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Punktfundament -Genehmigung erforderlich

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  •  cerberaxa
1.3. - 2.3.2010
12 Antworten 12
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Hallo!

Wir rücken unseren Zaun beim Errichten von der Grundgrenze ca. 1 Meter ein.
Ist hier trotzdem eine Genehmigung für den Holzzaun mit Punktfundament erforderlich, bzw. wo bekomme ich dazu am besten eine Auskunft?
Es handelt sich nicht um eine Gemeinde- sondern um eine Landesstraße.

MfG Karin

  •  wolfi69
  •   Bronze-Award
1.3.2010  (#1)
Ich würde sicherheitshalber bei der Gemeinde und bei der Straßenmeisterei nachfragen. Ein klärendes Gespräch im vorhinein ist nie ein Fehler.

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
1.3.2010  (#2)
HiWir sind auch mit unserem Zaun direkt an einer Landesstraße

uns wurde von der Straßenmeisterei der Tipp gegeben zumindest eine 1m hohe "Schalstein" oder "Betonmauer" zu machen.

Da die Schneeschieber die in unserem Fall mit 70kmh vorbeibrausen den schnee mit einer ordentlichen wucht wegdrücken.

dies nur als überlegung.

"Angeblich steht auch in einigen "Gmeindeverordnungen" oder wie auch immer drinnen, dass die eine Mauer zu Straße errichtet werden muss.

lg!

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  •  Karl10
1.3.2010  (#3)
Wie immer: Bundesland???? - Falls NÖ: Gilt auf deinem Grundstück ein Bebauungsplan oder nicht??

Ohne diese Angaben ist keine seriöse, klare Antwort auf deine Frage möglich!!
(Ob Gemeinde- oder Landesstraße ist vorerst einmal egal)

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  •  cerberaxa
1.3.2010  (#4)
@AndiBru - steht euer Zaun direkt an der Grenze?
Die Straßenmeisterei meinte, der Zaun dürfe dort max. 80cm hoch sein, sonst behindern wir die Sicht.
Das iritiert mich etwas, da andere Nachbarn einen ndeutlich höheren Zaun haben.

@Karl10
ja,NÖ. Wie sehe ich das im Bebauungsplan bzw. wo?

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
1.3.2010  (#5)
Hiwelche sicht :D ???

die in deinen garten - lol was ist dann mit den lärmschutzwänden auf der autobahn hihi

also mein zaun steht unmmittelbar neben der straße, also auf der grenze

wir haben 1m mauer und darauf 1m holzzaun.

mein nachbar hat ca. 2m mauer (wegen dem staub und lärm)

die mauer steht 5,75m von der straßenmitte entfernt - wurde eingemessen - sind auch in NÖ daheim

lg!

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  •  cerberaxa
2.3.2010  (#6)
@AndiBru - Unser Haus steht in einer Kurve...
Habt ihr keinen Platz für einen eventuellen Gehsteig lassen müssen?
Heißt das, die Straßenmeisterei sagt mir, wie sie es gerne hätte, ich muss den Zaun aber gar nicht so niedrig machen???

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
2.3.2010  (#7)
HiAlso hier in the pampa :D rasen nur die autos vorbei, vielleicht ist ein platz für den gehsteig mit eingerechnet aber da rechts daneben ein großes feld ist, denk ich wird da nie ein gehsteig kommen :)

bei uns gab es eine "begehung" mit dem bürgermeister (oberste baubehörde und gemeinde) der straßenmeisterei, und einem vermesser.

dann wurde von der straße 5,75m gemessen (so breit ist angeblich das "grundstück der gemeinde" und auf der linie haben wir dann die mauer aufgestellt.

zwischen fahrbahn und meier mauer ist ca. 1,2m greddermaterial - also hier wäre schon platz für einen gehsteig, wobei wenn sich zwei lkw begegnen, dann nutzen sie den bereich schon als "ausweichplatzerl".

leider wirbeln die schon viel staub und auch steine auf usw. und auch der winddruck eines lkw´s ist nicht zu vernachläßigen ... so dass ich auch am überlegenbin mir in 3,4 jahren statt dem holz die zwischenräume ausmauere ...

ich würde einfach auf die gemeinde gehen, und schauen dass es ein treffen mit der gemeinde und der straßenmeisterei gibt, weil die mauer muss in der regel genehmigt werden.
lg!

