitet daß es sich um ein Einzelgrundstück handelt und nicht um ein Miteigentum.

Offensichtlich geht es Dir nur darum Dein alleinige Fachmeinung, wie in anderen Beiträgen auch, eindrucksvoll mit Links garniert, unterzubringen.

Zu Deinem Beitrag, und den damit verbundenen Links, gebe es fachlich einiges zu sagen. Da es aber in eine unendliche und verwirrende Diskussion ausarten würde erspare ich es mir. Eine Forum ist für dies Art der Diskussion denkbar schlecht geeignet.

Jetzt bekommst Du wieder Deine Chance - also Bühne frei...

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  •  goaspeda
  •   Silber-Award
10.5.2012  (#5)
@towel - Ich kann keine Beileidigung von "creator" in Deine Richtung finden.

Er hat halt ebenfalls seine Meinung kund getan. Zwar auf seine Art, aber ohne Dich persönlich anzugreifen.

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  •  Grashalm
10.5.2012  (#6)
Danke schon mal für die Antworten. Es gibt kein Miteigentum an einer Gesamtanlage, nur das Bauprojekt war bis jetzt eine Einheit und wird jetzt geändert. Wenn diese Umplanung vermutlich eh nicht zu verhindern ist, war meine Überlegung ob aus dem KV zwischen Bauträger und Käufer ev. eine Art Schadenersatz bzw. Minderung in Betracht käme, da der Käufer ja jetzt etwas anderes erhält als gekauft (da im KV die Gesamtanlage dargestellt ist)

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  •  humi
10.5.2012  (#7)
towei du bist ja ganz ein netter baumeister, gehst mit deinen kunden auch so um?
wo siehst du eine beleidigung?
im übrigen schätzen wir hier die beiträge und auch links von creator sehr die schon vielen vielen bauherren und frauen geholfen haben.
na dann, bühne frei, vielleicht kann auch der baumeister konstruktiv seine fachwissen einbringen als sich nur beleidigt zu fühlen wo keine beleidigung ist.



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  •  towei
11.5.2012  (#8)
Der Begriff "schöne sch..." war für mich eindeutig.

Sollte ich unrecht haben entschuldige ich mich - wenn nicht bleibe ich bei meiner Wortmeldung.

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  •  creator
  •   Gold-Award
11.5.2012  (#9)
mein "schöne sch..." war auch nicht auf towei oder sein - posting gemünzt, aber es steht jedem frei, sich durch was auch immer beleidigt zu fühlen.

der kommentar bezog sich auf

zitat..
ein Grundstück mit Haus in der ersten Reihe in einer Gesamtanlage mit EFH mit 2 Reihen gekauft


bei dem wortlaut der anfrage in einer Gesamtanlagebin ich von einer anlage nach weg ausgegangen, da dies bei teurem grund und um trotz bauklassen-beschränkungen mehr häuser auf kleinem grund unterzubringen, durchaus üblich ist. gibt ja eh ein paar recht bekannte firmen, die sich auf sowas spezialisiert haben.

die erläuterungen von grashalm

zitat..
Es gibt kein Miteigentum an einer Gesamtanlage, nur das Bauprojekt war bis jetzt eine Einheit und wird jetzt geändert.

kamen ja erst später.

zu der frage der preisminderung: hier würde ich sämtliche verkaufsprospekte und die - nun befürchteten - negativen änderungen abwägen bzw. durch vki oder sv schätzen lassen, um einen betrag als verhandlungsbasis für schadenersatz geltend machen zu können - die kosten dafür wären von der firma zu übernehmen bzw. vorprozessuale kosten, wenn die firma nicht in vorhergehenden unterlagen beweisen kann, dass die befürchteten negativen folgen völlig ausgeschlossen sind.
ich würde mal die verkehrsabteilung der gemeinde bzw. des landes abklopfen, wie das verkehrskonzept neu nun aussieht.
nichts desto trotz hat grashalm die richtige richtung der argumentation schon erkannt - die einseitige vertragsänderung bedarf der zustimmung durch die käufer, um akzeptiert zu werden. einseitig darf der ursprüngliche vetrag nicht geändert werden.
da ich den konkreten vertrag samt baulandwidmung der gemeinde nicht kenne, würde ich eine beratung beim vki oder der konsumenten-abteilung der jeweiligen ak schnellstmöglich anraten.



