PV & Speicher - Vorsteuerabzug
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Bei mir hat es damals von meiner Steuerberaterin geheißen das das mit dem Vorsteuerabzug erst ab gut 22-25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] angenommen wird da damit die Absicht da ist Gewinn zu machen. Inwieweit das korrekt ist weiß ich nicht. Ich glaube deine Anlage ist sicher zu klein - das mit dem Speicher würe auch abgeklärt werden müssen- aber frag beim Finanzamt oder Steuerberater am besten. Wenn du eine Antwort hast würden wir uns freuen wenn du sie hier preisgibst ![]() |
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Am besten mit dem Steuerberater abklären. An sich muss eine Gewinnabsicht da sein. Die wird im allgemeinen auf ca. 20 Jahre durchgerechnet. Bist Du nach 20 Jahren im Plus: Super Bist Du nach 20 Jahren nicht im Plus und ist auch kein Pius absehbar: Liebhaberei und alles nachversteuern. Aber nochmals: Am besten direkt mit dem Steuerbertaer abklären!! |
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Ich habe dazu auch vor kurzem einen Thread geöffnet: https://www.energiesparhaus.at/forum-mwst-fuer-speicher-zurueckholen/83701 Ganz sicher bin ich mir eben auch nicht, aber ich sehe es mit der gleichen Argumentation ähnlich wie du. Wegen Eigenverbrauch: Deine Zahlen kann ich aber nicht ganz nachvollziehen, ich glaub da hast du teilweise ein Missverständnis. Der Eigenverbrauch wird (in Österreich) prozentuell von der Abschreibung berechnet, nicht nach einem cent-Betrag pro kWh. in deinem Fall, sind es x% von den 500€ pro Jahr, und davon zahlst du dann nur die 20% Wenn du also z.B. 30% des Gesamt erzeugten Stroms selbst nutzt, dann sind das 500 * 0,3 * 0,2 = 30€ pro Jahr. Und das dann eben mind. 5 Jahre lang -> = 150,- (mindestens). Man kann sich also schon einiges sparen. Das kann man so pauschal sicher nicht sagen. Es geht eher darum, dass du glaubhaft machen kannst, dass der Speicher nicht (im Wesentlichen?, überwiegend?, ... ich weiß es nicht?) der Eigenoptimierung dient, denn dann wäre er dem Privatbereich zuzuordnen. Je größer die Anlage, umso realistischer wird es natürlich, aber dennoch muss man das wohl auch nachweisen können. Bespielhaft ist da die Einspeisung in eine EEG aus dem Speicher. Zusätzlich mitspielen kann auch eine Einspeiselimitierung, wo erst der Speicher dafür sorgt, dass du überhaupt darüber hinausgehende Mengen "ernten" kannst um sie einzuspeisen. Oder der Verkauf mit einem stundenvariablen Tarif (wobei das auch entsprechend gesteuert werden muss und derzeit wohl nicht so attraktiv ist). Folgendes ist mir mal vor einiger Zeit untergekommen (ist nicht ganz aktuell, da galten noch die 25kWp als Obergrenze): https://www.wko.at/ooe/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/workshop-dillinger-buchhaltung-photovoltaik.pdf Vielleicht mag ja jemand Kontakt aufnehmen. Ich nehme an, der Herr wird sich damit auskennen. Ich hab jedoch keine Kontaktdaten gefunden... Ein paar Punkte die mir in der Präsentation aufgefallen sind: Achtung: Bei Nutzung eines Speichers (Batterie) ist zu untersuchen zu welchem Zweck der Speicher dient (ev. zu 100% nicht abzugsfähig, weil damit ev. ausschließlich die private Stromnutzung erhöht werden soll) ->Nur Eigennutzung - kein Vorsteuerabzug, würde ich verstehen. Es bleibt aber offen inwiefern er abzugsfähig ist, wenn er sehrwohl auch aus unternehmerischer Sicht genutzt wird. Da der Betrieb der Photovoltaikanlage für die Liebhabereibeurteilung als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen ist, ist nach § 6 LVO eine umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei ausgeschlossen. -> das gilt umsatzsteuerlich. Für die Einkommensteuer kann es schon zu Liebhaberei kommen, wenn das wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Aber z.B. mit Kleinunternehmerpauschalierung kann das kaum passieren... Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Wird die 10%-Grenze unterschritten, steht ein Vorsteuerabzug für die Anlage sowie für die damit zusammenhängenden laufenden Aufwände nicht zu. -> D.h. 10% genügen offenbar schon... Ein wenig in Widerspruch dazu: Lt. Erlass vom 24.2.2014 (BMF-010219/0488-VI/4/2013) steht bei überwiegender Privatnutzung überhaupt keine Vorsteuer zu. -> Das ist seiner Ansicht nach aber falsch. |
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Die Aussage meiner Steuerberaterin von 22-25kWp waren auf eine Anlage ohne Speicher bezogen um die Anlage als Gewerblich anzusehen. |
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Auch das stimmt so nicht. Ich habe jetzt noch folgendes gefunden (ist erst 3 Monate alt, daher durchaus gültig, würde ich sagen): https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/0bc7d846-26b9-489a-8704-76550de8d199/83743.1.1.pdf Auf Seite 25ff wird auf das Thema eingegangen und hier stützen sie sich auf die 50% Regel. D.h. wenn du weniger als 50% selbst nutzt, kannst du die Vorsteuer zurückholen. Leider ist auch hier nirgendwo die Rede von einem Speicher. Ich würde aber dieses Prinzip einfach ident anwenden: Wenn der Eigenverbrauch über den Speicher nicht höher ist, als die über den Speicher eingespeisten Mengen, wird es keinen Grund geben, das abzulehnen, denke ich. |
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@csae37 "Zur Ausgangslage: ich habe vor 2 Jahren eine PV-Anlage (8,5 kWp) errichtet. Damals leider ohne Vorsteuerabzug (also Privatperson mit Kleinunternehmerregelung)." Mir ist nicht ganz klar geworden ob du jetzt schon Unternehmer bist, oder nur Privatperson. Mir wäre der Vorsteuerabzug zu gefährlich im Hinblick einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen. Abgesehen vom Anlagenverzeichnis/Buchhaltung, ... Die ganze Ust(/Vst) wird ja nur anwendbar wenn Gewinn bzw Einnahmenüberschuß zu erwarten ist. Wenn da ein Prüfer irgendwann draufkommt daß das nicht zutrifft, ist alles für die Katz´. So nach dem Motto: Jetzt ist der Speicher defekt, damit kann sich das nicht mehr rechnen, das Dach auf dem die PV montiert ist kostet anteilsmäßig ...., der Kellerraum für den Speicher anteilig an der Hauskubatur .... . Bei der abzuführenden Ust wird beim Eigenverbrauch vmtl. die Ersparnis vom EVU angesetzt. Wenn du schon zur Est veranlagt bist, könnte sich ein neg. Ergebnis zur Steuerersparnis verwenden lassen. |
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