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  •  Karl10
2.3.2010  (#8)
@cerberaxa - Ein Holzzaun mit Punktfundament ist kein Bauwerk und daher als solches grundsätzlich baubehördlich nicht bewilligungspflichtig.
Aufgrund der Funktion "Einfriedung gegen eine Verkehrsfläche" (auch bei 1m Abstand zur Straße)entsteht jedoch eine Bewilligungspflicht, wenn es keinen Bebauungsplan gibt und eine bloße Anzeigepflicht, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Daher ist die Existenz eines Bebaungsplanes von Bedeutung.

Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann ist in diesem die Straßenfluchtlinie genau festgelegt, die vorgibt, bis zu welchem Abstand zur Straße die Einfriedung errichtet werden darf. Gitb es keinen Bebauungsplan, dann ist im Bewilligungsverfahren für die Einfriedung die Straßenfluchtlinie festzulegen. Hiefür ist dann die Widmungsgrenze des Flächenwidmungsplanes zwischen der Verkehrsfläche und dem Bauland maßgeblich. Aufgrund des Maßstabes im Flächenwidmungsplan (1:5000) gibts hier gewissen Spielraum. In der Praxis sind oft die Forderungen der Straßenverwaltung (bestimmte Abstände zur Straßenmitte) überzogen und durch die Darstellung im Flächenwidmungsplan nicht gedeckt.
Zu beachten ist auch, dass die (Eigentums-)Fläche vor dem Zaun (= vor der Straßenfluchtlinie) kostenlos an das öffentliche Gut abzutreten ist. Den Teilungsplan muss der Grundeigentümer zahlen!

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
2.3.2010  (#9)
.Nachtrag zu dem Beitrag von Karl:

Ich habe NIX zahlen müssen: habe die gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt und zwar:

wenn sie 1m Grund von mir haben wollen (soviel habe ich nämlich abgetreten) dann sollen sie alles zahlen, plan, vermessung, greddermaterial für den streifen.

wenn sie es nicht zahlen, dann mach ich die mauer 1m weiter hinten, und behalte mir den grund und lege dort alle 2m einen "findling - felsbrocken" hin.

tja ein monat später bekam ich dann post, dass sie die kosten für die vermessung und abtretung übernehmen, ich aber dafür das erdreich im bereich des 1m streifens auf 60cm tiefe entfernen und entsorgen soll.

war damit einverstanden, da ich eh den aushub hatte.

also schön verhandeln und nicht immer "Ja und Armen sagen".

wenn die gemeinde etwas will, dann muss sie auch etwas dafür tun emoji

lg!

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  •  cerberaxa
2.3.2010  (#10)
Vielen Dank...für die informativen Beiträge.
Ich war echt schon am Verzweifeln, da sich die Gemeinde nicht zuständig fühlt (Landesstraße) und die Straßenmeisterei von 70-80 cm max. spricht.

Ich werde mir heute am Abend den Flächenwidmungsplan noch einmal genau ansehen, ob es eine Straßenfluchtlinie gibt

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  •  Karl10
2.3.2010  (#11)
@AndiBru - Da wirst du wohl im Recht gewesen sein und wird keine Abtretungsverpflichtung bestanden haben. Genau das hab ich ja auch hingewisen: es wird oft eine Abtretung verlangt, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dafür besteht - da heißt es auf die Füsse stellen; wenn die Gemeinde den Grund will, dann muss sie ihn kaufen - war bei dir wahrscheinlich so.
Dort wo allerdings eine eindeutige Abtretungsverpflichtung besteht (vor allem im Bereich von eindeutigen Bebaungsplänen)hab ichs (bei reichlicher Erfahrung auf diesem Gebiet)allerdings noch nicht erlebt, dass die Gemeinde da so leicht klein beigibt.

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  •  Karl10
2.3.2010  (#12)
@cerberaxa - 1. Die Festlegung der Straßenfluchtlinie und eine allfällige Abtretung für Straßengrund im Zuge eines Bauverfahrens ist ausschließlich Sache der Baubehörde - auch bei Landesstraßen. Die Gemeinden verstecken sich da oft nur hinter der Straßenverwaltung und schieben diese vor. Die Straßenverwaltung hat in diesem Verfahren nur Parteistellung, aber keine Entscheidungskompetenz. Es sind die Forderungen der Partei Straßenverwaltung daher auch kein zwingendes Muss.

2. Hab nicht gesagt, dass du die Straßenfluchtlinie im Flächenwidmungsplan findest, sondern dass der Flächenwidmungsplan die (sehr ungenaue) Grundlage bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie bildet. Der genaue Verlauf der Straßenfluchtlinie wird dann im einzelnen Baubewilligungsverfahren für die Einfriedung von der Baubehörde festgelegt.

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