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  •  johro
  •   Gold-Award
11.5.2012  (#10)
hallo - nur für mich zur info

zitat..
zu der frage der preisminderung: hier würde ich sämtliche verkaufsprospekte und die - nun befürchteten - negativen änderungen abwägen bzw. durch vki oder sv schätzen lassen, um einen betrag als verhandlungsbasis für schadenersatz geltend machen zu können


der VKI oder SV macht verbindliche Schätzungen?

lg
johannes

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  •  insis
  •   Bronze-Award
11.5.2012  (#11)
--@Grashalm:

zu "...war meine Überlegung ob aus dem KV zwischen Bauträger und Käufer ev. eine Art Schadenersatz bzw. Minderung in Betracht käme, da der Käufer ja jetzt etwas anderes erhält als gekauft (da im KV die Gesamtanlage dargestellt ist) ..."

Ich denke mal, dass die Darstellung des Gesamtprojektes ja wohl nicht (mal unwesentlicher) Teil des Kaufvertrages war (und somit nicht in die Preisfindung eingeflossen ist) sondern wohl eher zu Darstellungszwecken im Vertrag angeführt/erwähnt ist und wohl nicht der eigentliche Vertragsgegenstand/-inhalt sind.

M.E. wäre es etwas vermessen, aus diesem Grunde eine Anpassung (Nachbesserung) des ursprünglichen Vertrages zu forden. Ich denke, die Erfolgsaussichten sind eher gering.

M.E. ist die Situation nicht viel anders, als wenn ich ein unbebautes Grundstück erwerbe, und dannach (wie wohl vielfach üblich, sind die benachbarten Bauobjekte am Plan eingezeichnet) wird (unter Umständen auch vom selben Vorbesitzer) beim Nebenobjekt baulich etwas geändert. Erfolgsaussichten wohl gegen Null.

Anders wäre die Thematik wohl zu betrachten, würde das Gesamtprojekt als solches ausdrücklich als Vertragsinhalt bestimmt sein - hier wäre zweifellos ein Ansatzpunkt gegeben.

fg




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  •  creator
  •   Gold-Award
11.5.2012  (#12)
@johro: "verbindliche schätzungen" - ist allein schon hart. weil man aber einen streitwert festlegen muss, sollte das jeder gutachter können - und wenn's nur eine vergleichsbewertung ist. problem wird wohl eher die prognose werden, weil niemand jetzt prophezeien kann, wie's wirklich aussehen wird - ist aber immer so, dass projekte aufgrund von erwartungen zu prüfen sind. wenn sich aus den erwartungen grobe unterschiede ergeben, ist das halt zu bewerten.
der vki hat meines wissens die vergleichsdaten aus ziemlich vielen bewertungsfällen auf miet- bzw. wohnrechtssachen, sollte das also können.

der sv natürlich - ist ja sein auftrag und falls er das nicht kann, muss er eh vorab aufklären. ich kenne weder das projekt noch den vertrag oder die geplanten änderungen. de facto ist die frage - wie insis eh angeführt hat - wie das projekt beworben wurde, welche verkaufsbezogene unterlagen/zusagen/versprechen es gibt/gab und was sich im gesamtcharakter des projekts samt verkehrsbelastung, lärm, aber eben auch ggf. von den eigentümern anteilsmäßig zu tragenden erhaltungs- und aufschließungskosten ändert. dafür sollte die gemeinde ja ein verkehrskonzept und eine bewertung haben - ist für sie ja verkehrs- , aber auch wasserrechtlich interessant.

wenn ein projekt als "efh-siedlung" beworben wurde, kann man ned davon ausgehen, mit wohnungen zu leben". der vergleich mit dem zeilenweise neu aufgeschlossenen bauland hält da nicht, weil es eben ein gesamtprojekt ist, der vergleich hält nur außerhalb der gesamtprojektfläche -und auch da nur bedingt. wenn die z.b. schon wussten, dass in ein paar jahren eine autobahn geplant ist, dürfen die das projekt ned mit ruhelage bewerben.


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  •  towei
11.5.2012  (#13)
OK sorry - war mein Fehler

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  •  towei
11.5.2012  (#14)
Ich schließe mich der Überlegung von insis an.

Ich gehe auch davon aus daß die Darstellung der Gesamtanlage nicht Vertragsbestandteil war. Nur eine Vermutung: den Verkaufsunterlagen lagen Pläne des Architekten bei in der mehrere Häuser dargestellt sind. Anspruche darauf lassen sich meiner Meinung nach schwer ableiten. Ausser der Vertragsinhalt umfasst eben mehr - wäre aber kurios.

Dann definiert das Baurecht (Flächenwidmung, Bebauungsplan, Bauordnung,...) was gebaut werden darf.

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  •  creator
  •   Gold-Award
11.5.2012  (#15)
laut kschg gilt, was die werbung verspricht und alle - öffentlichen aussagen dazu sind automatisch vertragsbestandteil geworden - gilt ned nur für gewährleistung und gebrauchsanweisungen, sondern ist genereller grundsatz - §6 kschg.

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