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Planabweichung Minderung?? [Stmk]

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  •  ChrisPi
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
23.3.2011
5 Antworten 5
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Hallo,

ich stelle mir gerade die Frage, was ich unternehmen kann, wenn es nach Fertigstellung des Hauses eine Abweichung vom Plan gibt?
Ich habe eine Dachgaube mit 2 Fenstern im Plan, die komplett symmetrisch sein sollte, jedoch sind die Abstände Fenster/Rand unterschiedlich - was kann ich in so einem Fall machen? Ist es hier möglich einen Mangel geltend zu machen und dadurch zu einer Minderung zu kommen? Wenn ja, in welchem Rahmen könnte sich das bewegen?

Danke,
Chris

  •  creator
  •   Gold-Award
23.3.2011  (#1)
jetzt schreib' bitte nicht... - ...hier noch nie was von mängelrügen, gewährleistung, zurückbehaltungsrecht oder verhalten bei mängeln gelesen zu haben...

einfach suche bedienen...

mangel dokumentieren, foto machen, mangel eingeschrieben rügen, nix zahlen und verbesserungsfrist setzen...

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  •  ChrisPi
23.3.2011  (#2)
@creator - es ist mir sehrwohl einiges beztüglich Mängel und Gewährleistung bekannt und genau deshalb fragte ich, da doch wieder jeder Fall etwas anders liegt und man nicht alles über einen Kamm scheren darf, oder?
Eine Nachbesserung ist jetzt nicht mehr möglich, deshalb auch die konkrete Frage wie es mit einer Midnerung bzw. mit Wandel aussieht.

LG
Chris

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  •  gloitom
  •   Silber-Award
23.3.2011  (#3)
@ChrisPi - Wieso ist keine Nachbesserung möglich? Dach wieder demontieren sollte doch möglich sein, oder nicht? (ok es gab noch was mit Zumutbarkeit?)
Mangel rügen und Verbesserungsfrist setzen. Dann warten was er anbietet, schließlich will er das Geld haben.

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  •  creator
  •   Gold-Award
23.3.2011  (#4)
die gesetzlichen voraussetzungen für gewährleistung und - verbesserung sind immer gleich.
einen verbesserungsversuch musst du vorerst zulassen - nicht mehr. mängelrügen hemmt auch die fälligkeit, daher erst mal rügen, nix zahlen und abwarten.
was genau jetzt wirtschaftlich zumutbar ist, muss im einzelfall geklärt werden. ist aber mit formrichtiger rüge auch nicht dein problem, da du ja nur das abnehmen musst, was vertraglich vereinbart ist und die firma die unzumutbarkeit der herstellung des vertragsgemäßen zustandes beweisen muss.
das ergibt einen schönen verhandlungsspielraum, bei dem letztlich du entscheiden musst, was du lieber hättest - immerhin solltest du ja ewig mit der schiefen fensteröffnung in der gaube leben. du hast das wahlrecht: wenn keine verbesserung (unter anrechnung von vertraglichen verzugszinsen)möglich ist: wandlung oder preisminderung.
wenn wandlung nicht möglich (warum nicht - größeres fenster ?), dann eben den preis, den ein neues fenster samt zukünftigen mehrkosten kosten würde.
da würde ich vorab anfragen, ob das eine gravierende planänderung ist und wieviel die genehmigung laut baubehörde kostet...

http://www.arbeiterkammer.at/online/gewaehrleistung-2340.html


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  •  ChrisPi
23.3.2011  (#5)
danke - euch beiden.
Ich werde das abklären und werde die Ergebnisse anschließend bekanntgeben. :)
LG

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