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Rechnungsmerkmale [NÖ]

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  •  mpreis76
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.10.2012
8 Antworten 8
8
Ich habe von meinem Spengler eine Rechnung erhalten (Betrag über 1.000 Euro), welche nur 2 sehr allgemein gehaltene Positionen enthält ("Div. Kantteile" bzw. "Dachrinnen, Vorköpfe, etc.").

Ist die Aufstellung der gelieferten Artikel und Mengen nicht zwingend vorgeschrieben?

  •  creator
  •   Gold-Award
9.10.2012  (#1)
doch, in §11 ustghttp://portal.tugraz.at/portal/page/portal/Files/96020_rechnungsw/files/infos/Sonder-RS%20Fristverk%C3%BCrzung%20%20ZM%20+%20Rechnungsmerkmale.pdf

also kannst die rechnung wegen formaler mängel beeinspruchen und entweder preisnachlass oder richtgstellung (natürlich mit hübschem nachzählen aller kantteile, schrauben und dachrinnen-teilen) verlangen...

formalismus hat auch sparpotenzial...emoji

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  •  mpreis76
9.10.2012  (#2)
@creator - Vielen Dank für diese Info ...

... die Rechnung ist nämlich ca. doppelt so hoch wie erwartet.

Und aus diesem Grund soll mir mal die liebe Firma die Einzelpreise zeigen, damit ich einen Vergleich mit dem angebotenen Preisen aufstellen kann.

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
9.10.2012  (#3)
und wenn im angebot fixe preise enthalten sind, dann darf zum schluss da auch nicht mehr verrechnet werden...

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  •  insis
  •   Bronze-Award
9.10.2012  (#4)
Hallo,

wesentlich ist wohl, was war denn vereinbart?

fg

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  •  creator
  •   Gold-Award
9.10.2012  (#5)
... alfa2 hat's erwähnt, §5 kschg - http://www.jusline.at/5_Kostenvoranschl%C3%A4ge_KSchG.html

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
9.10.2012  (#6)
@creator -

zitat..
Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde.


ist das gleichbedeutend, wie die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Aufwand?

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  •  creator
  •   Gold-Award
9.10.2012  (#7)


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  •  creator
  •   Gold-Award
9.10.2012  (#8)
definitiv nicht, auch die judikatur entwickelt sich weiter, - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20041222_OGH0002_0030OB00046_04T0000_000

ein zitat aus 2004 zur rechtslage 1999 ist ziemlich sinnlos, da nun die judikatur zu transparenz und agb viel strenger geworden ist. damals ließ der ogh "schätzungsanschläge" zu, heute wäre das im kschg-bereich völlig intransparent und unzulässig, weil der kunde damit angebote nicht vergleichen kann...

schon damals hatte man mit diesen schätzungen bauchweh:

"Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert (RIS-Justiz RS0022003; Krejci aaO § 1170a ABGB Rz 31). Stellt sich auch bei einem Schätzungsanschlag ohne Gewährleistung der Richtigkeit nachträglich heraus, dass mit einer beträchtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten zu rechnen ist, ist der Werkunternehmer verpflichtet, dem Besteller die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben, wenn er nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB (Anzeigeobliegenheit des Unternehmers, bei deren Unterlassung er an den unverbindlichen Kostenvoranschlag trotz höherer Auslagen gebunden bleibt) den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekannt gegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet (stRsp, SZ 55/83 u.a., zuletzt 10 Ob 82/00g; RIS-Justiz RS0022003). Ist der Werkunternehmer nicht in der Lage, den voraussichtlich auflaufenden (höheren) Kostenbetrag zu ermitteln, ist er jedenfalls verpflichtet, dem Besteller zumindest bekanntzugeben, dass es sich um eine beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten handelt (SZ 55/83 ua)."


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