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Planänderung-neue Bewilligung?

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  •  Everl
25.1.2016
2 Antworten 2
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Es handelt sich um Bauvorhaben in Nö. Bewilligung vorhanden. Wir mussten eine Ecke von Haus drehen(statt 3,52m zuNachbar nur noch 3,10m) Auswechselungsplan bei Gemeinde eingereicht. Jetzt Bescheid gem. par29 Baustopp erhalten. Es liegt bis jetzt nur Bodenplatte, keine Wände.

Welche Konsequenzen zieht dies nach sich? Neues Bewilligungsverfahren mit Einspruchsrecht der Nachbarn?
Ist es möglich den Auswechselungsplan zurückzuziehen und wieder nach ursprünglichem Plan(der ja bewilligt ist) zu bauen?

Vielen Dank!

  •  nobody4yu
  •   Silber-Award
25.1.2016  (#1)
Karl 10 ist der Experte für NÖ. Er wird dir sicher eine Antwort geben können.

Die erwähnte Konsequenz ist ein neues Verfahren. Wichtig in meinen Augen ist zuerst einmal zu wissen wie hoch euer Haus ist. Denn man muss die halbe Gebäudehöhe von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Ich nehme an, dass es deshalb den Baustopp gab.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.1.2016  (#2)
Ich weiß, meine Gegenfrage ist (bewußt) provokant:
was soll ein Auswechselplan sein und welches Ziel will man damit erreichen??? (an alle, die hier mitlesen: vergesst bitte endlich dieses Unding "Auswechselplan"). Abgesehn davon, dass es einen "Auswechselplan" in der NÖ Bauordnung gar nicht gibt, ist grundsätzlich von folgenden möglichen Szenarien auszugehen:
a) man hat einen bewilligten Einreichplan und baut so wie auf dem Plan gezeichnet - alles in ordnung.
b) man baut anders als auf dem Einreichplan und die Abweichungen sind gem. § 15 NÖ Bauordnung anzeigepflichtig - dann muss man der Fertigstellungsanzeige (also erst dann, wenn alles vollendet ist) einen "BESTANDSPLAN" (also einen Plan, der den tatsächlich vorhandenen fertigen Bestand zeigt) in 2-facher Ausführung beilegen. Die Baubehörde handelt diese Abweichung dann wie andere Bauanzeigen ab. (d.h. wenn keine Reaktion der Baubehörde kommt ist spätestens 8 Wochen nach der Vorlage alles automatisch erledigt)

c) man baut anders als auf dem bewilligten Einreichplan und die Abweichungen betreffen bewilligungspflichtige Tatbestände, wie z.B. geänderte statische Verhältnisse, geänderte brandschutztechnische Rahmenbedingungen, geänderte Auswirkungen auf mögliche Belichtung für Nachbargrundstücke, geänderte Abstände und Höhen, die auf die gesetzlichen Vorschriften Auswirkungen haben könnten und ähnliche Dinge mehr. Wenn das zutrifft, dann fehlt für die begonnene abweichende Bauausführung die entsprechende Bewilligung. Um diese zu bekommen (auch nachträglich) brauchts wie immer bei einer Bewilligung zu allerserst ein Bauansuchen und dazu einen entsprechenden "EINREICHPLAN" samt Baubeschreibung. Dann führt die Baubehörde darüber ein neuerliches Bewilligungsverfahren durch.
Gegenstand dieses Ansuchens und neuerlichen Bewilligungsverfahrens können bei eher geringen Abweichungen bloß die Änderungspunkte für sich allein sein. Dann besteht die Baubewilligung des Ganzen aus 2 Teilen: 1. aus der ursprünglichen Bewilligung mit den wesentlichen und unveränderten Baubestandteilen und 2. aus einer (weiteren) Bewilligung für die Abänderungsteile (hier wird dann nur die Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen geprüft, alles andere bleibt von der 1. Bewilligung aufrecht). Die beiden Bewilligungen gehören dann immer untrennbar zusammen und müssen immer gemeinsam gesehen werden.
Sind die Abweichungen jedoch gravierender und ist der Bau insgesamt als ein anderes Bauwerk als das genehmigte anzusehen (rechtlich als sogenanntes "aliud" bezeichnet), dann braucht der geändert ausgeführte Bau von Grunde auf eine komplett neue Bewilligung (mit kompletter neuer, umfassender Prüfung) und die alte Bewilligung ist obsolet (gegenstandslos, hinfällig) geworden.
Welche dieser beiden Varianten zur Anwendung kommt, hängt vom Einzelfall und von manchen Details ab, es gibt hier Ermessensspielräume und ist von der Baubehörde und ihrem Sachverständigen zu entscheiden.

Soweit mal ganz allegemein.

Nach den bisherigen, eher noch dürftigen Angaben von Everl, scheint jedoch sicher zu sein, dass es sich hier um einen Fall der Kategorie c) von oben handelt - allso Bewilligungspflicht. Ob fürs Ganze und komplett von vorne, oder nur für geänderte Einzelteile kann mit diesen Angaben nicht abgeschätzt werden.

Bewilligungspflicht bedeutet jedenfalls, dass der Bau derzeit Ganz oder wenigstens teilweise ohne Bewilligung ausgeführt wird. Da sagt das Gesetz ganz eindeutig als behördliche Konsequenz: BAUSTOPP!!

Im nächsten Schritt ist daher raschest ein Bauansuchen zu stellen, um wieder zu einer passenden Bewilligung zu kommen. Diesem Bauansuchen sind die üblichen Einreichunterlagen anzuschließen (so wie bei der ersten Einreichung). Wie gesagt: was Inhalt des Ansuchens ist - das Ganze neu oder nur die Abänderungen - wäre mit der Baubehörde und ihrem Sachverständigen im Vorfeld abzuklären.

zitat..
Everl schrieb: mit Einspruchsrecht der Nachbarn?

Natürlich! Ist ja ein ganz normales Bewilligungsverfahren. Lässt deine Frage bzw. Sorge darauf schließen, dass du etwas gebaut hast bzw. bauen willst, das nicht genehmigungsfähig ist???!!! Sonst brauchst du ja keine Angst vor den Nachbarn zu haben (denn dann sind sie ja chancenlos).

zitat..
Everl schrieb: Ist es möglich den Auswechselungsplan zurückzuziehen und wieder nach ursprünglichem Plan(der ja bewilligt ist) zu bauen?

Den Auswechslungsplan brauchst rechtlich gesehen genau genommen nicht zurückziehen, weil er gar keine rechtliche Konsequenz und Bedeutung hat. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es natürlich empfehlenswert, der Gemeinde zu sagen, dass sie den Auswechselplan vergessen sollen (und du holst ihn dir wieder zurück) und alles beim genehmigten Einreichplan bleibt (wenn es tatsächlich so ist).

Ob deine beschriebene geänderte Ausführung genehmigungsfähig wäre, bräuchte noch genauere Angaben (wie nobody schon sagte: Gebäudehöhe? Bebauungsplan mit Abstandsregelungen? usw.)

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